Wer noch auf der Suche nach einem Taschenmesser ist, sollte sich das Angebot von iBood genauer betrachten. Dort gibt es heute das SOG Fielder – G10 Handle Taschenmesser aus Stahl & Linerlock System für 22,90€ inkl. Versand. Camper, Wanderer und kleine Abenteuer gehen in der Regel nicht ohne Taschenmesser aus dem Haus. Wenn man sich in der Natur bewegt ist ein gutes Taschenmesser unabdingbar.
Spontan fällt mir da mein Opa ein, der leidenschaftlich Pilze sammeln war – ohne gutes Messer macht es nur halb so viel Spaß 🙂 Spaß hatten auch die über 315 Bewerter auf Amazon, die dem Messer 4,3 von 5 möglichen Sternen vergeben – Wahnsinn! Amazon ist zudem direkt unser Preisvergleich von 40€, mehr Händler gibt es nicht. Wir sparen hier 17€.
Noch zur Info: Das Messer unterliegt dem Führungsverbot nach dem Waffengesetz. Diese Messer sind außerhalb der eigenen Wohnung oder des Grundstücks in verschlossenen Behältnissen zu transportieren. Das öffentliche Führen dieses Messers ist nicht gestattet. Mehr dazu in den Kommentaren.
Details
- Verschlussmechanismus: Linerlock
- Messertyp: gerade
- Messerform: Clip-Point
- Härte: 52-59 HRC
- Messermaterial: Edelstahl 7CR17MOV (matt)
- Material Griff: glasfaserverstärkter Kunststoff (G-10)
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24,90€?
16,95€ + 5,95€ (Versand) macht bei mir 22,90€
Danke für den Hinweis! Wurde offenbar nochmals im Preis gesenkt.
Top! Danke. Angepasst! ♥
Ich hatte mich mit dem Thema auch schon mal intensiver beschäftigt da ich ein vergleichbares Messer öfter bei mir hatte (Kartonagen und Verpackungen öffnen, Kabel abisolieren etc.). Denn gerade in diesen Situationen macht ein Einhandmesser auch Sinn damit ich nicht erst alles aus der Hand legen muss um zweihändig ein Messer zu öffnen. Allerdings muss ich dazu sagen dass ich auch nicht auf die Idee gekommen wäre das Messer z.B. abends in ein Lokal, Disco oder sonstige Veranstaltung mitzunehmen (wer nachts damit in der Disco erwischt wird, hat wohl berechtigter Weise ein Problem!).
Bzgl. derartiger Messer gibt es auch gegnsätzliche Einschätzungen und Auslegungen auf Seiten Justiz, Polizei und BKA (Stellungnahme). Ein Gespräch mit der örtlichen Polizei bestätigte dieses auch. Es werden wohl generell Einzelfallentscheidungen und Beurteilungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände sein.
Sinngemäß lautete die Anwort so: Wenn er (also der Polizist mit dem ich vor Ort gesprochen habe) mich mit so einem Messer antrifft und ich es ihm den Grund des Mitführens so erkläre (w.o.) sieht er da kein Problem und geht das i.O.
Wenn allerdings mit dem gleichen Messer abends in der Fußgängerzone ein 19-jähriger x-fach vorbestrafter (oder polizeibekannter) arbeitloser „Stänkerer“ angetroffen wird, so wird das wohl Probleme geben und ggf. ein Verfahren nach sich ziehen.
Der Knackpunkt bei der ganzen Angelegenheit dürfte also das schwammige und unklare, bzw. sehr interpretierbare und unüberlegt geänderte Waffengesetz sein. Ein „berechtigtes Interesse“ kann da aus sehr vielen Bereichen/Berufsgruppen kommen und ggf. nachgewiesen werden. Dem gegenüber steht dann allerdings auch wieder die Auslegung/Einschätzung von Polizei, Ordnungsamt, Staatanwaltschaft und ggf. Gerichten.
Man bewegt sich damit also durchaus in einer Grauzone und die Risiken bzw. Vor- und Nachteile muss jeder selbst einschätzen.
Und natürlich hat das ganze „Ding“ wieder mehrere Seiten und aus o.g. Gründen möchte ich mein Arbeiten/Leben hier nicht einschränken. Gleichzeitig kann ich aber auch gut z.B. die Einwände und Bedenken verstehen, wenn z.B. jeder Kriminelle (oder andere Idioten) damit rum läuft und die Gefahr besteht dass z.B. in einem Handgemenge, Durchsuchung, Festnahme etc. jemand so ein Ding öffnet und zusticht. Aber wie gesagt, das Problem sind nicht die Messer, sondern wer es führt. Auch mit einem Küchenmesser, Besteck, Schraubendreher etc. kann ich jemand abstechen, mit ner Zaunlatte oder Stein jemand erschlagen, mit meinem Schal jemand erdrosseln uvm.
Es gibt also genügend „gefährliche Waffen“ welche nicht reguliert oder verboten werden können.
Nichts anderes habe ich damit gemeint!
Hier ist aber besonders drauf zu achten, dass es als klappbares Einhandmesser klassifiziert ist. Es unterliegt also definitiv dem Waffengesetz. Grundsätzlich gilt für dieses Messer „Diese Messer sind außerhalb der eigenen Wohnung oder des Grundstücks in verschlossenen Behältnissen zu transportieren.“ Ausnahme gibt es nur auf Beantragung durch die zuständige Waffenbehörde oder bei „berechtigtem Interesse“. Das ist aber nur dann gegeben, wenn man das Messer beruflich braucht (z.B. Teppichmesser mit Einhandbedienung) oder zur Brauchtumspflege (z.B. Mittelaltermarkt) oder aber zu Sportveranstaltungen. Das dürfte bei diesem Messer alles nicht wirklich erklärbar sein. Ein Hinweis darauf, ob man diesen Nippel, der es erst zur Einhandwaffe macht, abmachen kann, fehlt leider. Ist er nämlich abnehmbar wäre das alles kein Problem (sofern er denn ab ist, wenn man überprüft wird). 😉
Heißt, nicht immer ist das Führen eines solchen Messers verboten! Es gibt Ausnahmen! Natürlich muss es für den u.a. Zweck genutzt werden! In der Öffentlichkeit einfach so rumzulaufen, weil es „cool“ ist, wäre verboten.
§ 42a – über das Verbot des Führens von Messern
Der Gesetzgeber regelt in § 42a des Waffengesetzes das Verbot des Führens von Anscheinswaffen, Hieb- und Stichwaffen sowie Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter. Ausnahmen gelten, „sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt“, was immer dann der Fall ist, „wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient“.
Campen,Wandern,Abenteuer und das bei Führungsverbot nach Waffengesetz…
Wahnsinn…