Beim normalen Shopping-Trip sowohl online als auch offline kennt man im besten Fall seine Rechte bereits ziemlich genau. Aber wie sieht das eigentlich auf Weihnachtsmärkten aus? Dort gibt es oftmals viele schöne handgemachte Dinge, die sich besonders gut als Weihnachtsgeschenke eignen und Essen und Trinken vom Feinsten. Aber was, wenn der auf dem Weihnachtsmarkt gekaufte Weihnachtsstern nach kurzer Zeit aufhört zu leuchten, oder wenn man zuhause feststellt, dass der Stern beschädigt ist? Welche Rechte ihr als Verbraucher auf einem Weihnachtsmarkt habt, erklären wir in diesem Beitrag.
Hat man auf Weihnachtsmärkten ein Umtauschrecht?
Zu allererst klären wir die Frage nach dem Umtauschrecht. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Umtauschrecht im Einzelhandel existiert nicht – zumindest nicht beim Offline-Shopping. Wer beispielsweise bei Saturn einen Rasierer kauft, der weiß aber, dass er diesen in jedem Falle innerhalb einer gewissen Frist wieder umtauschen kann. Was viele nicht wissen: Das liegt nicht an einer gesetzlichen Grundlage, sondern an der Kulanz der Verkäufer. Daher kursiert bei Verbrauchern immer wieder die Annahme, dass der Umtausch eines Artikels ihr gutes Recht sei. Solange dieser allerdings nicht beschädigt ist oder kaputt geht, liegt die Entscheidung nach dem Umtausch des Artikels rein beim Verkäufer. Denn umgetauscht werden meistens Artikel, wenn sie als Geschenk dienen und dieses nicht gefällt, oder wenn man es sich nach kurzer Zeit doch wieder anders überlegt und nicht, weil ein Schaden vorliegt.
Dementsprechend gibt es auch auf Weihnachtsmärkten keine Ausnahmeregelung: Wenn der Verkäufer kulant ist, nimmt er die Ware zurück. Allerdings liegt das allein in seinem Ermessen und ist keineswegs ein Muss.
Merke: Das Umtauschrecht basiert auch auf Weihnachtsmärkten auf reiner Kulanz der Händler. Umtauschen muss er daher nichts, Nachfragen lohnt sich aber!
Was ist, wenn der gekaufte Artikel einen Mangel hat?
Ist ein gekaufter Artikel mangelhaft, greift der sogenannte Gewährleistungsanspruch, der ab dem Kaufzeitpunkt zwei Jahre lang gilt. Das gilt sowohl für Filialen in Shopping-Centern als auch für Stände auf dem Weihnachtsmarkt. Geht die auf dem Weihnachtsmarkt gekaufte Tasse für Glühwein auf dem innerhalb von zwei Jahren kaputt, muss man sich also keine Gedanken machen. Der Händler ist verpflichtet, diese umzutauschen.
Kann der Händler den Artikel nicht reparieren, darf ich in diesem Fall die Ware umtauschen. – Michael Hummel (Verbraucherzentrale Sachsen)
In der Theorie ist man also als Verbraucher im Falle von mangelhafter Ware abgesichert. Allerdings muss man dafür nachweisen können, dass man den Artikel auch tatsächlich gekauft hat und zu welchem Zeitpunkt der Kauf getätigt wurde.
Gibt es andere Verbraucherrechte bei teuren Artikeln?
Ja, die gibt es tatsächlich! Gut zu wissen ist, dass bei Artikeln ab 40 Euro Verkaufspreis das sogenannte Vertragswiderrufsrecht gilt. Und das für 14 Tage nach dem Kauf. Dadurch hat man als Verbraucher, anders als zu Beginn dieses Artikels erklärt, ein 14-tägiges Umtauschrecht. Wenn sich das teure, auf dem Weihnachtsmarkt erworbene, handgemachte Modellkarussell aus Holz also ein paar Tage nach dem Kauf doch als Fehlkauf entpuppt, kann man dieses wieder zurückgeben. Vorausgesetzt, man kann durch einen Beleg oder Zeugen beweisen, dass man den Artikel innerhalb der Frist von 2 Wochen erworben hat. Manche Händler erwarten, dass der Artikel noch originalverpackt ist. Das ist für die Geltendmachung von Rechten allerdings keine Voraussetzung. Der Händler könnte aber für die fehlende Verpackung eine Wertminderung berechnen.
Was braucht man, um Ansprüche auf Weihnachtsmärkten geltend zu machen?
Um von seinen Rechten auf einem Weihnachtsmarkt Gebrauch machen zu können, benötigt man einen Nachweis darüber, wann und wo man den mangelhaften Artikel gekauft hat. So kann man diesen Nachweis sicherstellen:
- Nach einer Quittung fragen
Anders als bei festen Filialen, ist es auf dem Weihnachtsmarkt nicht selbstverständlich, dass man einen Beleg für seinen Kauf erhält. Daher sollte man immer danach fragen, damit man im Fall der Fälle den Gewährleistungsanspruch geltend machen kann.
- Zeugen dabei haben
Klingt komisch, kann aber im Falle eines Rechtsstreit den Unterschied machen: War man nicht alleine auf dem Weihnachtsmarkt, sondern hatte noch seine Familie, Kollegen oder Freunde dabei und können diese bezeugen, dass man einen Artikel auf dem Weihnachtsmarkt erworben hat, dann kann das bereits als Nachweis ausreichen. Allerdings sollte man sich dann die Adresse des Verkäufers notieren. Ansonsten kann man nicht wissen, wo man den Gewährleistungsanspruch geltend machen soll.
Fazit – Umtauschrecht auf Weihnachtsmärkten
Bei auf Weihnachtsmärkten erworbenen Artikeln unter einem Verkaufspreis von 40 Euro hat man kein Umtauschrecht. Bei Waren über diesem Wert greift aber bereits das Vertragswiderrufsrecht. Allerdings sind viele Händler kulant und nehmen auch günstigere Artikel dennoch zurück. Ist die Ware aber beschädigt und dementsprechend mangelhaft, kann man von seinem Gewährleistungsanspruch Gebrauch machen. Dieser gilt für 2 Jahre und besagt, dass der Händler die mangelhafte Ware innerhalb dieser Frist entweder reparieren oder umtauschen muss. Man hat also Umtauschrechte auf dem Weihnachtsmarkt. Wer Stress vermeiden möchte, der sollte sich trotzdem jeden Kauf gut überlegen, um gar nicht erst auf reine Kulanz der Händler angewiesen sein zu müssen.
- Abos
- Amazon-Angebote
- Apps
- Babies / Kinder
- Blitzangebote
- Brettspiele
- Bücher
- Bundleangebote
- Camcorder
- China Gadgets
- Coupons
- DSL Angebote
- DVDs & Blu-Ray Deals
- eBay WOW
- Essen & Trinken
- Fotografie
- Gewinnspiele
- Günstiges aus der Reihe
- Gutscheine
- Handy Deals
- Haushalt & Garten
- Heimkino & HiFi
- iBOOD Angebote
- Konsolen-Schnäppchen
- Kostenloses und Gratisartikel
- Kündigungs-Vorlage
- Leasing Angebote & Deals
- Mode und Kleidung
- Monitor Angebote
- Navigationssysteme
- News
- PC & Notebook Angebote
- Preisfehler
- Rabattaktionen
- Ratgeber
- Reisedeals
- Saturn
- Schnäppchen
- Service & Infos
- Sky Angebote
- Software
- Sport + Hobby
- SportScheck
- Tablet Angebote & Schnäppchen
- TV Angebote
Hallo,
unter „Gibt es andere Verbraucherrechte bei teuren Artikeln?“ schreibt ihr was von einem „Vertragswiderrufsrecht“. Auf Welcher Rechtsgrundlage soll es dieses „recht“ geben? Könnt Ihr hier bitte die Passende Rechtsnorm nennen. Nur mit der Passenden Rechtsgrundlage kann man als Verbraucher sein Recht auch bekommen. Zu behaupten es Sei wie im Artikel dargestellt genügt da nicht. Danke.
.
Widerrufsrecht
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.“
bei den 2 Jahren Gewährleistung sollte man aber auch die Beweislastumkehr nach 6 Monaten mit erwähnen…