In der Corona-Pandemie sind viele Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten. Um nicht einem Teil oder gar der gesamten Belegschaft kündigen zu müssen, haben deshalb viele Unternehmen Kurzarbeit beantragt. Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine staatliche Leistung, die Unternehmen dabei helfen soll, Arbeitsplätze zu erhalten und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Arbeitnehmer arbeiten kürzer und der Verdienstausfall wird zum Teil durch das sogenannte Kurzarbeitergeld ausgeglichen. So haben die Arbeitnehmer zwar etwas weniger Lohn in der Tasche, verlieren aber erstmal nicht ihren Arbeitsplatz.
Die wichtigsten Fakten zum Kurzarbeitergeld im Überblick
Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer bezahlt, die von einem unvermeidbaren vorübergehenden Arbeitsausfall betroffen sind. Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist, dass die Ursache für den Arbeitsausfall wirtschaftliche Gründe haben oder auf einem unabwendbaren Ereignis basieren muss.
Der Umfang der Kurzarbeit und die Dauer der verkürzten Arbeitszeit werden in der Regel im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Dabei muss die Kurzarbeit nicht alle Mitarbeiter eines Unternehmens treffen, sondern kann sich auf bestimmte Mitarbeitergruppen beschränken, wobei mindestens ein Drittel aller Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden muss.
Während der vereinbarten Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber lediglich seine tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet und entsprechend ein geringeres Bruttogehalt. Zum Ausgleich erhält der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit das sogenannte Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld beträgt allgemein 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Für die Corona-Pandemie wurde zusätzlich eine Sonderregelung eingeführt, sodass ab dem 4. Monat 70 % und ab dem 7. Monat 80 % bezahlt werden. Hat der Arbeitnehmer selbst oder sein unbeschränkt steuerpflichtiger Ehepartner mindestens ein Kind, kommt in allen Fällen ein Zuschlag von 7 % hinzu. Die Abwicklung des Kurzarbeitergelds und die Auszahlung an den Arbeitnehmer finden durch den Arbeitgeber statt.
Warum Steuernachzahlungen durch Kurzarbeitergeld drohen
Kurzarbeitergeld ist als staatliche Leistung eigentlich steuerfrei. Dass Steuernachzahlungen drohen sollen, wenn jemand Kurzarbeitergeld erhalten hat, scheint da erstmal unglaublich. Aber leider ist es tatsächlich so.
Kurzarbeitergeld unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass auch manche steuerfreie Einkünfte die Steuerlast erhöhen können. Denn im Steuerrecht gilt das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Es besagt, dass der Steuersatz mit dem Einkommen steigt, wobei eben auch steuerfreie Einkünfte wie das Kurzarbeitergeld die steuerliche Leistungsfähigkeit erhöhen.
Unser Tipp: Hast Du Kurzarbeitergeld bekommen und willst auf Nummer sicher gehen, solltest Du am besten etwas Geld beiseitelegen, damit Du für eine eventuelle Steuernachzahlung gut gerüstet bist.
Das Kurzarbeitergeld muss in der Einkommensteuererklärung als Einkommen angegeben werden und wird zusammen mit dem Arbeitslohn zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen. Durch das Kurzarbeitergeld wird durch die Progression unter Umständen ein höherer Steuersatz fällig, als der bezahlte Steuersatz für den reduzierten Arbeitslohn betragen hat, sodass Du mit einer Steuernachzahlung rechnen musst, wenn Du eine Zeit lang Kurzarbeitergeld bekommen hast.
Das gilt vor allem dann, wenn Du nur teilweise in Kurzarbeit warst. Warst Du vollständig in Kurzarbeit, musst Du hingegen nicht mit Steuernachzahlungen rechnen, sondern wirst voraussichtlich sogar etwas erstattet bekommen.
Ob eine Steuernachzahlung fällig wird und wie hoch sie ausfällt, hängt also von der Lohnsteuer ab, die Dein Arbeitgeber Dir abgezogen hat. Liegen die bisherigen Lohnsteuer-Zahlungen unter der insgesamt fälligen Höhe, die mithilfe der Einkommensteuererklärung neu berechnet wird, kommt es zur Nachforderung durch das Finanzamt.
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Was vielleicht auch interessant wäre, ist wenn man eine Riester Rente hat dann müsste man im Jahr drauf mehr einbezalen von einem höheren Betrag als man verdient hat. Denn das rv brutto ist dann niedriger als das gemeldete an die Rentenversicherung. Wenn man dann zuwenig einzahlt bekommt man den Zuschuss nicht bzw. nicht voll. Da muss man einen Festsetzungsantrag stellen bei der Versicherung stellen. Sagt einem aber vorher niemand…
Auch falsch ist die Aussage, dass das Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat ansteigt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Mitarbeiter mehr als 50% kurzarbeitet.
Danke für deine Infos
Gerne – vieles hat sich auch immer wieder geändert
🙋🏼♂️ ja genau! Danke
Um Kurzarbeit anzumelden reicht es, wenn 10% der Mitarbeiter kurzarbeiten und nicht wie im Text geschrieben „ein Drittel“.
Ein weiterer Aspekt ist, dass man durch das Kurzarbeitergeld automatisch zu einem Pflichtveranlagungsfall wird. Das bedeutet, dass man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.
Die Tarifzonen der Steuerprogression wurden vergessen, obwohl diese wichtig sind. Man unterliegt nicht mit dem ganzen Einkommen einem höheren Steuersatz, sondern nur mit dem zusätzlichen Betrag mit dem man über eine Stufe kommt. Wenn man nur mit geringem Betrag z.B. anstatt 14 % plötzlich 24% zahlen muss, wirkt sich das nur geringfügig aus