Vor wenigen Tagen wurden neue Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien veröffentlicht. In diesem zehnseitigen Dokument finden sich „Regeln“ für die Speicherung von personenbezogenen Daten durch Auskunfteien wie beispielsweise die Schufa. Dabei findet man hier Änderungen, die für den ein oder anderen Verbraucher eine Relevanz haben könnten.
Konkret geht es dabei um Regeln dazu, wann Negativeinträge gelöscht werden sollten. Die Neuregelung besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Negativdaten nach 18 Monaten gelöscht werden müssen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was überhaupt ein Negativeintrag ist, lest ihr hier.
Was ist ein Negativeintrag?
Ein negativer Schufa-Eintrag kann entstehen, wenn offenen Forderungen nicht nachgekommen wird und es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommt. Unbezahlte Rechnungen sind die häufigste Ursache für negative SCHUFA-Einträge. Andere Gründe können sein, dass die Bank einen Kredit gekündigt hat, weil die Raten nicht bezahlt wurden, ein Inkassoverfahren eingeleitet wurde oder man in ein öffentliches Schuldnerregister eingetragen wurde. Ein negativer Schufa-Eintrag entsteht nicht sofort, nur weil man einmal eine Rechnung übersehen hat.
Löschung negativer Schufa-Einträge
Berechtigte Einträge über offene Rechnungen und Kreditforderungen bleiben drei Jahre lang nach dem vollständigen Ausgleich der offenen Forderung gespeichert. Der Dreijahreszeitraum beginnt mit Ersteinmeldung und wird mit jeder nachfolgenden Meldung zum aktuellen Stand der betreffenden Forderung zurückgesetzt.
Daten aus öffentlichen Verzeichnissen, also Insolvenzdaten oder Schuldnerverzeichnissen, werden bei der Schufa oder anderen Auskunfteien so lange gespeichert, wie sie in den Verzeichnissen gespeichert sind. Eine Restschuldbefreiung sollte also eine Löschung nach 6 Monaten bewirken und eine Datenlöschung aus Schuldnerverzeichnissen nach 3 Jahren beziehungsweise auch früher bei vorzeitiger Löschung durch Ausgleich der Forderung.
Neue Speicherfristen
Neu ist nun folgendes: Wenn Forderungen innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung beglichen werden und keine weiteren Negativeinträge oder Informationen aus Schuldnerverzeichnissen vorliegen, sollten diese Einträge nach 18 Monaten gelöscht werden. Diese Regelung kann Betroffenen helfen, Negativeinträge schneller loszuwerden und bereits nach 1,5 Jahren wieder ohne Negativeintrag dazustehen.
Es ist wichtig, den genauen Startpunkt der 100-Tages-Frist zu kennen, da dieser nicht unbedingt mit dem ersten Meldedatum des Negativeintrags übereinstimmt.
So kann nämlich eine Meldung erst später erfolgen, aber als Datum wird ein früherer Zeitpunkt hinterlegt, an welchem die Forderung entstanden ist. Daher sollte man versuchen, offene Forderungen schnellstmöglich auszugleichen, sodass personenbezogene Daten schon nach 18 Monaten gelöscht werden.
Grenzen des Verhaltenskodex
Die kürzeren Speicherfristen bei Begleichung einer Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung klingen sehr positiv. Es ist aber wichtig zu erwähnen, dass es sich bei den „Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ keine Auskunft darüber gibt, welche Daten tatsächlich gespeichert werden dürfen.
Ob die Daten verarbeitet werden dürfen, muss unabhängig vom Verhaltenskodex beurteilt werden.
Aus dem neu veröffentlichten Dokument geht hervor, dass es sich bei den Verhaltensregeln um eine freiwillige Selbstverpflichtung der Auskunfteien handelt. Das schließt nicht aus, dass Datenlöschungen auch früher durchgeführt werden können, beispielsweise durch eine Anordnung eines Gerichts.
Fazit zu den neuen Prüf- und Speicherfristen für Auskunfteien
Für Schuldner sind die neuen Prüf- und Speicherfristen eine positive Neuerung. Bei einem rechtzeitigen und frühen Ausgleich einer offenen Forderung kann man möglicherweise vermeiden einen negativen Schufa-Eintrag für 3 Jahre an seine Person zu binden. Dafür ist ein rechtzeitiger Ausgleich der offenen Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung notwendig.
Sollte man die Forderung nicht so schnell ausgleichen, gilt weiterhin eine Speicherung von 3 Jahren (und länger bei weiteren Einmeldungen).
Quellen:
bild.de – Gute Nachricht für Schuldner Schufa-Eintrag schon nach 18 Monaten weg, wenn…
Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien
Bildquellen:
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Bild von Vi Don auf Pixabay
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Man hat das Recht auf eine kostenlose Schufaauskunft von sich jährlich. Einfach anfordern und gucken/prüfen was über einen gespeichert ist.
Das stimmt, das geht hier über diesen Link: https://www.meineschufa.de/de/datenkopie
ich verstehe das nicht …was soll es heißen/bedeuten? Auskunfteien
https://www.lda.bayern.de/de/thema_auskunfteien.html
Mir war der Begriff auch nicht geläufig. Wieder was gelernt 😎