Umstieg auf Erneuerbare Energien und staatliche Förderung – das ändert sich zum 01.02.2022

Die Bundesregierung fördert mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) unter anderem den Umstieg auf erneuerbare Energien im privaten Wohnbereich. Ab Februar 2022 ändern sich teilweise die Förderbedingungen, um besonders hohe CO2-Einsparpotentiale noch stärker zu fördern. Zwar fallen bestimmte Zuschüsse weg, andere können allerdings weiterhin beantragt werden. Ein Überblick.

Was ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) dient der Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die langfristig Energie sparen und dadurch das Klima schützen. Die Förderung wurde 2021 eingeführt, damit die verschiedenen Förderprogramme von BAFA und KfW leichter miteinander verknüpft werden können. So können durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude Zuschüsse für folgende Maßnahmen beantragt werden:

  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Förderfähig sind alle Maßnahmen an einem Wohn- oder Nichtwohngebäude, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen. Das kann auch der Umstieg auf Erneuerbare Energien bei der Heizung sein. Zudem kann die Beratung durch einen Energieeffizienz-Experten bezuschusst werden.

Was ändert sich bei der BEG im Februar 2022?

Ab 01.02.2022 gibt es keinen Förderzuschuss für Neubauten der Effizienzhaus-Stufe 55 mehr. Wenn Du den Zuschuss noch erhalten willst, musst Du schnell sein, denn der Antrag kann nur noch bis zum 31.01.2022 gestellt werden. Konkret fallen danach der KfW-Wohngebäude-Kredit 261 und 262 sowie der Wohngebäude-Zuschuss 461 weg. Alle anderen Effizienzhaus-Stufen und Gebäudesanierungen werden aber unverändert weiter gefördert, sodass Du auch danach noch über einen Umstieg auf Erneuerbare Energien nachdenken solltest. So kannst Du beispielsweise auch nach dem 01.02.2022 noch Gebäude nach der Effizienzhaus-Stufe 40 fördern lassen oder den Austausch einer älteren Heizungsanlage in Deiner derzeitigen Immobilie als Einzelmaßnahme.

Wer kann einen Antrag auf BEG stellen?

Folgende Gruppen sind für die BEG antragsberechtigt:

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Freiberufler/Kleinunternehmer
  • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbständige Eigenbetriebe kommunaler Gebietskörperschaften, sofern diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge tätig sind
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wie Kammern oder Verbände
  • gemeinnützige Organisationen und Kirchen
  • (kommunale) Unternehmen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Eigentümer, Pächter und Mieter von Grundstücken, Grundstückteilen, Gebäuden oder Gebäudeteilen, wo die Maßnahme realisiert werden soll
  • Contractoren

Worauf muss der Antragsteller achten?

Wer eine BEG-Förderung erhalten möchte, muss seinen Antrag auf Förderung vor Abschluss eines Liefer-, Leistungs- oder Kaufvertrags einreichen. Wurde bereits ein entsprechender Vertrag abgeschlossen, ist ein Antrag leider nicht mehr möglich. Lediglich Planungs- und Beratungsleistungen können vor Antragstellung in Anspruch genommen werden. Die Antragstellung erfolgt in der Regel online und geht entsprechend relativ schnell.

Umstieg auf Erneuerbare Energien und staatliche Förderung – das ändert sich zum 01.02.2022

Wie viel Förderung in Sachen Erneuerbare Energien gibt es?

Neben Investitionen in die Gebäudehülle und die Anlagentechnik wird durch die BEG bei den Einzelmaßnahmen auch der Umstieg auf Erneuerbare Energien bei der Heizungsanlage bezuschusst. Folgende Fördersätze sind bei einem Umstieg zu erwarten:

Einzelmaßnahmen zur Sanierung
von Wohngebäuden (WG) und
Nichtwohngebäuden (NWG)
Fördersatz Fördersatz mit Austausch Ölheizung
Heizungsanlagen1 Gas-Brennwertheizungen „Renewable Ready“ 20 % 20 %
Gas-Hybridanlagen
Solarthermieanlagen
30 %
30 %
40 %
30 %
Wärmepumpen
Biomasseanlagen
2
Innovative Heizanlagen auf EE-Basis
EE-Hybridheizungen
2
35 %
35 %
35 %
35 %
45 %
45 %
45 %
45 %
Errichtung/Umbau Gebäudenetz
(55 %/75 % EE)
30 %/35 %
Anschluss an Gebäude-/Wärmenetz 30 %/35 % 40 %/45 %
Heizungsoptimierung1) 20 %

1) iSFP-Bonus: Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines in der „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) erhöht sich der Fördersatz zusätzlich um 5 Prozentpunkte. Die Maßnahme muss hierfür jedoch innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden.

2) Innovationsbonus: Bei Einhaltung eines Emissionsgrenzwertes für Feinstaub von max. 2,5 mg/m3 ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich.

(Quelle: BAFA)

Fazit

Zwar fällt die Förderung für den Kauf oder Bau eines Energieeffizienzhauses nach dem Standard 55 ab Februar 2022 weg. Allerdings bleiben noch genug Möglichkeiten bestehen, sich den Umstieg auf Erneuerbare Energien staatlich bezuschussen zu lassen – ob bei Kauf oder Bau eines Energieeffizienzhauses 40 oder als Einzelmaßnahme beim Austausch Deiner alten Heizungsanlage in einem Bestandsgebäude. Wenn Du also etwas für die Umwelt tun willst, kannst Du Dir den Umstieg auf Erneuerbare Energien immer noch sehr gut durch eine staatliche Förderung versüßen lassen. Denkst Du darüber nach, auf eine Heizung mit Erneuerbarer Energie umzusteigen?