Am 1. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft. Durch die Novelle sollen die Kundenrechte noch weiter gestärkt werden. Nachfolgend fassen wir die 12 wichtigsten Änderungen zusammen, die das neue Gesetz mit sich bringt. Wie bei allen rechtlichen Themen sind wieder alle Angaben ohne Gewähr.
1. Vorgeschriebene schriftliche Zusammenfassung von Verträgen
Um die Verbraucherrechte zu stärken, müssen Dir Telefon-, Mobilfunkt- und Internetanbieter ab dem 1. Dezember 2021 eine verständliche Vertragszusammenfassung in Textform, z.B. als PDF per E-Mail oder als Brief, vorlegen. In dem Vertrag müssen die Kontaktdaten des Anbieters, die wesentliche Kennzeichen der zu erbringenden Leistungen, die Aktivierungsgebühren, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung bzw. Kündigung genannt werden.
Wird ein Vertrag am Telefon geschlossen, muss Dir der Anbieter die Zusammenfassung der Vertragsdetails sofort nach Vertragsschluss zukommen lassen. Diese Zusammenfassung musst Du schriftlich genehmigen, damit der Vertragsabschluss überhaupt rechtswirksam wird.
Gibst Du keine Genehmigung in Textform ab, kann der Anbieter selbst dann keine finanziellen Ansprüche geltend machen, wenn er sofort nach dem Telefongespräch auf die neuen Leistungen umgestiegen ist.
Durch diesen Sicherheitsmechanismus soll gewährleistet werden, dass Du den schriftlichen Vertrag noch mal in Ruhe prüfen kannst, bevor er sich für den Auftrag entscheidet. So soll vermieden werden, dass Dir eine teure Leistung am Telefon durch undurchsichtige Formulierungen aufgeschwatzt wird.
2. Kundenfreundlichere Regelung bei Laufzeit und Kündigung
Zwar dürfen neue Telefon-, Mobilfunkt- und Internetverträge auch weiterhin für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Allerdings darf der Vertrag danach nicht mehr automatisch verlängert werden, sodass erst nach weiteren 12 Monaten gekündigt werden kann. Hast Du nicht um eine Verlängerung gebeten, kannst Du den Vertrag nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
Dadurch soll verhindert werden, dass Du in langen Vertragslaufzeiten stecken bleibst, weil Du vielleicht den Termin für die rechtzeitige Kündigung zum Laufzeitende vergessen hast.
3. Neue Kundenrechte bei Vertragsänderung durch den Anbieter
Wenn Dein Anbieter den Vertrag einseitig ändern will, kannst Du den Vertrag fristlos kündigen. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur, wenn der Anbieter zu den Vertragsänderungen rechtlich verpflichtet ist, die Änderungen für Dich vorteilhaft sind oder nur die Administration betreffen, ohne negative Auswirkungen für Dich zu haben.
In jedem Fall muss Dich der Anbieter mindestens einen und höchstens zwei Monate vorher über die geplante Änderung informieren. Ab dem Zeitpunkt der Information kannst Du innerhalb von 3 Monaten fristlos kündigen, frühestens aber ab dem Zeitpunkt, wenn die Änderung tatsächlich wirksam wird. Für die Kündigung dürfen keine Kosten berechnet werden, außer es ist eventuell ein Endgerät von dem Vertrag betroffen, das Du behalten willst.
4. Verpflichtende jährliche Information zum optimalen Tarif
Damit Du nicht in einem ungünstigen Altvertrag verbleibst, obwohl Dein Anbieter inzwischen viel bessere Konditionen bietet, muss er Dich künftig einmal jährlich über seine aktuellen Tarife informieren. Er muss Dich auch darauf hinweisen, welcher Tarif für Dich aktuell optimal ist. Diese Informationen müssen Dich schriftlich erreichen und dürfen nicht nur per Telefon bekanntgegeben werden.
5. Kündigung oder Preisminderung bei fehlender Leistung
Die Gesetzesnovelle gibt Dir am Dezember auch bessere Möglichkeiten an die Hand, um Dich bei schlechten oder fehlenden Leistungen des Anbieters zu wehren.
Wird beispielsweise nicht die versprochene Bandbreite zur Verfügung gestellt, sodass der Internetanschluss regelmäßig oder deutlich zu langsam ist, kannst Du den Vertrag kündigen oder den Preis mindern. Dazu musst Du die Einschränkung nachweisen können.
Ziehst Du an einen neuen Wohnort, wo der Anbieter die Leistung aus Deinem Vertrag nicht gewährleisten kann, kannst Du den Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen. Du kannst die Kündigung sogar vorab abschicken, sodass sie zum Zeitpunkt des Umzugs schon wirksam ist.
Kann der Anbieter eine Einzelleistung aus seinem vertraglich vereinbarten Leistungspaket nicht erbringen, kannst Du oft gleich das gesamte Paket kündigen.
6. Neue Entschädigungen bei Störung und Terminversäumnis
Als Kunde hast Du ein recht auf Erbringung der Leistung und eine schnelle Beseitigung von Störungen. Wenn eine Störung länger als einen Kalendertag andauert, muss der Anbieter Dich darüber informieren.
Fällt der Telefon- oder Internetanschluss komplett aus, kannst Du ab dem 3. Kalendertag eine Entschädigung einfordern. Für den 3. und 4. Tag gilt eine Entschädigung von 10 % des Monatsentgelts (aber mindestens 5 €) und ab dem 5. Tag 20 % (aber mindestens 10 €).
Werden Kundendienst- oder Installationstermine vom Anbieter nicht eingehalten, kannst Du eine Entschädigung von 20 % des Monatsentgelts einfordern (aber mindestens 10 €).
7. Neue Regeln für Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
Bei einem Wechsel des Anbieters wird die Abwicklung des Wechsels und der Rufnummernmitnahme vom neuen Anbieter übernommen. Damit Du immer erreichbar bleibst, muss der alte Anbieter die vereinbarte Leistung aber auch noch nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel für Dich erbringen und darf dafür höchstens 50 % des vereinbarten Entgeltes einfordern.
Steht die Leistung länger als einen Arbeitstag nicht zur Verfügung, kannst Du für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 20 % des Monatsentgelts verlangen (aber mindestens 10 €).
Läuft die Rufnummernmitnahme nicht reibungslos ab, kannst Du ab dem zweiten Arbeitstag nach dem vereinbarten Mitnahmetag eine Entschädigung von 10 € pro Tag verlangen.
8. Genauere Infos zu Forderungen von Drittanbietern
Auf Deinen Rechnungen muss Dein Anbieter künftig alle notwendigen Informationen bereitstellen, wenn er Beträge für Drittanbieter einzieht. Dazu muss die Rechnung die ladungsfähige Adresse des Drittanbieters, eine nationale Ortsfestnetznummer oder eine kostenlose Kundendienstrufnummer und einen Hinweis auf die Webpräsenz beinhalten.
Dadurch sollst Du einen besseren Überblick bekommen und Dich besser gegen unrechtmäßige Forderungen zur Wehr setzen können. Dies kannst Du sowohl beim Drittanbieter als auch bei dem Anbieter tun, der Dir die Rechnung geschickt hat.
9. Weiternutzung der E-Mail-Adresse nach Vertragsende
Hast Du einen Telefonvertrag gekündigt, zu dem ein E-Mail-Account gehört, muss der Anbieter Dir den Zugang zum Postfach auch nach Vertragsende noch ermöglichen. Wie lange dies ermöglicht werden muss, wird noch von der Bundesnetzagentur festgelegt werden.
10. Sperre nur unter bestimmten Voraussetzungen
Eine Sperre Deines Anschlusses darf Dein Anbieter erst einrichten, wenn Du mit mindestens 100 € in Zahlungsverzug gerätst. Die Sperre muss er mindestens zwei Wochen vorher schriftlich androhen und es dürfen nur solche Leistungen gesperrt werden, bei denen der Zahlungsverzug auch zutrifft.
11. Kostenumlage für Glasfaseranschluss auf Mieter
Für Glasfaseranschlüsse, die seit dem 01.1.02015 bis zum 31.12.2027 gelegt werden, gilt: Wird ein Gebäude erstmals an ein Glasfasernetz angeschlossen, kann der Eigentümer die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sofern eine Umlage im Mietvertrag vereinbart wurde. Dazu muss der Mieter den Anschluss nicht unbedingt selbst nutzen. Allgemein muss die Umlage auf einen Zeitraum von 5 Jahren und 60 € pro Wohneinheit pro Jahr begrenzt werden, wobei eine Verlängerung auf 9 Jahre möglich ist.
12. Rechtsanspruch auf schnelles Internet
Das neue Gesetz sichert allen Verbrauchern in Deutschland einen rechtlichen Anspruch auf schnelles Internet zu. Leider werden die Bedingungen dafür im Gesetz noch nicht genau geregelt. Es bleibt also abzuwarten, wie schnell die zugesicherte Bandbreite tatsächlich sein wird, bevor wir uns über diesen Rechtsanspruch wirklich freuen können.
Fazit: Hört sich erstmal gut an
Bis auf die Kostenumlage für den Glasfaseranschluss auf die Mieter scheinen alle Punkte eine Besserstellung der Verbraucher mit sich zu bringen. Mal sehen, wie sich die einzelnen Änderungen in der Praxis auswirken und auf welche Bandbreite wir letztendlich einen rechtlich abgesicherten Anspruch bekommen werden. Was hältst Du von der Novelle des Telekommunikationsgesetzes? Hat der Gesetzgeber an alles gedacht oder fehlt Dir noch was?
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Super Zusammenstellung.Danke
Was ist denn mit einem Vertrag, der seit 2015 besteht ? Der Anbieter, hier 1&1, besteht auf die Kündigungsfrist/ das Kündigungsdatum,, d.h. November 2022.
Gilt auch für Altverträge, also auch für Verträge von 2015.
Kannst gerne auf https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/digitale-welt/wichtige-neue-kundenrechte-fuer-telefon-handy-und-internetvertraege-65879 u.a. verweisen, aber die Leute wissen das auch ohne den Link.. sieht für mich nach Masche aus.
Weiß Jemand, ob ein Ende Nowember abgeschlossener, aber ab 01.01.2022 beginnender Vertrag von der Regelung provitiert?
Das ist eine sehr gute Frage. Es gilt aber immer das Datum des Vertragsabschlusses. Allderdings haben Gerichte, gerade bei „Mietvertägen“, in den letzten Jahren geurteilt: dass das Datum des Vertragsbeginn gilt. Da beide Parteien die gesetzlichen Änderungen ab dem Vertragsbeginn kennen sollten. Da ging es aber nur um Tage. Wie du siehst ist die Frage nicht eindeutig zu beantworten, ausser jemand kennt schon VO oä zu dem Thema der Umsetzung.
Gut so
ich vermisse den absatz, in welchem eine Impfflicht mit aufgenommen worden ist
Wäre mir neu, dass das was mit Telefon, Handy oder Internet zu tun hat…
Vielen Dank für den informativen und sehr ausführlichen Beitrag!
Besonders der Punkt mit der automatischen Vertragsverlängerung ist genial!
Sehr umfangreich und übersichtlich. Danke @ mein-deal
Danke schön die Info
Top. Dank Euch!
Herzlichen Dank für die gute Zusammenfassung.
Die Änderung umfasst sehr Sinnvolles.
Die Umlagemöglichkeit der Kosten für den erstmaligen Glasfaseranschluss soll wahrscheinlich Wohnungsvermieter dazu ermutigen, einen solchen Anschluss zum Nutzen der Mieter vornehmen zu lassen.
Richtig tolle Zusammenfassung!!
Vielen Dank!
Hört sich ertmal gut an. Schade das Altverträge nicht nach 1 Jahr nicht „automatisch“ übergeleitet werden?
Wie ist das bei einem Vertrag aus 02/ 2021 wenn die Leistung (Gigacube) nicht ansatzweise der versprochenen Leistung im Vertrag entspricht?
Kann man da auch schon was machen?
Gilt Punkt 2 auch für Verträge, die vor 1,5 Jahren abgeschlossen wurde?
Nein, Nur bei Verträgen ab dem 1. Dezember 2021.
machst du allerdings ab dem 1. Dezember eine Vertragsverlängerung (neues Handy oder anderen Tarif) gilt das Recht auch für dich.
Nein, das stimmt nicht. Ab Dezember kann man seinen Vertrag mit einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen, sofern die Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen ist. Unabhängig davon ob der Vertrag schon vorher bestand
Richtig, es gilt für (fast) alle Verträge – auch aus der Vergangenheit.
Selbst wenn du einen alten Handyvertrag 4x mal vergessen hast zu kündigen, kannst du ihn dann kündigen und hast eine maximale Restlaufzeit von einem Monat (nach der Kündigung) und musst nicht ein Jahr warten.
Sehr gut. Vielen Dank. Genau das habe ich gesucht. Leider ist genau jetzt mein unitymedia Vertrag 25 Monate alt. Das heißt ich kann jetzt jeden Monat kündigen?!
Vielen Dank für diesen tollen Beitrag, der die Sachen zusammenfasst. Zu Punkt 2 wäre die Ergänzung super, dass es auch für Altverträge gilt. Das ist sicher für viele interessant.
Aber für alt Verträge kann es nur gelten, wenn die sich nach dem 01.12.2021 verlängern, sonst wäre es Verfassungswidrig.
Danke für die Zusammenfassung.
Super Zusammenstellung, danke.
Punkt 2 ist dabei eigentlich der beste 🙂
Vielen Dank ♥
Ich finde den 4. am besten.
Danke für die Info. Gilt das alles auch für Altverträge?
Danke