Sky darf nicht beliebig Änderungen an Programmpaketen vornehmen

Gute Nachricht für alle Sky-Kunden: Der Passus, der es dem Anbieter erlaubt nahezu willkürlich Änderungen am Programmpaket vorzunehmen, ist laut dem Landesgericht München unwirksam.

Zu viele Rechte in AGB eingeräumt

Sky hat seine AGBs teilweise sehr weitreichend formuliert, so gibt es unter anderem den Passus, dass man das Programmangebot beliebig überarbeiten könne, solange dessen „Gesamtcharakter“ erhalten bleibe. Allerdings ist die Definition des „Gesamtcharakters“ nicht gegeben, sodass es quasi alles oder nichts sein könnte. Im konkreten Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen Sky abgemahnt, da das Sport-Paket ab der Saison 2018 keine Formel 1 mehr beinhaltete. Wer daraufhin kündigen wollte, der kam aufgrund der AGB-Formulierung nicht früher aus dem Vertrag.

Änderungen aus lizenzrechtlichen Gründen weiterhin möglich

In einer anderen Sache musste der Verbraucherschutz eine kleine Niederlage einstecken: Änderungen, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen notwendig sind, darf Sky weiterhin vornehmen. Allerdings bestünde in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Obwohl dies bereits recht verbraucherfreundlich ist, will sich der Bundesverband der Verbraucherzentralen damit nicht zufrieden geben und zieht deswegen vor das Oberlandesgericht München in Berufung.

Was haltet ihr von dem Urteil? Gerecht, oder sollte Sky noch etwas mehr/weniger eingeschränkt werden? Diskutiert darüber gerne in den Kommentaren.