Das Prinzip von Angebot und Nachfrage gibt es schon seit Ewigkeiten. Doch besonders seitens der Verbraucher haben sich mit der Zeit Irrtümer eingeschlichen, die für Käufer nicht unbedingt von Vorteil sind. Dem wollen wir mit diesem Beitrag ein Ende machen, damit ihr als aufgeklärte Verbraucher durch die Welt lauft und nicht in Fallen à la „das darf man nicht“ oder „das ist so“ lauft. Wir decken die häufigsten Verbraucherirrtümer auf und fassen sie in diesem Beitrag zusammen. Ihr habt mehr Irrtümer, die ihr irgendwann aufgedeckt habt? Dann ab in die Kommentare damit!
Verträge sind nur mit Unterschrift gültig
Wir starten mit dem ersten gängigen Verbraucherirrtum, der besagt, dass Verträge immer nur mit einer Unterschrift gültig seien. Wie ihr euch vermutlich schon denken könnt, ist das nicht korrekt. Denn es gibt Verträge, deren Form nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Das bedeutet, dass die oftmals erforderliche Schriftform hinfällig ist und dementsprechend auch ein mündlich geschlossener oder ein in Textform verfasster Vertrag bindend sein können. Wenn keine gesetzliche Vertragsform vorgeschrieben ist, also Formfreiheit herrscht, reicht es, wenn bei beiden Parteien eine Einigung zustande kommt. Diese Einigung meint, dass ein Angebot abgegeben und andererseits auch angenommen, bzw. bestätigt werden muss. In Wahrheit gehen wir jedes Mal einen Kaufvertrag ein, wenn wir etwas bezahlen. Gehen wir beispielsweise zum Kiosk an der Ecke, legen einen bestimmten Betrag auf den Tresen und nehmen wortlos eine Tageszeitung mit, kommt bereits eine Einigung und damit auch ein Kaufvertrag zustande, wenn der Kioskbesitzer wortlos das Geld nimmt und es in die Kasse legt. Dabei muss nicht mal ein Wort gewechselt werden. Jeder Supermarktbesuch endet dementsprechend eigentlich auch mit dem Abschluss eines Kaufvertrages – nämlich jedes Mal, wenn wir an der Kasse bezahlen.
Merke: Bei Verträgen, bei denen gesetzliche Formfreiheit herrscht, wird keine Unterschrift gebraucht, um den Vertrag gültig zu machen.
Der ausgeschriebene Preis an einer Ware ist bindend
Falsch! Das ist vermutlich einer der am weitesten verbreiteten Verbraucherirrtümer. Denn wenn ihr beispielsweise im Supermarkt ein Produkt findet, dass mit einem offensichtlich falschen Preisschild versehen wurde, weil es viel zu günstig ist, ist der Supermarktbetreiber nicht dazu verpflichtet, euch das Produkt auch zu diesem Preis zu verkaufen. Der Grund: Preisschilder sind keine rechtlich bindenden Preisangaben. Das gilt allerdings auch umgekehrt! Denn auch ihr als Kunden seid nicht dazu verpflichtet, den ausgeschilderten Preis für die Waren zu bezahlen. Leider ist es in Geschäften mittlerweile nicht mehr üblich, die Preise zu handeln. Rechtlich gesehen, ist es allerdings einen Versuch wert. Besonders bei Kleidungsgeschäften macht das oft Sinn, wenn man kleine Mängel an der Kleidung entdeckt – dort geben Mitarbeiter oft einen Rabatt, der mündlich verhandelt werden kann. Das können wir aus der Redaktion aus eigener Erfahrung bestätigen.
Merke: Preisschilder sind keine rechtlich bindenden Preisangaben. Der Verkäufer ist genauso wenig dazu gezwungen, euch die Ware zum ausgeschilderten Preis zu verkaufen, wie ihr dazu verpflichtet seid, sie zu diesem zu kaufen.
Nach dem Kauf kann Ware immer umgetauscht werden
Achtung: Anders als beim Online-Shopping sind Geschäftsinhaber nicht gesetzlich dazu verpflichtet, Kunden ein Umtauschrecht zu gewähren. Das ist immer reine Kulanz! Denn ihr als Kunden konntet vor Ort die Ware genau prüfen und habt somit kein gesetzliches Recht dazu, die Ware wieder umtauschen zu dürfen. Allerdings hat sich dieses Kulanzrecht bei den meisten Läden bereits gefestigt. Aber es gibt Ausnahmen: Beispielsweise bei reduzierten Artikeln aus dem Sale – dort machen Geschäftsinhaber oftmals eine Ausnahme und entziehen das Umtauschrecht, was wiederum deren gutes Recht ist. Bei manchen Shops bekommt man den Betrag für die umgetauschte Ware auch nur in Form eines Gutscheins zurück, was ebenfalls rechtlich gesehen völlig in Ordnung ist. Betreiber eines Online-Shops sind allerdings daran gebunden, ihren Kunden ein Umtauschrecht zu gewähren, da besagte Prüfung der Ware eben erst nach dem Kauf und der Lieferung erfolgen konnte. Des Weiteren bedeutet ein Umtausch auch die Rückgabe von fehlerfreier Ware. Ist ein Artikel defekt oder beschädigt, handelt es sich nicht mehr um einen Umtausch, sondern um eine Reklamation. Dann kommt das Gewährleistungsrecht ins Spiel, was wir im nächsten Verbraucherirrtum genauer erläutern.
Merke: Nur bei Internetkäufen muss ein Umtauschrecht gesetzlich gewährt werden. In stationären Filialen ist die Möglichkeit, Waren umzutauschen reine Kulanz.
Garantie und Gewährleistung sind dasselbe
Wir haben bereits in vielen anderen Beiträgen schon den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung aufgegriffen. Wer aufmerksamer Mein-Deal-Fan ist, kennt also an dieser Stelle sicherlich schon die Antwort: Garantie und Gewährleistung sind nicht dasselbe. Der größte Unterschied besteht darin, dass Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, während eine Garantie freiwillig gewährt werden kann. Verbraucher haben bis zu 24 Monate Gewährleistungsanspruch. Das bedeutet, dass ein mangelhaftes Produkt innerhalb bis zu zwei Jahren nach dem Kauf wieder reklamiert werden darf. In bestimmten Fällen kann der Gewährleistungsanspruch auf 12 Monate reduziert werden. Eine Garantie kann die Gewährleistung aber in keinem Fall ersetzen oder verringern. Ein weiterer Unterschied liegt darin, wer welches Recht gewährt. Denn Garantie ist meist Herstellersache, während die Gewährleistung vom Händler übernommen wird.
Merke: Eine Gewährleistung von bis zu 24 Monaten ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Garantie ist immer freiwillig.
Mangelhafte Waren dürfen nur originalverpackt zurückgegeben werden
Kommt euch dieser Spruch bekannt vor? Dann könnt ihr euch jetzt von ihm verabschieden. Besonders oft gebraucht wird es im Bereich von teurer Technik wie Fernsehgeräten oder Laptops. Diese Artikel sind oft besonders sicher Verpackt, damit sie auf dem Transport nicht beschädigt werden. Hat man das Gerät dann erstmal zu Hause aufgebaut, fragt man sich: „Wohin mit diesem sperrigen Karton?“ Wir können euch beruhigen: Wollt ihr das Gerät behalten und nicht von einem Umtausch Gebrauch machen, könnt ihr die Originalverpackung getrost wegwerfen. Denn das Gewährleistungsrecht, das greift, wenn ein Gerät mangelhaft ist, darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass es an ein bestimmtes Verpackungsmaterial gebunden ist. Händler müssen das Gerät auch ohne passende Verpackung zurücknehmen. Natürlich solltet ihr beim Rücktransport trotzdem darauf achten, dass ihr beweisen könnt, dass der Schaden nicht erst durch den Transport verursacht wurde.
Merke: Der Gewährleistungsanspruch greift auch noch, wenn ein Artikel nicht mehr originalverpackt zurückgegeben wird.
Im Supermarkt ist es zulässig, lose Waren zu probieren
Dieser Glaube ist auf der Liste der verbreitetsten Verbraucherirrtümer ganz weit oben. Denn er stimmt nur teilweise. Grundsätzlich begeht man nämlich Diebstahl, wenn man sich im Supermarkt beispielsweise einfach an den Trauben oder den Erdbeeren belabt. Allerdings gibt es hier eine Grauzone. Denn wer die Produkte, die er bereits im Laden verzehrt hat an der Kasse noch bezahlt, der macht rechtlich gesehen nichts falsch. Allerdings kann man hier schnell Probleme bekommen. Wenn ihr also das nächste Mal unglaublich durstig einen Supermarkt betretet und das Wasser bereits vor der Kasse öffnet, weist am besten einen Mitarbeiter darauf hin, dass ihr die Flasche bezahlen wollt. Sobald klar ist, dass ein Produkt auch wirklich noch bezahlt wird, werden Supermärkte an dieser Stelle kulant sein. Aber warum unnötigen Stress produzieren?
Merke: Grundsätzlich ist der verzehr von losen Waren im Supermarkt Diebstahl. Ist allerdings klar, dass der Kunde die Waren noch bezahlt, sind Supermärkte oft kulant.
Jede Kartenzahlung kann zurückgeholt werden
Auch das ist ein weit verbreiteter Irrglaube, denn mit Kartenzahlungen verhält es sich wie folgt: Wurde bei der Bezahlung eine Unterschrift benötigt, kann man den Betrag der Kartenzahlung innerhalb von acht Wochen wieder zurückholen. Denn durch die Unterschrift wird die Zahlung wie eine Lastschrift behandelt, die man ja bekanntlich einfach wieder zurückholen kann. Wurde allerdings eine PIN zur Bestätigung der Zahlung genutzt, ist der Betrag vorerst unwiderruflich abgebucht. Eine Ausnahme bildet hier jedoch eine vermeintliche Doppelbuchung – in diesem Fall bekommt man natürlich die Hälfte des Betrags und damit eine der beiden Zahlungen wieder erstattet.
Merke: Wurde beim Bezahlvorgang eine Unterschrift benötigt, kann man sein Geld wieder zurückholen. Wurde allerdings eine PIN benutzt, ist der Betrag nicht so einfach wieder zurückzubekommen.
Eine Rechnung muss erst nach der zweiten Mahnung bezahlt werden
Das ist natürlich totaler Unsinn. Eine Forderung ist immer fällig, wenn eine Rechnung ausgestellt wird. Meistens gibt es eine bestimmte Frist, die vorgibt bis wann eine Zahlung spätestens fällig ist. Diese sollte in jedem Falle eingehalten werden. Wird diese Frist versäumt, stellt der Gläubiger meist eine Mahnung aus. Eine zweite Mahnung wird oftmals nicht einmal ausgestellt, sondern ggf. direkt ein Inkassounternehmen hinzugezogen. Denn rechtlich gesehen, dürfen schon nach der ersten Zahlungserinnerung juristische Wege eingeleitet werden. Bereits für die erste Mahnung werden zusätzliche Mahnkosten fällig, die man nicht bezahlen muss, wenn man eine Rechnung fristgerecht begleicht. Rechnungen also erst nach dem Eintreffen von Mahnungen zu bezahlen macht gar keinen Sinn.
Merke: Zahlungen sollten immer innerhalb der vorgegeben Frist bezahlt werden. Ansonsten winken zusätzliche Mahngebühren, die völlig unnötig sind!
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Also ich hab schon ganz oft gehört, dass man erst 3 Mahnungen erhalten muss, bis das Inkassobüro eingeschaltet wird. Ich sage nicht, dass das was hier steht falsch ist, aber was ich weiß ist eigentlich von Leuten, die Ahnung in dem Bereich haben.
Hey Chrischi, mit Inkassounternehmen ist es meines Erachtens nach wie folgt:
Wenn eine Rechnung fällig ist und der Kunde nicht zahlt, kann ein Unternehmen sein Forderungsmanagement an einen Dienstleister abgeben und einen Inkasso-Service beauftragen. Dieser wird den Schuldner anschreiben und ihn über die Übergabe ins Inkasso in Kenntnis setzt.
Normalerweise werden Inkassounternehmen erst dann beauftragt, wenn der Zahlungsverzug eingetreten ist. Dann hat der Schuldner meistens bereits eine oder mehrere Gläubiger-Mahnungen bekommen. Die erste Mahnung kann dabei auch als Zahlungserinnerung bezeichnet werden. Wichtig ist nur, dass es sich um eine eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner handelt, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Ansonsten liegt eine Zahlungserinnerung ohne Rechtsfolge vor: ein höfliches Erinnerungsschreiben. In den meisten Unternehmen sind bis zu drei Gläubiger-Mahnungen üblich, bevor das Forderungsmanagement aus der Hand gegeben wird.
Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen gibt es jedoch nicht.
Top ???
Vielen dank für eure Mühen ! Toller Artikel fürs Allgemeinwissen.
Gern geschehen! Freut uns, dass du das so siehst 🙂