Umsatz- oder Mehrwertsteuer? 7%, 19% oder umsatzsteuerbefreit? Wer sich mit dem deutschen Steuerrecht befasst, findet sich in einem Wirrwarr aus Begriffen und unklaren Regelungen wieder, die dem Laien kaum Orientierung bieten. Für Verbraucher ist es ebenso wichtig, sich einen Überblick zu verschaffen, wie für eine wachsende Zahl an Freiberuflern, die haupt- oder nebenberuflich texten, fotografieren, zeichnen, Webseiten gestalten oder musizieren.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatz- und Mehrwertsteuer, wer muss sie in welcher Höhe bezahlen und welche Sätze gibt es überhaupt? Wir haben’s recherchiert und stellen Euch alles Wissenswerte und Wissbare im folgenden Beitrag vor.
Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer? Wie heißt es denn nun?
Im Prinzip ist es Erbsenzählerei in Deutschland zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer zu unterscheiden – jedenfalls, wenn man nur auf die Höhe der zu entrichtenden Beträge schaut. Zwei Begriffe gibt es, weil sich das System, wie Umsatzsteuer vom Staat erhoben wird, im Laufe der Jahrhunderte erheblich gewandelt hat.
Am Anfang war die Mehrfachbesteuerung…
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde eine Umsatzsteuer für Dienstleistungen und Produkte erhoben, die jeder, der diese gewerblich oder beruflich her- oder bereitstellte, bezahlen musste. So zahlte beispielsweise der Gärtner 5% auf alles, was er für seinen Beruf anschaffte, und berechnete auch selbst 5% für seine Dienstleistung oder seine Produkte. Mit der Folge, dass sich eine Anhäufung der Umsatzsteuer für ein und dasselbe Produkt ergab.
Das folgende Beispiel verdeutlicht diese Form der Mehrfachbesteuerung: Der Gärtner kauft Blumensamen und Erde. Er steckt die Samen in die Erde, hegt und pflegt das neue Pflänzchen und verkauft es dann an einen Großhändler. Dieser verkauft es weiter an den Einzelhändler, jener schließlich an den sogenannten Endkunden, also den Verbraucher. Jeder der Beteiligte zahlt 5% Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis, sodass das Pflänzchen letztlich insgesamt vier Mal besteuert wird.
…bis zur Änderung in eine Mehrwertbesteuerung
Dieses System wurde in den 1960er Jahren geändert. Unternehmern und Freiberuflern, die umsatzsteuerpflichtig sind, wurde es ermöglicht, sich alles, was sie an Umsatzsteuer für ihre Anschaffungen investieren mussten, als Vorsteuer erstatten zu lassen.
Der Gärtner kauft jetzt also Samen und Erde, bezahlt dafür Umsatzsteuer und holt sich diese vom Finanzamt als Vorsteuer zurück. Positiver Effekt: Er muss die Steuer in seiner Preiskalkulation nicht mehr berücksichtigen und kann deshalb niedrigere Nettopreise ansetzen. Der Großhändler kauft das Pflänzchen und verfährt nach demselben Prinzip: Umsatzsteuer bezahlen und als Vorsteuer zurückholen. Das geht dann so weiter, bis die Ware beim Endkunden landet. Denn dieser profitiert nur indirekt von der Steuererhebung, da er sich als Einziger in der Verkaufskette die Umsatzsteuer nicht erstatten lassen kann.
Nur, wo Mehrwert geschaffen wird, kann auch Mehrwertsteuer anfallen
Eine Mehrwertsteuer im eigentlichen Sinn entsteht innerhalb dieser Kette nur dort, wo ein Mehrwert geschaffen und entsprechend in Rechnung gestellt wird. Zum Beispiel: Durch die Pflege des Gärtners wächst und gedeiht das Pflänzchen, das er dann gewinnbringend zu verkaufen sucht. Hat er für seinen Einkauf 10€ netto bezahlt, betrug die Umsatzsteuer nach aktueller Rechnung 1,90€. Verkauft er die Pflanze dann für 15,-€, erhebt er selbst wieder 19% darauf, berechnet als Bruttopreis also 17,85€. Die Umsatzsteuer in Höhe von 2,85€ schuldet er dem Finanzamt. Abziehen kann er die verauslagten 1,90€. Damit beträgt die tatsächlich zu entrichtende Steuer für den von ihm geschaffenen Mehrwert also 0,95€. Diesen Betrag muss er dann ans Finanzamt abführen. Dort aber wird sie wieder als Umsatzsteuer geführt. Welche der Bezeichnungen Ihr wählt, ist also letztlich gleich.
Spannender ist dagegen die Frage, warum es verschiedene Mehrwertsteuersätze gibt. Und wie es überhaupt sein kann, dass man für ein und dieselbe Dienstleistung mal 0%, mal 7% und mal 19% berappen muss.
Worauf wird in Deutschland Mehrwertsteuer erhoben? Und vor allem: Wie viel?
Wenn Ihr gelegentlich privat ein paar gebrauchte Spiele, Bücher oder altes Spielzeug bei eBay versteigert, seid Ihr nicht verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen, und zahlt auch keine Umsatzsteuer darauf. Anders verhält es sich, wenn Ihr regelmäßig auf Flohmärkten günstig einkauft und die erworbenen Sachen dann in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, weiterverkauft.
Unabhängig vom Gewinn, den Ihr tatsächlich macht, müsst Ihr dann ein Gewerbe anmelden und Eure Einnahmen und Ausgaben dem Finanzamt gegenüber dokumentieren. Erzielt Ihr einen Jahresumsatz, der über 17.500€ liegt, müsst Ihr zudem Umsatzsteuer berechnen und abführen.
Doch erstaunlicherweise gibt es auch Waren und Dienstleistungen, auf die keine oder schwer nachvollziehbare Steuersätze erhoben werden. So kann es beispielsweise sein, dass Ihr für die nächste Party einen Kleinkünstler buchen wollt und beim Preisvergleich feststellt, dass der erste 0%, der zweite 7% und der dritte 19% Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Wie kann das sein? Und warum eigentlich werden eigentlich für Windeln mehr Umsatzsteuer fällig als für Eiscreme und Schokosticks?
Der Idealfall aus Sicht des Verbrauchers: 0% Umsatzsteuer
Umsatzsteuer wird auf alle Waren und Dienstleistungen erhoben, die gewerblich oder beruflich verkauft werden. Wer nur geringe Umsätze erzielt (unter 17.500€), kann sich aber als Kleinunternehmer einstufen lassen und ist dann von der Pflicht, Umsatzsteuer zu berechnen, befreit.
Daher kann es geschehen, dass Ihr bei einem Gewerbetreibenden oder Freiberufler etwas einkauft und 0% Umsatzsteuer bezahlt, weil dieser die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt. Ein entsprechender Hinweis muss dann aber in der Rechnung angegeben sein.
Außerdem gibt es einige Waren und Dienstleistungen, die grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind, beispielsweise
- bestimmte medizinische Leistungen,
- Leistungen aus dem Bildungsbereich,
- beratende Tätigkeiten,
- Bankdienstleistungen für Privatkunden,
- Porto- und Versandkosten,
- Vermietungen an Privatpersonen,
- der Handel mit Gold, Devisen oder Bitcoins.
Beim letztgenannten Punkt müsst Ihr allerdings eines beachten: Der Verkauf und Kauf von Gold (nicht: Waren aus Gold) oder Bitcoins erfolgt umsatzsteuerfrei. Wollt Ihr aber mit Gold oder Bitcoins bezahlen, müsst Ihr natürlich den normalen Umsatzsteuersatz entrichten.
Tipp: Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung wurde als Erleicherung für Gewerbetreibende und Freiberufler mit geringem Einkommen und fürs Finanzamt selbst geschaffen, denn sie erspart es allen Beteiligten, viel Aufwand für das Eintreiben von Kleckerbeträgen zu betreiben.
Von der Regelung profitieren Existenzgründer oder Unternehmer mit geringem Umsatz, die
- ihre Produkte und Dienstleistungen an Endkunden verkaufen und/oder
- die nur geringe Investitionen tätigen müssen.
Es gilt nämlich: Wer keine Umsatzsteuer berechnet, kann auch keine Vorsteuer abziehen. Existenzgründer, die hohe Anschaffungskosten haben, entscheiden sich deshalb häufig dafür, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, weil es für sie günstiger ist, sich die geleistete Vorsteuer möglichst rasch erstatten zu lassen.
Wer hohe Investitionen hat, verzichtet besser auf die Kleinunternehmerregelung
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Ein Existenzgründer plant, ein Büro für insgesamt fünf Mitarbeiter einzurichten. Er benötigt für jeden einen Arbeitsplatz (Schreibtisch, Stuhl, PC), außerdem Aktenschränke, Ordner, Internetzugang, Telefon, Kaffeemaschine und mehr. Insgesamt wird eine Investition von 20.000€ fällig. Hinzu kommen 19% Umsatzsteuer, das sind 3.800€, die das Finanzamt als Vorsteuer erstattet, sofern auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde.
Gilt man dagegen als Kleinunternehmer, gibt es keine rasche Erstattung für die Umsatzsteuer. Zwar lassen sich die Investitionen auch absetzen – allerdings erst am Jahresende als Betriebskosten. Häufig kann dann auch nicht der gesamte Betrag sofort abgesetzt werden, sondern es werden über die Jahre verteilt Abschreibungen vorgenommen.
Verbraucher profitieren, sollten aber auf den Grund für die Null-Steuer achten
Für Verbraucher ist es natürlich traumhaft, mal keine Mehrwertsteuer bezahlen zu müssen. Ob sich das rechnet, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In erster Linie davon, warum der Dienstleister oder das Unternehmen keine hohen Umsätze generiert. Das kann in den Lebensumständen begründet sein – beispielsweise weil die Person nur noch stundenweise in ihrem erlernten Beruf tätig ist und sich ansonsten um die Kindererziehung kümmert. Es kann aber auch daran liegen, dass die Produkte oder Dienstleistungen schlecht oder mangelhaft sind, sodass sich niemand dafür interessiert.
Der Regelfall: 19% Umsatzsteuer
Kauft Ihr Waren oder Dienstleistungen von Unternehmen, die nicht umsatzsteuerbefreit sind, fallen in Deutschland in der Regel 19% Mehrwertsteuer an. Diesen Satz muss der Unternehmer ans Finanzamt abführen, ob er will oder nicht. Im Extremfall wird die Steuer auch fällig, wenn das Unternehmen seine Produkte verschenkt oder ein Wirt eine Lokalrunde schmeißt. Oder wenn beispielsweise der Besitzer einer Ferienwohnung diese vorübergehend selbst bewohnt. Er muss sich dann zwar keine Miete dafür zahlen, aber die fällige Umsatzsteuer abführen.
Im Gegenzug darf das umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sich die Mehrwertsteuer, die es im Zusammenhang mit betrieblichen Ausgaben zahlt, als Vorsteuer erstatten lassen. Für Unternehmen, die ihre Produkte nicht an Endkunden ausliefern, stellt die Umsatzsteuer daher keine Belastung dar.
Anders sieht es aus, wenn beispielsweise ein Kleinunternehmer und ein umsatzsteurpflichtiges Unternehmen um Privatkunden konkurrieren: Der Kleinunternehmer muss keine Steuer berechnen, kann also einen günstigeren Endpreis anbieten.
Kann man als Verbraucher die 19% umgehen?
Rund 200 Milliarden Euro Einnahmen erzielt der deutsche Staat jährlich aus der Berechnung von Umsatzsteuer. Geld, das er dringend benötigt und Einnahmen, die allen zugutekommen. Zugleich haben viele Menschen derzeitig das Gefühl, dass das eigene Einkommen beständig schrumpft und versuchen, zu sparen, wo es eben geht. Und in vielen Fällen lässt sich auch nicht mehr nachvollziehen, warum das eine Produkt mit 7% und das andere mit 19% besteuert wird. Mal abgesehen von der Frage, ob es legitim ist, die hohe Mehrwertsteuer umgehen zu wollen – ist es überhaupt möglich?
Lobbyarbeit und Duty-free-Einkäufe
Kluge Köpfe finden immer eine Lösung. Zum Beispiel, indem man ein Reitpferd als Ware bezeichnet, die man verzehren kann, sodass nur 7% Umsatzsteuer anfallen. Aber hier sind es wohl eher die starken Lobby-Verbände und nicht die Verbraucher, die eine Ermäßigung durchdrücken.
Nach wie vor besteht auch die Möglichkeit, auf Reisen einige Waren preiswerter einzukaufen. So gilt Helgoland beispielsweise immer noch als Paradies für alle, die gern steuerfrei einkaufen – von den Zigaretten über Alkohol und Parfüm bis hin zu teuren Markenklamotten. Allerdings sind die Preisermäßigungen im Vergleich zu den Reisekosten oftmals eher gering. Und: Es gelten für die Rückreise dieselben Einfuhrbeschränkungen wie bei der Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt. Ob sich die Reise ins sagenumwobene Steuerparadies daher wirklich lohnt, ist abhängig davon, was Ihr zu welchem Preis und in welchen Mengen kaufen wollt.
Am Flughafen könnt Ihr „duty-free“ in der Regel nur einkaufen, wenn Ihr in ein Land außerhalb der EU reist. Vereinzelt bieten Händler aber eine Berechnung als „travel value“ an. Was bedeutet: Der Händler verkauft Euch die Ware zum Duty-free-Preis und zahlt die Differenz aus eigener Tasche.
Aber Vorsicht: Geht bitte nicht davon aus, dass Ihr in den Shops für Reisende tatsächlich satte Ermäßigungen erhaltet. So haben wir beispielsweise festgestellt, dass gerade bei Parfüms und anderen gern gewählten Produkten die angegebenen Verkaufspreise über denen liegen, die Ihr für gewöhnlich im Einzelhandel bezahlt. Informiert Euch daher unbedingt vorher über die üblichen Verkaufspreise, wenn Ihr auf Reisen günstig shoppen wollt, damit Ihr wisst, welcher Einkauf sich lohnt und welcher eben nicht!
Abzuraten ist zudem von allen Arten der Trickserei. So soll es beispielsweise Zeitgenossen geben, die ernsthaft überlegen, vorübergehend ein Unternehmen zu gründen, um sich die Vorsteuer für den Neuwagen erstatten zu lassen. So etwas wäre natürlich Blödsinn. Denn zum einen würde das Auto dann nicht Euch gehören, sondern als Betriebsvermögen gelten. Zum anderen müsstet Ihr nachweisen, wofür es benötigt wird. Kommt Euch das Finanzamt bei solchen Tricks auf die Schliche – was ein Leichtes ist – kann das böse enden. Auch wenn das Ergebnis „nur“ eine Geldstrafe ist, wärt Ihr dann nämlich vorbestraft.
Keine Regel ohne Ausnahme: 7% ermäßigter Steuersatz
Es ist schon an einigen Stellen angeklungen: Für bestimmte Waren und Dienstleistungen sieht der Gesetzgeber einen ermäßigten Steuersatz vor. Es dürfen dann nur 7% statt 19% berechnet werden. Bei einigen Waren muss man nach dem Sinn dieser Regelung nicht lange suchen. So werden beispielsweise ermäßigt besteuert
- Lebensmittel,
- kulturelle Veranstaltungen,
- öffentlicher Personenverkehr,
- der Verkauf von Büchern und Zeitschriften,
- die Übertragung von Nutzungsrechten (für künstlerische, wissenschaftliche oder journalistische Leistungen).
Daneben gibt es aber auch jede Menge Regelungen, die unklar oder unverständlich sind. So wird Babynahrung beispielsweise mit 19% versteuert, Hundefutter dagegen nur mit 7%. Ein Fotograf, der Bildrechte vergibt, berechnet dafür 7%, für den Verkauf von Abzügen muss er 19% nehmen. Ähnlich sieht es im Buchhandel aus: Printwerke fallen unter den ermäßigten Steuersatz, für E-Books oder Hörbücher müssen 19% veranschlagt werden.
Umsatzsteuer für künstlerische Tätigkeiten: nichts Genaues weiß man nicht
Ein Buch mit sieben (oder 19) Siegeln stellt die Berechnung der Umsatzsteuer vor allem für Freiberufler dar, die im künstlerischen Bereich tätig sind. Das hängt damit zusammen, dass der Gesetzgeber hier die ermäßigte Besteuerung an die Übertragung von Nutzungsrechten und an das Erreichen einer bestimmten „Schöpfungshöhe“ geknüpft hat. Die Beurteilung, ob ein Text oder eine Grafik mit 7% oder mit 19% Umsatzsteuer berechnet werden muss, erlaubt daher immer einen gewissen Ermessensspielraum.
Eine Voraussetzung muss allerdings gegeben sein, damit ein ermäßigter Steuersatz hier überhaupt in Betracht kommt: Das Produkt muss durch einen schöpferischen Prozess entstanden sein, der individuelle Züge trägt. Verkauft wird dann im Wesentlichen nicht das Produkt, sondern es werden Nutzungs- oder Verwertungsrechte abgetreten. Deshalb berechnet der Fotograf das Aufnehmen der Bilder mit 7%, den Verkauf von Abzügen oder Bilderrahmen aber mit 19%.
Ein weiteres Beispiel kann den Unterschied, aber auch die Schwierigkeit der Abgrenzung verdeutlichen: Stellt Euch jemand einen Reader zusammen, der aus kopierten Gesetzestexten oder Zeitungsartikeln besteht, entstehen keine Urheberrechte und das Heraussuchen und Kopieren der Texte stellt auch keine künstlerische Tätigkeit dar. Es wären also 19% zu erheben.
Verfasst dieselbe Person dagegen einen Blog- oder Webseitenbeitrag, in dem sie sich auf eine eigenständige und individuelle Weise mit bestimmten Gesetzen befasst, kann sie die Nutzungsrechte mit 7% besteuern. Gleiches gilt für die Literaturnobelpreisträgerin, die ihre Romane aus Collagen und Protokollen zusammenstellt. Allerdings gibt es in diesem Bereich so viele unterschiedliche Meinungen und Urteile, dass es sich im Ernstfall lohnt, eine Beratung durch einen Experten aufzusuchen oder beim Finanzamt eine Bewertung durchführen zu lassen.
Nur 19% sind auch keine Lösung
Keine gute Lösung ist es dagegen, sich generell auf eine Besteuerung von 19% festzulegen, auch wenn dies beispielsweise in Texterkreisen immer wieder empfohlen wird. Stellt das Finanzamt nämlich fest, dass die Umsatzsteuer zu hoch angesetzt wurde, kann sie für den Käufer auch die Vorsteuer reduzieren. Soll heißen: Der Käufer hat dann für einen Text oder ein Bild 19% Mehrwertsteuer bezahlt, erhält aber nur 7% Vorsteuer erstattet.
Tipp: Wenn Ihr eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit anstrebt, macht Euch schlau!
Die Zeiten, in denen Menschen ein Leben lang am immer gleichen Arbeitsplatz ihr festes Einkommen bezogen, sind vorbei. Heute haben immer mehr Menschen wechselnde Jobs oder mehrere Jobs gleichzeitig. Dazu gehören auch Crowdworker oder Texter, die für Textbörsen arbeiten, Grafiker, die ohne feste Anstellung von einer Agentur zur nächsten tingeln, Hobbyfotografen, die ihre besten Aufnahmen im Netz verkaufen und dergleichen mehr.
Viele davon stoßen eher zufällig auf solche Job-Angebote. Sie verstehen sich selbst dann eher als Minijobber denn als Freiberufler und sind es gewohnt, dass ein Arbeitgeber für sie alles regelt, was irgendwie mit Sozialversicherung und Steuern zu tun hat. Wenn Ihr dazu gehört, raten wir Euch dringend: Macht Euch über Eure Rechte und Pflichten als Freiberufler rechtzeitig schlau. Sucht einen Steuerberater auf, lest Euch durch weitere Ratgeberartikel, fragt bei Verbänden nach. Denn gerade das Schludern bei der Steuer hat schon manch einen Existenzgründer in den Ruin getrieben.
Wie berechnet man eigentlich Brutto- oder Nettopreise?
In der Schule hat man es vielleicht irgendwann mal gelernt, aber nicht so genau hingehört … schließlich hat man im Alltag ja ohnehin keinen Einfluss darauf, wie sich die Preise für Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen. Und dann steht man plötzlich da und soll selbst einen Bruttopreis benennen. Oder aber man möchte im Ausland einen Wagen kaufen und will den Nettopreis errechnen. Beides ist eigentlich ganz einfach – aber wir helfen Eurer Erinnerung gern noch mal auf die Sprünge.
Den Bruttopreis einer Ware errechnet Ihr, indem Ihr zum Verkaufspreis 19% (oder eben 7% in Einzelfällen auch andere Sätze) addiert.
Beispiel 1: Bruttopreis berechnen
Der Nettopreis einer Ware beträgt 200€. Berechnet werden soll die Höhe der Umsatzsteuer zu einem Satz von 19%. Ihr rechnet:
200 : 100 = 2.
2 x 19 = 38.
Kürzer gefasst ließe sich auch rechnen: 200 x 0,19 = 38.
Beim ermäßigten Steuersatz fügt Ihr entsprechend 7 statt 19 oder 0,07 statt 0,19 ein.
Beispiel 2: Nettopreis berechnen
Der Bruttopreis einer Ware beträgt 200€. Wie viel Mehrwertsteuer ist enthalten beziehungsweise wie errechnet man den Nettopreis? Einfach so:
200 : 1,19€ = 168€ (gerundet).
Die Mehrwertsteuer beträgt hier also rund 32€, der Nettopreis beläuft sich auf 168€.
Ist doch gar nicht so schwer, oder?
Und falls Ihr jetzt Lust habt, Euer neues Wissen gleich mal auszuprobieren: Schnappt Euch den letzten Einkaufsbon und schaut nach, was mit 7% und was mit 19% besteuert wurde. Wir versprechen Euch: Wenn Ihr das zum ersten Mal macht, werdet Ihr aus dem Staunen nicht herauskommen. Für die besten Fundstücke ist natürlich auch Platz in unseren Kommentarspalten. Wir sind gespannt!
- Abos
- Amazon-Angebote
- Apps
- Babies / Kinder
- Blitzangebote
- Brettspiele
- Bücher
- Bundleangebote
- Camcorder
- China Gadgets
- Coupons
- DSL Angebote
- DVDs & Blu-Ray Deals
- eBay WOW
- Essen & Trinken
- Fotografie
- Gewinnspiele
- Günstiges aus der Reihe
- Gutscheine
- Handy Deals
- Haushalt & Garten
- Heimkino & HiFi
- iBOOD Angebote
- Konsolen-Schnäppchen
- Kostenloses und Gratisartikel
- Kündigungs-Vorlage
- Leasing Angebote & Deals
- Mode und Kleidung
- Monitor Angebote
- Navigationssysteme
- News
- PC & Notebook Angebote
- Preisfehler
- Rabattaktionen
- Ratgeber
- Reisedeals
- Saturn
- Schnäppchen
- Service & Infos
- Sky Angebote
- Software
- Sport + Hobby
- SportScheck
- Tablet Angebote & Schnäppchen
- TV Angebote
iota coins sind eine alternative zu bitcoins und noch in der betaphase, sodass sie momentan noch vergleichsweise günstig sind. sie setzten sich von bitcoins durch eine ausgefeiltere Technologie ab, wodurch die Überweisungen im gegensatz zu Bitcoins kostenlos sind und sie auch bisher die einzige währung für das „Internet der Dinge“ ist.
(dazu einen kleinen link auf wiki https://de.wikipedia.org/wiki/Internet_der_Dinge )
nun aber zu dem grund warum ich das ausgerechnet hier poste: bei http://iotaprice.com bekommt man einige iota coins momentan noch kostenlos!
Für die heutige Generation ausreichend. Leider im Absatz zu „Kleinunternhemerregelung“ etwas unsauber, da die Absetzbarkeit einer Investition mit der Umsatzsteuer vermischt wird:
„Zwar lassen sich die Investitionen auch absetzen – allerdings erst am Jahresende als Betriebskosten.“
Das hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.