Ein Widerrufsrecht steht Verbrauchern (in der Regel) bei online abgeschlossenen Verträgen zu. So viel weiß hoffentlich jeder von euch über das Widerrufsrecht. Nicht anders ist die Sachlage, wenn man ein kostenfreies Abo abschließt, welches sich nach einer Testphase automatisch in ein kostenpflichtiges Abo umwandelt. Auch in diesem Fall steht euch nur ein Widerrufsrecht zu.
Doch was ist, wenn die Gesamtkosten nicht deutlich genug kommuniziert werden? Genau darüber wurde gestern am Europäischen Gerichtshofe (EuGH) diskutiert und verhandelt. Was genau Ursprung dieser Debatte war und welche Folgen das haben könnte, lest ihr hier.
Kostenfreies Testabo bei Sofatutor und anderen Plattformen
Wahrscheinlich kennen einige von euch (oder zumindest eure Kinder) die Plattform Sofatutor. Diese Online-Lernplattform bietet ein 30-tägiges Probeabo gratis an. Auch andere Plattformen sind für diese Art von Probeabos bekannt.
Nach Ablauf der Testzeit von 30 Tagen wandelt sich das Probeabo automatisch in ein kostenpflichtiges Abo um, kann allerdings innerhalb der Testzeit jederzeit gekündigt werden. Versäumt man das, hat man im Anschluss ein kostenpflichtiges Abo und muss dieses freilich bezahlen.
Über das Widerrufsrecht innerhalb der Laufzeit des Probeabos informiert Sofatutor ausreichend. Im kostenpflichtigen Abo steht im Anschluss allerdings kein Widerrufsrecht mehr zu.
Klage des VKI für ein zweites Widerrufsrecht
Zumindest war das bisher die Sachlage. Der österreichische Verein VKI (Verein für Konsumenten-informationen) klagte allerdings gegen diese Handhabe. Denn das VKI ist der Auffassung, dass der Verbraucher ein erneutes Widerrufsrecht haben sollte, wenn sich das kostenfreie Testabo nach Ablauf der Testzeit in ein kostenpflichtes Abo umwandle.
Dass Sofatutor diese Meinung nicht teilt, ist selbstverständlich. Laut EU-Recht sei ein 14-tätiges Rücktrittsrecht bei Fernabsatz-Verträgen vorgesehen.
Verlauf der Verhandlungen
Dem VKI wurde bei den Verhandlungen vor einem Erstgericht in Österreich Recht gegeben, in zweiter Instanz entschied man aber zu Gunsten des Angeklagten. Der Fall landete beim OGH und das OGH fragte wiederum bei EuGH, wie dieser Sachverhalt zu bewerten und wie die Klausel im EU-Recht zu verstehen sei.
Das EuGH entschied dabei zuletzt folgendermaßen: Verbraucher*innen haben bei einem Fernabsatz-Vertrag zu einem Abonnement nur einmal das Recht zu widerrufen, auch wenn zunächst ein Probe-Abo abgeschlossen wird, welches sich im Weiteren in ein kostenpflichtes Abo umwandelt.
Aber: Sollte der Kunde beim Abschluss des Vertrags nicht klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert worden sein, dass das abgeschlossene Abonnement nach einem kostenlosen Probe-Zeitraum kostenpflichtig wird, muss er über ein neuerliches Widerrufsrecht verfügen.
Im konkreten Fall gegen Sofatutor muss der OGH nun wieder entscheiden, welche Konsequenzen daraus für Sofatutor folgen werden.
Mögliche Folgen eines zweiten Widerrufsrechts für Verbraucher
Wer bisher konzentriert gelesen hat, wird verstanden haben, dass ein zweites Widerrufsrecht pauschal niemandem zusteht. Das EuGH hat aber klargestellt, dass Verbrauchern ein zweites neuerliches Widerrufsrecht zusteht, wenn sie ein kostenfreies Testabo abschließen, dass im Anschluss zu einem kostenpflichtigen Abo wird und die Kosten nicht transparent kommuniziert wurden.
Für Verbraucher stellt das eventuell eine Erleichterung dar, sofern Kosten nicht klar kommuniziert werden (Stichwort: Abofalle). Ich kann mir aber auch gut vorstellen, dass Anbieter von solchen Abonnements ihre Transparenz dahingehend ändern werden, damit niemand dieses zweite Widerrufsrecht beanspruchen kann.
Fazit zu einem zweiten Widerrufsrecht
Mit der Entscheidung des EuGH wurde festgestellt, dass Verbraucher ein zweites Widerrufsrecht haben müssten, sofern die Kosten eines Folgeabos an einen gratis Testzeitraum nicht klar kommuniziert worden sind. Das kann für Verbraucher eine Erleichterung darstellen.
Mir fällt aber spontan keine Situation ein, bei der ich in der Vergangenheit nicht gründlich über entstehende Kosten aufgeklärt wurde und außerdem denke ich, dass man mit der Möglichkeit innerhalb der Probezeit zu kündigen ohnehin genug Zeit für eine Kündigung hat.
Was denkt ihr über die Thematik? Ist euch je eine Situation untergekommen, in der ihr nicht gründlich über Kosten eines Folgeabos informiert wurdet? Wie seid ihr damit umgegangen?
Quellen:
derstandard.de – Nach kostenloser Testphase gibt es kein erneutes Rücktrittsrecht
beck.de – Online-Abo: Kein Widerrufsrecht nach automatischer Verlängerung
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Danke Markus für Deine Mühe der Zusammenstellung und akribischen Aufklärung. Bitte bleib dran und informiere uns. Sehr wertvoll.
Ich finde es interessant zumal viele lapidar halt den übersehenen Probefolgemonat bezahlen. Gefühlt funktionieren langjährige Abos nur wenn man sich nicht über den Tisch gezogen fühlt, täglich und tagesgenau unkompliziert kündigen kann und das mit einem einzigen Klick. Jemanden was andrehen hat noch nie geklappt und verärgert langfristig.
Max. Transparenz hiesse 3 Tage vorher eine klare Nachricht. „Ihr Probe-Abo wandelt sich nun in ein kostenpflichtiges Abo zum Preis von….“
Mir hat man aktuell trotz wirklich hochgespitzten Ohren grad wieder ein Norton Security Probemonat angedreht (nur wenn ich will) das genauso in ein Folgeabo mündet. Klar sind ja nur 5€ aber ich sage nein, das sind 5×1€ für etwas das ich nicht haben will.
Ich denke, es wäre für alle einfacher, außer für die Betrüger, wenn der Vertrag nach Ablauf der Probezeit einfach ohne jegliche Bedingungen geschlossen würde. Wenn der Kunde zufrieden ist, wird er selbst einen bezahlten Vertrag beantragen und unterschreiben.
Da bin ich ganz bei dir.
Hab noch was vergessen.
Es wäre super, wenn wir hier als comunity Anbieter auflisten könnten, bei denen der oben genannte Fall zutreffen ist / wäre.
👍🏼
Generell ein interessanter Artikel.
ABER wahrscheinlich nur für >1% interessant.
Mir ist kein Abo-Modell bekannt, dass die Preise nach den Probemonat nicht kommuniziert.
seltsamer Artikel ja..
Mal wieder eine „Beratung“ mit zweifelhaftem Wert.
Was will man auch erwarten, wenn der anscheinend ahnungslose Autor mit so einem Blödsinn wie „Ein Widerrufsrecht steht Verbrauchern bei Verträgen zu“ beginnt.
Blödsnnig sind Kommentare, mit denen der Urheber eigentlich nur sein Ego mästen möchte.
Man mag sich vielleicht über die Wortwahl von Kalle ärgern.
„Dummerweise“ hat er inhaltlich aber durchaus recht. Ich ärgere mich auch oft darüber, wie falsche Aussagen und Halbwahrheiten sich hier im Netz verbreiten. Und da ist es schon sehr ärgerlich, wenn ein (gut gemeinter) Artikel mit einer in der Allgemeinheit falschen Aussage beginnt.
Es ist nunmal falsch, dass man bei Vertragsabschluss (grundsätzlich) ein Widerrufsrecht hat. Und genau diese falsche Aussage vermittelt dieser Ratgeber leider …
Ich habe es mal ein wenig entschärft und gebe euch da natürlich Recht, dass erstmal kein Widerrufsrecht bei Zeitungs-Abos vorhanden ist. Allerdings geht es ja in diesem Artikel darum, eines zu schaffen. 🙂
Nunja, selbst da steht dir als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu (siehe auch hier: https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/aerger-mit-zeitschriftenabos).
Allerdings: Viele Aboanbieter lassen dich gar kein Abo abschließen, wenn du nicht mit einem Klick auf eine entsprechende Check-Box auf dein Widerrufsrecht „freiwillig“ verzichtest.
Ja, danke. Sehe gerade, dass das alte Fernabsatzgesetz, welches widerruf bei Abos nicht möglich machte, angepasst wurde. 🙂
Die „entschärfte“ Fassung ist leider immer noch falsch!
Ein Widerrufsrecht hat man aber nur dann, wenn im Internet, am Telefon oder an der Wohnungstür gekauft oder dort ein Verträg abgeschlossen wurde.
Und das fehlt nunmal in Deiner allgemeinen (und dadurch falschen) Behauptung….