Wenn eine physische SIM-Karte defekt ist, verloren ging, gestohlen wurde oder aus irgendwelchen anderen Gründen nicht mehr verwendet werden kann, muss man sich von seinem Mobilfunkanbieter eine neue SIM-Karte zuschicken lassen. Die neue SIM-Karte gibt es dabei in der Regel nicht umsonst, sondern muss teuer bezahlt werden. Ein neues Gerichtsurteil besagt jetzt, dass das nicht in jedem Fall zulässig ist.
Worum es bei der Klage zu kostenpflichtigen SIM-Karten ging
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat kürzlich gegen das Unternehmen 1&1 Drillisch Online geklagt. Hintergrund war, dass bei der Marke simplytel laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 14,95 Euro für eine neue SIM-Karte berechnet werden können, auch wenn der SIM-Karten-Tausch vom Anbieter selbst veranlasst wurde. Die Klage zielte dabei auf die Formulierung in den AGB ab. Hierin stand, dass auch für einen SIM-Karten-Tausch aus technischen oder betrieblichen Gründen eine Gebühr verlangt werden dürfe. Im Prozess wurde im Prinzip die Frage verhandelt, ob Mobilfunkanbieter in jedem Fall Geld für eine Ersatz-SIM-Karte verlangen dürfen oder nicht.
Was das Gericht entschieden hat
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main kam zu dem Urteil (Aktenzeichen 1UKl2/24), dass die Bereitstellung einer Ersatz-SIM-Karte nicht in jedem Fall Geld kosten darf. Eine Ersatzkarte auszustellen, stellt nicht immer eine Sonderleistung dar, für die Gebühren berechnet werden dürfen, sondern kann auch eine Hauptleistung sein. Denn der Kunde hat ein Recht auf eine funktionsfähige SIM-Karte, was auch für Ersatzkarten zutrifft. Entsprechend darf der Mobilfunkanbieter die Kosten für das Bereitstellen einer neuen SIM-Karte dem Kunden nicht uneingeschränkt in Rechnung stellen. Klauseln in den AGB, die eine Ersatzkarte in jedem Fall zur Sonderleistung erklären und Gebühren dafür festlegen, sind unwirksam. Gebühren dürfen nur dann verlangt werden, wenn die Ersatzkarte im Interesse des Kunden und auf dessen Sonderauftrag ausgestellt wird.
Was das Urteil für Ersatz-SIM-Karten bedeutet
In dem Gerichtsverfahren ging es speziell um die Klausel in den AGB, dass der Mobilfunkanbieter in jedem Fall eine Gebühr für eine Ersatzkarte einfordern darf. Es wurden während des Gerichtsverfahrens aber keine Ausnahmen definiert, wann eine neue SIM-Karte ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt werden muss. Das Urteil kann letztendlich so verstanden werden, dass dem Kunden nur dann Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn er eine neue SIM-Karte aus eigenem Antrieb beantragt, zum Beispiel nach einem Diebstahl des eigenen Smartphones. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Da die Entscheidung des Gerichts eine große Bedeutung für die Mobilfunkbranche hat, wurde vom OLG Frankfurt am Main eine Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen. Das letzte Wort ist hier also noch nicht gesprochen.
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Urteil betrifft halt nur einen sehr seltenen Fall des SIM-Karten-Tauschs.
Interessantes Thema. Find ich aber sehr gut, das wenn der Anbieter die Sim-Karte wechselt, das der Kunde dan nicht zur Kasse gebeten werden muss. Genau so umgekehrt. Hoffentlich geht die Klage durch 👍
Danke für die Info👍👍