Der Streaming-Dienst StreamOn der Telekom muss nachgebessert werden. Für Kunden, die den Tarif MagentaMobil M, L, L Plus, Premium oder Plus Premium ab dem 04.04.2017 abgeschlossen haben, hatte die Telekom seit Mai 2017 einen Vorteilhaften Streaming-Dienst an den Start gebracht. Nun hat die Bundesnetzagentur Details dieses Tarifs für wettbewerbswidrig erklärt. Dementsprechend muss der Provider jetzt ordentlich nachrüsten. Wir erklären, was genau passiert ist, was das zur Folge hat und womit wir rechnen können.

Was ist StreamOn der Telekom?

NEWS (UPDATE)   StreamOn: Details des Tarifs wettbewerbswidrig

StreamOn ist ein Streaming-Tarif der Telekom, den man nach Vertragsabschluss beim Provider kostenlos hinzubuchen kann. Dabei kann man Musik und Videos von bekannten Streaminganbietern wie Spotify, Apple Music oder Netflix auch unterwegs genießen, ohne dass das im Vertrag enthaltene Datenvolumen zu verbrauchen. Das gilt allerdings nur, wenn der Vertrag ab dem 04.04.2017 zustande gekommen ist. Klingt doch eigentlich alles richtig gut, oder? Wenn es da nicht zwei Probleme gäbe, die die Bundesnetzagentur der Telekom nun angekreidet hat.

UPDATE: Teilaspekte von StreamOn wurden untersagt

In einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 15.12. wurden nun Teilaspekte von StreamOn gänzlich untersagt, da diese gegen die europäischen Vorschriften bezüglich Roaming und Netzneutralität und damit auch automatisch gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen haben. Damit müssen Funktionen des Streaming-Dienstes ordentlich nachgebessert werden.

StreamOn kann weiterhin von der Telekom angeboten werden. Im Interesse der Verbraucher sind aber Anpassungen bei der Ausgestaltung notwendig – Jochen Homann (Präsident der Bundesnetzagentur)

Warum ist StreamOn wettbewerbswidrig?

Im Fokus der bereits im Oktober bemängelten Details stehen im wesentlichen zwei Punkte, die die Telekom laut Bundesnetzagentur bei StreamOn nachbessern muss: Fehlende Gleichberechtigung zwischen den Verträgen (Netzneutralität) und die Nutzung von StreamOn im Ausland (Roaming).

Fehlende Gleichberechtigung bei StreamOn – Netzneutralität

Einer der beiden Punkte, die bei StreamOn bemängelt wurden ist das Thema Gleichberechtigung. Was das heißt, veranschaulicht unsere Tabelle:

Vertrag StreamOn Umfang Bildqualität
MagentaMobil
M
StreamOnMusic  –
MagentaMobil
L
StreamOnMusic
& Video
mobil-optimierte
Übertragungsgeschwindigkeit
vergleichbar mit DVD-Qualität
MagentaMobil
L Plus
StreamOnMusic
& Video
mobil-optimierte
Übertragungsgeschwindigkeit
vergleichbar mit DVD-Qualität
MagentaMobil
L Premium
StreamOnMusic
& Video
mobil-optimierte
Übertragungsgeschwindigkeit
vergleichbar mit DVD-Qualität
MagentaMobil
L Plus Premium
StreamOnMusic
& Video
mobil-optimierte
Übertragungsgeschwindigkeit
vergleichbar mit DVD-Qualität
MagentaEINS StreamOnMusic
& Video Max
maximale Übertragungsqualität
vergleichbar mit HD

Dementsprechend wird die Streamingqualität von Videos bei allen L Tarifen reduziert, sodass sie mit der Bildqualität einer DVD vergleichbar ist, während Kunden des MagentaEINS Tarifs volle HD Qualität genießen dürfen. Das ist laut Bundesnetzagentur erlaubt. Das Problem liegt allerdings darin, dass die Streamingqualität von Audiostreaming nicht von Tarif zu Tarif unterschiedlich ist. Das Gebot der Gleichbehandlung allen Datenverkehrs besagt allerdings, dass innerhalb der verschiedenen Verträge keine unterschiedlichen Streamingqualitäten in Audio und Video vorliegen dürfen.

Das heißt: Die Telekom darf also verschiedene Streamingqualitäten abhängig vom jeweiligen Vertrag anbieten. Rechtswidrig ist allerdings, dass Audio- und Videodienste dabei nicht gleich behandelt werden.

Anpassungsbedarf beim Roaming

Ein weiterer Punkt, der von der Bundesnetzagentur bemängelt wurde, ist die Nutzung des StreamOn-Dienstes im Ausland. Denn der große Vorteil, den die Telekomkunden durch StreamOn im Inland genießen können, geht im Ausland verloren. Im Inland bleibt das eigene Datenvolumen durch die Nutzung des Dienstes unberührt. Im Ausland ist das allerdings anders: Dort wird das durch StreamOn genutzte Datenvolumen vom Datenvolumen des eigenen Vertrags abgezogen. Grundsätzlich muss das Roam-Like-At-Home-Prinzip für alle Tarife gelten, die Roaming im EU-Ausland ermöglichen.

Änderungen der AGB für Content Partner

Während des Laufenden Prozesses hat die Telekom eine neue Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Content Partner vorgelegt. Diese sollen zum 1. März 2018 in Kraft treten. Diese AGBs besagen, dass zukünftig auch Streaming-Dienste, die zusätzlich eine Download-Funktion anbieten ebenfalls Partner von StreamOn werden können. Dasselbe gilt auch für Privatpersonen, die ab März nächsten Jahres ebenfalls als Content Partner von StreamOn aktiv werden können. Bisher gibt es solche Arten der Partnerschaften bei dem Anbieter noch nicht.

Folgende bereits bestehende Partner sind von den Änderungen in den AGBs von StreamOn betroffen:

ABC Betroffene
Musik- und Audio-Streaming-Dienste
Betroffene
Video-Streaming-Dienste
A Amazon Prime Music
Antenne Bayern
Antenne Niedersachsen
Apple Music
atmotraxx Radio
Audible
Alugha
B BigFM BluTV
Bundesliga Live – Fussball
Bunte
C Chip.de
Couchfunk Live TV & Programm
D Deezer
E ERF Plus
ERF Pop
EntertainTV mobil
ERF Mediathek
F Flux Music FAZ.NET
Fernsehen-App mit Live TV
funk
H Harmony.FM
Hit Radio FFH
Hitradio RT1
I I Love Radio
ISN Radio
J Juke! Music Juke!
K Kultradio Kicker
Kinoflimmern
L Laut.fm
luluFM
M MSONE
Music Unlimited (Amazon) sowie
Musicalradio
MagineTV
Medienportal Sachsen-Anhalt
N Napster Netflix
NRWision
P planet radio Prime Video (Amazon)
Q Quobuz
R radio B2
Radio Bochum
Radio Brocken
Radio Duisburg
Radio Emscher-Lippe
Radio Ennepe Ruhr
Radio Essen
Radio Gong
Radio Herne
Radio K.W.
Radio Mühlheim
Radio Oberhausen
Radio Regenbogen
Radio Sauerland
Radio SAW
Radio Vest
Radioplayer.de
Rautemusik
Rock Antenne
RPR1
S Schlagerparadies
Soundcloud
Spotify
Save.TV
Sky Go
Sky Ticket
Spiegel Online
Spiegel TV
T Tech & Tonic
Tidal
TOP100 Station
Telekom Sport
TV App Live – Fernsehen TV.de
TV Bayern
TV NOW Plus
TV Programm App mit Live TV
TV Spielfilm
TV.de
V Vote.fm Vevo
W wunschradio Waipu.tv
Watch It
Welt News
Y Youtube
Z Zattoo
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107.7 Radio Hagen
89.0 RTL
2018 WM Spielplan
7TV

Wie geht es jetzt mit StreamOn weiter?

Die Deutsche Telekom hatte bereits nach den ersten Anschuldigungen der Bundesnetzagentur am 10.10. zwei Wochen lang Zeit zu reagieren und die aufgeworfenen Mängel zu beseitigen. Jetzt wurde die Frist für die Umsetzung der oben genannten Nachbesserungen gesetzt: Sollte die Telekom ihren Streaming-Dienst bis Ende März 2018 nicht fristgerecht und den gestellten Anforderungen entsprechend nachgerüstet haben, drohen ein Zwangsgeld und ein Verbot von StreamOn. Denn Paragraph 126 des Telekommunikationsgesetzes erlaubt es der Bundesnetzagentur, Dienste zu untersagen und hohe Bußgelder zu verhängen. Auch andere Anbieter wie wie Vodafone müssen sich nun auf eine genauere Prüfung gefasst machen. Denn Vodafone ging ebenfalls Ende September 2017 mit einem eigenen Tarif an den Start.

Fazit – StreamOn wettbewerbswidrig

Fakt ist, dass die Bundesnetzagentur Details des StreamOn-Dienstes der Telekom anhand von Gesetzeswidrigkeiten bemängeln konnte und die Telekom nun fristgerecht und den Vorgaben entsprechend nachrüsten muss. Es drohen Bußgelder und die Einstellung des Dienstes. Das hängt allerdings von der Reaktion der Telekom ab. Wir bleiben gespannt, wie es weitergeht und halten euch auf dem Laufenden.

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