Geringverdiener mit einem Einkommen unter 8.820 Euro als Single und unter 17.640 Euro für eingetragene Lebenspartner sind von der Pflicht befreit, eine Steuererklärung einreichen zu müssen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer der Steuerklasse I, wo der Arbeitgeber erforderliche Abgaben ans Finanzamt abführt. In den meisten anderen Fällen sind jährliche Steuererklärungen allerdings ein Muss. Wer laut Einkommensteuergesetz (EStG) bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit steuererklärungspflichtig ist, kann in § 46 des Einkommensteuergesetzes nachgelesen werden. Änderungen im Steuerrecht sind dementsprechend für das richtige Durchführen einer Steuererklärung wichtig nachzuverfolgen, weshalb wir diesem Thema einen eigenen Beitrag gewidmet haben. Das sind die Änderungen im Steuergesetz 2018.
Wichtiger Hinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich um keine Rechtsberatung. Daher ist nicht garantiert, dass der Inhalt richtig und aktuell ist.
Steuergesetz 2018 – das Wichtigste in Kürze
- Abgabefristen für Steuererklärungen werden verlängert: Bis zum 31. Juli des Folgejahres / bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres (für Steuerberater)
- Belege müssen nur noch auf Anfrage vorgelegt werden
- Steuererklärungen werden nur noch in Ausnahmefällen per Hand geprüft. Die normale Prüfung und das Verschicken von Bescheiden sollen automatisiert erfolgen.
- Künftig sollen weniger Briefwechsel erfolgen: Steuererklärung und Belege sollen elektronisch einreichbar und der Steuerbescheid elektronisch abrufbar sein.
- Schreib- oder Rechenfehler können künftig auch nach der Ausstellung eines Steuerbescheids noch korrigiert werden
- Verspätungszuschläge werden künftig nur noch an der Überschreitung der Abgabefrist gemessen. Das sind für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der Steuernachzahlung, mindestens aber 25 Euro pro Monat.
Abgabefristen werden verlängert
Das klingt doch bereits in der Überschrift vielversprechend, oder? Ab dem Steuerjahr 2018 gilt nämlich eine verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen. Wer seine Steuererklärung selbst durchführt, hat künftig bis zum 31. Juli des Folgejahres dazu Zeit. Das bedeutet also auf das Steuerjahr 2018 bezogen, dass man dafür bis zum 31. Juli 2019 Zeit hat. Wer einen Steuerberater hinzuzieht, der die Erklärung stellvertretend erstellt, dem wird noch mehr Zeit dafür eingeräumt. Steuerberater müssen die Erklärung dann erst bis zum 28/29. Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt einreichen. Für 2018 bedeutet das also eine Frist bis zum bis zum 28/29. Februar 2020. Grund für diese längere Zeitspanne ist, dass Steuerberatern genug Zeit gegeben werden soll, um ihre Klienten möglichst gut zu beraten und nicht unter Zeitdruck handeln zu müssen. Für die Steuererklärung für 2017 gilt allerdings noch immer die alte, gängige Frist: Diese muss noch bis zum 31. Mai 2018 eingereicht werden.
Aber Achtung: Es kann auch Ausnahmen geben! Auch wenn man einen Steuerberater hat, kann die längere Frist in Ausnahmefällen verkürzt werden. Das passiert, wenn das Finanzamt explizit eine Steuerklärung anfordert. Allerdings hat man dann immer noch mindestens 4 Monate Zeit, die nicht vor dem 31. Juli des Folgejahres verstreichen dürfen.
Merke: Privatpersonen haben künftig bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, ihre Steuererklärung einzureichen; Steuerberater sogar bis zum 28./29. Februar des übernächsten Jahres.
Änderungen im Steuergesetz 2018 machen Belege unnötig
Durch diese Änderungen werden Steuererklärungen erheblich vereinfacht: In Zukunft müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden! Natürlich kann das Finanzamt bei Bedarf trotzdem Belege anfragen, aber im ersten Schritt sind diese künftig erstmal unnötig. Damit ist die Belegvorlagepflicht Geschichte und wird von der Belegvorhaltepflicht abgelöst. Natürlich kann man Belege trotzdem auch in Zukunft noch ungefragt mitschicken, wenn man seine Steuererklärung einreicht. Das macht teilweise sogar Sinn. Nämlich an Stellen, wo es wahrscheinlich ist, dass das Finanzamt sowieso nochmal nachfragt. So vermeidet man unnötig viele Briefwechsel.
Merke: Die Belegvorlagepflicht wird zur Belegvorhaltepflicht. Damit muss man nur noch auf Anfrage bestimmte Belege vorlegen können.
Automatisierte Bearbeitung möglich
Auch beim Finanzamt selbst ändert sich etwas: Künftig sollen Steuererklärungen nur zu Kontrollzwecken oder bei Risiko- und Prüfungsbedarf noch per Hand von Bearbeitern kontrolliert werden. Den Rest übernimmt ein komplett automatisiertes Computerverfahren. So werden wichtige Ressourcen gespart. Natürlich haben die Sachbearbeiter immer die Möglichkeit, Steuererklärungen nochmal individuell zu prüfen. Der Normalfall soll das allerdings nicht mehr sein. Die Steuererklärungen, die in jedem Fall per Hand geprüft werden sollen, da sie Risikofaktoren enthalten, werden zuvor von einem Risikomanagementsystem markiert. Durch diese Automatisierung sollen Steuerbescheide automatisch verschickt und ggf. korrigiert werden.
Merke: Künftig sollen Steuererklärungen nur noch in Ausnahmefällen per Hand geprüft werden. Ein automatisiertes System soll die Prüfung und das Verschicken von Bescheiden übernehmen.
Elektronische Datenübertragung und Kommunikation
Künftig soll es möglich sein, direkt abrufen zu können welche Daten dem Finanzamt bereits vorliegen. Anschließend soll man eventuelle Änderungen direkt selbst und Nachreichungen ebenfalls elektronisch eigens durchführen können. Die Übermittlung der Steuererklärung und das Einreichen von Belegen sollen ebenfalls immer stärker auf dem elektronischen Weg erfolgen. So soll man sich auch aussuchen können, ob man den Steuerbescheid wirklich per Post oder nur elektronisch zum Abruf erhalten möchte. Diese Änderungen werden natürlich nicht auf einen Schlag sondern eher nach und nach durchsetzbar sein. Die Aussichten sind allerdings gut, denn sie ersparen viele Gänge zur Post und lange Briefwechsel.
Merke: Künftig soll es möglich sein, Steuererklärungen und Belege elektronisch einreichen zu können und Änderungen an Daten selbst durchzuführen. So soll man auch den Steuerbescheid elektronisch erhalten können.
Änderungen von Fehlern auch nachträglich möglich
Die Änderungen im Steuergesetz 2018 beinhalten noch einen weiteren Vorteil: Schreib- oder Rechenfehler, die dem Steuerzahler in der Steuererklärung unterlaufen, können in Zukunft auch nach der Ausstellung des Steuerbescheids noch angepasst werden. Zuvor konnten solche Fehler nicht mehr berichtigt werden, außer wenn das Finanzamt selbst die Fehler vor der Ausstellung des Steuerbescheids noch erkannt und berichtigt hat. Das hat jetzt ein Ende!
Merke: Schreib- oder Rechenfehler können künftig auch nach der Ausstellung eines Steuerbescheids noch verbessert und der Steuerbescheid somit korrigiert werden.
Verspätungszuschläge drohen schneller
Nach so vielen positiven Änderungen im Steuergesetz 2018, gibt es auch einen Nachteil: Durch die Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärungen ändern sich auch die Verspätungszuschläge für das Nichteinhalten der neuen Fristen. Das Finanzamt bleibt dabei weiterhin die treibende Kraft für das Festsetzen eines Verspätungszuschlags und entscheidet somit darüber, ob ein Zuschlag fällig ist oder nicht. Dieser Zuschlag wird künftig nur noch anhand der Verspätung der Abgabe festgelegt. Natürlich kann es trotzdem noch vorkommen, dass man für die erste Verspätung nicht zahlen muss, wenn der Sachbearbeiter nochmal ein Auge zudrückt. Die Höhe der Verspätungszuschläge ist allerdings rechtlich geregelt: Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind 0,25 % der Steuernachzahlung fällig, mindestens aber 25 Euro pro Monat.
Merke: Wer die Abgabefrist mit seiner Steuererklärung nicht einhält, dem drohen Verspätungszuschläge. Diese Betragen immer mindestens 25 Euro pro Monat, bzw. 0,25% der Steuernachzahlung.
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Anzumerken wäre aber noch das die Erklärung für 2017 noch bis 31.5 abzugeben ist. Die verlängerte Frist gilt dann erst nächstes Jahr für die 2018 Erklärung.
Danke, dass du das nochmal klarstellst. Wir haben das im Text jetzt auch nochmal eindeutig formuliert 🙂