Unser kapitalistisches System beruht auf Konsum und Verbrauch. Daher ist es wenig verwunderlich, dass das Einkaufen – das Shopping – seit jeher ein fester Bestandteil des wirtschaftlichen Zyklus ist. Im Zuge dessen gelten auf Seite des Konsumenten gewisse Regularien, die uns unter dem Begriff Verbraucherrechte bekannt sind. Doch seit dem Siegeszug des Internets heißt Einkaufen heutzutage nicht nur Shopping, sondern es ergeben sich auch andere Komplikationen – vor allem aus rechtlicher Sicht.

Verbraucherrechte bzw. der Verbraucherschutz soll mithilfe von neuen Verordnungen seitens der Europäischen Union weiter ausgebaut werden, so dass die Konsumenten höheren Schutz erfahren. Neben dem vor Kurzem abgeschafften Geoblocking gelten weitere Rahmenbedingungen, die sich unter dem Begriff Verbraucherrechte zusammentun.

Primär soll es durch die Richtlinie in der EU keinen Unterschied mehr machen, ob ein fehlerhaftes physisches Produkt oder etwa ein digitaler Inhalt im Internet oder in einem Laden gekauft wurde.

Einen detaillierten Überblick über alle relevanten Aspekte der Verbraucherrechte, sowohl online als auch stationär, listet dieser Ratgeber auf.

Verbraucherrechte: Online Shopping und stationärer Handel im Vergleich!

Verbraucherrechte: Schutz beim Einkauf im Internet

Mittlerweile werden immer mehr Einkäufe über das word wide web abgewickelt. Dieser Trend scheint auch vorläufig erst einmal nicht abzunehmen. Ganz im Gegenteil! Wagt man eine unfundierte Prognose gen Zukunft, sollte das Shopping über das Internet weiter zunehmen. Eine solche Vielzahl an abgewickelten Einkäufen benötigt etwaige Verordnungen, die faire Regeln für den Verbraucher aufstellen.

 

1. Verbraucherrechte im Internet: Widerruf

Verbrauchern steht bei Einkäufen im Internet in den meiste Fällen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Innerhalb dieser Frist kann man sich ohne Angabe von Gründen vom etwaigen Vertrag lösen. Das gilt auch für Verträge über Dienstleistungen oder Waren, die auf Internetauktionen von einem Händler ersteigert wurden.

Ein Widerrufsrecht gibt es ebenfalls, wenn man die Ware nicht zugeschickt bekommt, sondern in einer Filiale abholen muss. Ausschlaggebend ist, dass man die entsprechenden Produkte online bestellt hat.

Das Wichtigste nochmal im Überblick:

  • Als Käufer kann man den Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen oder die Ware zurückgeben.
  • Einen Grund für den Widerruf muss man als Kunde nicht angeben.
  • In einigen Fällen besteht als Käufer von vornherein kein Widerrufsrecht.

 

2. Verbraucherrechte im Internet: Kaufvertrag

  • Anbieter müssen, unmittelbar bevor eine kostenpflichtige Bestellung abgeschickt werden kann, klar und verständlich in hervorgehobener Weise über die entsprechenden Vertragsbestandteile informieren.
  • Der Button zum Abschicken einer Bestellung muss klar und deutlich mit einer eindeutigen Formulierung wie beispielsweise Kaufen beschriftet sein.
  • Der jeweilige Unternehmer muss nach dem Kauf unverzüglich per E-Mail bestätigen, dass die entsprechende Bestellung bei ihm eingegangen ist.

 

3. Verbraucherrechte im Internet: Informationen über Online-Shops

  • Es muss jederzeit Zugriff auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB ermöglicht werden.
  • Es sind Angaben zu Preisen, sonstigen Kosten, Fristen oder Zahlungsbedingungen erforderlich.
  • Online-Shops sind verpflichtet, auf ihrer Internetseite unter anderem den Firmennamen, die geographische Adresse und eine E-Mail-Adresse ständig verfügbar und zugänglich zu machen.

 

4. Verbraucherrechte im Internet: Sichere Zahlungsmethoden

  • Grundsätzlich hat man als Kunde kein Recht auf Wahl einer bestimmten Zahlungsart.
  • Online-Händler dürfen bei Käufen über das Internet keine gesonderten Gebühren für Kartenzahlungen verlangen.
  • Die sicherste Variante ist die Bezahlung nach Erhalt einer Rechnung oder die Erteilung einer Einzugsermächtigung.

 

5. Verbraucherrechte im Internet: Seriöse Gütesiegel

Bei der Suche nach einem vertrauenswürdigen und rechtskonformen Online-Shop kann man sich als Käufer unter anderen auch an einem sogenannten Gütesiegel orientieren. Natürlich mit der Voraussetzung, dass es sich dabei um ein seriöses Gütesiegel handelt, welches den jeweiligen Anbieter unabhängig daraufhin überprüft hat, ob dieser die rechtlichen Bestimmungen einhält und gewisse Anforderungen an die Nutzerfreundlichkeit erfüllt.

Zwar existiert kein einheitliches Gütesiegel für Internethändler, aber unter www.internet-guetesiegel.de lassen sich empfehlenswerte Gütesiegel finden, deren Prüfkriterien von der Initiative D21 festgelegt werden – einem gemeinsamen Projekt von Wirtschaft, Politik und Verbraucherschützer.

Das Wichtigste nochmal im Überblick:

  • Ob ein Gütesiegel von einem Online-Shop rechtmäßig verwendet wird, kann man durch einen Mausklick auf das Siegelemblem überprüfen, um das gültige Prüfzertifikat angezeigt zu bekommen.
  • Es kommt manchmal vor, dass Händler eigene und rechtswidrige Siegel erfinden, hinter denen dementsprechend kein Mehrwert bzw. eine verbindliche Sicherheit für Käufer steckt.

 

6. Verbraucherrechte im Internet: Datenschutz im Online-Shop

  • Anbieter sollten eine verschlüsselte Datenübertragung ermöglichen.
  • Unternehmen müssen bestimmte Pflichten bei der Information über ihre Datenverarbeitung erfüllen.
  • Direktwerbung per Post ist erlaubt, bis man als Kunde widerspricht.
  • Werbung per Telefon, Telefax oder per E-Mail ist jedoch ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung unzulässig.

Verbraucherrechte: Online Shopping und stationärer Handel im Vergleich!

Geoblocking beim Online-Shopping fortan untersagt!

Europäische Verbraucher und Unternehmen wurden durch das Geoblocking lange Zeit daran gehindert, in anderen Ländern der Europäischen Union Seiten im Internet aufzurufen, online Waren einzukaufen oder auf digitale Inhalte zuzugreifen. Seit dem 3. Dezember 2018 ist mit dieser Einschränkung weitgehend Schluss. Ab diesem Tag trat nämlich die Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 in Kraft. In einem anderen Artikel haben wir schon über die neue Geoblocking-Verordnung berichtet. Folgend das Wichtigste nochmal zusammengefasst.

 

Was ist eigentlich Geoblocking

Der Begriff Geoblocking beschreibt Praktiken aus der Geschäfts- und Wirtschaftswelt, bei denen ein Kunde zum Beispiel aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnortes, seines Aufenthaltsortes oder seines Firmensitzes benachteiligt wird.

Ein Beispiel: Ein Kunde mit Wohnsitz in Deutschland surft während seines Urlaubs in Frankreich im Internet und entdeckt dabei eine Jacke in einem französischen Online-Shop. Der Preis ist günstig und die Person beschließt bei ihrer Rückkehr nach Deutschland, die Jacke zu bestellen. Rasch die französische Internetadresse eingegeben, gelangt der Kunde aber nicht auf die entsprechende Seite, sondern wird indes auf die deutsche weitergeleitet. Der Clou: Dort ist der gesuchte Artikel wesentlich teurer.

Weitere Beispiele

  • Der Kunde möchte seine Lieferadresse erfassen. Das Bestellsystem des Händlers kann aber keine ausländischen Adressen verarbeiten. Der Kunde kann folglich nicht bestellen.
  • Der Kunde möchte per Überweisung bezahlen. Der Händler lehnt dies aber ab, weil der Kunde das Bankkonto in einem anderen EU-Land führt.

 

Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking

Die Europäische Kommission will Verbrauchern und Unternehmen den grenzüberschreitenden Zugang nicht nur zu Waren, sondern auch zu Dienstleistungen im digitalen EU-Binnenmarkt erleichtern. Ein weiterer Aspekt ist die Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den benannten Binnenmarkt und die Vermittlung von Rechtssicherheit für Unternehmen bei Online-Geschäften.

Die Geoblocking-Verordnung vom 3. Dezember des vergangenen Jahres sieht dafür verschiedene Gesetze vor, die das ungerechtfertigte Geoblocking innerhalb der europäischen Union verbieten. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil der Strategie der Europäischen Kommission für einen digitalen Binnenmarkt.

  • Händlern ist es nicht erlaubt, den Zugang zu ihrer Internetseite und ihren Online-Diensten aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Firmensitzes des Kunden zu sperren oder zu beschränken.
  • Händler dürfen Kunden nur noch nach deren ausdrücklicher Zustimmung auf länderspezifische Webseiten umleiten. Eine Ausnahme gilt, wenn dies aus zwingenden rechtlichen Gründen (EU-Recht oder nationales Recht) notwendig ist.
  • Unternehmer dürfen selbst entscheiden, in welche Länder sie liefern und in welche nicht. Falls aber ein Kunde aus einem EU-Land bestellen möchte, in das der Händler normalerweise nicht liefert, muss ihm dennoch die Möglichkeit gewährleistet werden, eine Bestellung aufzugeben. Die Liefer- und Abholoption müssen identisch mit der üblichen Vorgehensweise sein.
  • Als Kunde hat man zwei Möglichkeiten, an die Ware zu kommen: Man lässt die Ware an eine Adresse innerhalb der Lieferstandorte seitens des Unternehmens liefern oder man holt die Ware an einem Ort ab, der mit dem Unternehmen einvernehmlich verabredet wurde.
  • Kunden muss es möglich sein, eine Dienstleistung im Land des Anbieters zu gleichen Bedingungen wie Einheimische in Anspruch nehmen.
  • Rein elektronisch bereitgestellte Dienstleistungen, die nicht urheberrechtlich geschützt sind (z.B. Software oder Webhosting), müssen im gesamten Raum der Europäischen Union zu erwerben sein.
  • Die Geschäftsbedingungen müssen für alle Kunden aus dem In- und Ausland identisch sein.
  • Den Händlern steht es weiterhin frei, nur bestimmte Zahlungsmittel anzubieten, solange mindestens ein kostenfreies Zahlungsmittel dabei ist.

Verbraucherrechte beim Online-Shopping und im stationären Handel: Verordnung bei fehlerhafter Ware

Die Richtlinie zum Thema fehlerhalte Waren zielen vor allem darauf ab, ein hohes und einheitliches Verbraucherschutzniveau in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten sowie Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen, die ihre Produkte in anderen Mitgliedsstaaten verkaufen wollen. Diesem übergeordneten Ziel dienen auch die bereits in Kraft getretenen Verordnungen zum Geoblocking.

Auch die rechtlichen Möglichkeiten für Verbraucher bei fehlerhaften Produkten sollen verbessert und angeglichen werden. Eine Besonderheit: Die vereinbarten Regularien gelten sowohl für den Online- als auch für den klassischen stationären Handel. Es soll zukünftig keinen Unterschied mehr machen, ob man als Verbraucher etwaige Produkte über das Internet oder in einem lokalen Geschäft kauft.

Waren aus dem Digitalbereich, seien es Smartphones, Spielekonsolen oder Smart-TVs, fallen ebenfalls unter die Richtlinie. Diese besagt, dass man als Verbraucher bei diesen Waren Anspruch auf notwendige Aktualisierungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums hat. Inwieweit dieser Zeitraum explizit zu nennen ist, bleibt vorerst unklar.

 

Beweislastumkehr bei fehlerhafter Ware

Eine angekündigte Änderung betrifft die Beweislastumkehr bei fehlerhaften Waren und ist aus Sicht der BRD erfreulich. Aktuell muss man als Kunde dem Hersteller beweisen, dass ein entsprechender Defekt schon bei Lieferung bestand, sollte dieser erst über sechs Monate nach dem Kauf auftreten.

Im Zeitraum dieser sechs Monate ist man nicht dazu verpflichtet, einen Nachweis zu erbringen. Exakt diese Spanne soll durch die Änderung auf ein bis zwei Jahre ausgeweitet werden. Weitere Punkte der Richtlinie im Überblick:

  • Sollte ein Produkt von einem Defekt betroffen sein, kann man als Verbraucher wählen, ob eine Reparatur oder ein Ersatz sinnvoller ist – beide Optionen sind kostenfrei.
  • Als Verbraucher hat man in bestimmten Szenarien einen Anspruch auf sofortige Preisminderung oder Vertragskündigung sowie Rückerstattung des Geldes – beispielsweise wenn trotz versuchter Reparatur seitens des Verkäufers oder Herstellers weiterhin ein Fehler auftritt. Auch wenn die entsprechende Reparatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen wird oder der Defekt schwerwiegend ist, treten die Ansprüche in Kraft.
  • EU-Händler wären haftbar, wenn ein Defekt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Produkts durch den Verbraucher auftritt. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können jedoch in ihrem nationalen Recht eine längere gesetzliche Garantiefrist einführen oder beibehalten. Dadurch kann das gleiche Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten werden, das in einigen Ländern bereits gewährt wurde.
  • Als Käufer braucht man ein bis zwei Jahre nach der Lieferung nicht nachweisen, dass die gekaufte Ware fehlerhaft war. Die Beweislast wird zugunsten des Verbrauchers umgekehrt.

Die neuen Verordnungen gelten in der gesamten EU und werden voraussichtlich im Mai 2019 in Kraft treten.

 

Verbraucherrechte: Unterschied zwischen Online- und Offline-Kauf

Der größte Unterschied zwischen dem Online-Shopping und dem stationären Handel lässt sich ganz klar auf das Widerrufsrecht herunterbrechen. Bei einem abgewickelten Kauf über das Internet erhält man als Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Diese Regelung findet man im klassischen Handel nicht vor. Dort gilt: Gekauft ist gekauft, Vertrag ist Vertrag.

Doch warum unterscheidet die Gesetzgebung beim Thema Widerrufsrecht zwischen Online- und Offline-Kauf? Dem Verbraucher soll die 14-tägige Frist vor schlechten Produkten aus dem Internet schützen. Im Ladengeschäft kann man ein Produkt direkt in die Hand nehmen und auf Qualität prüfen. Als Onlinekäufer soll man so dem Ladenkäufer gleichgestellt werden.

 

Verbraucherrechte beim Einkaufen – Online-Shopping und stationärer Handel nähern sich an

Durch den Schritt des Geoblockings und die zunehmenden Vereinheitlichung der Verbraucherrechte seitens der Europäischen Union wird das Einkaufen über das Internet und in klassischen Geschäften langsam, aber sicher auf eine Stufe gestellt. Jedenfalls soll diese Bestimmung das große Mantra des gesamten Unterfangens sein.

Neben dem Geoblocking spricht vor allem die Beweislastumkehr in beiden Bereichen für die Vereinheitlichung und gibt die angestrebte Richtung vor. Selbst die Richtlinien auf der Homepage der EU differenzieren nicht zwischen dem Kauf über das Internet oder über ein stationäres Geschäft. Die Regularien sollen für jede Rubrik gelten.

Wirft man also einen resümierenden Blick über die neuen Verordnungen, bleiben einem schützende Verbraucherrechte, vereinheitlichende Anordnungen und nur ein Unterschied beim Widerrufsrecht, welches durchaus sinnvoll ist, im Sinn. Jetzt stellt sich nur noch die Frage, ob die ausformulierte Theorie genau so in der Praxis funktioniert.