Wenn Du als gewerblicher Verkäufer Deine Ware oder als Privatperson Deine aussortierten Gegenstände über eine Auktionsplattform anbieten willst, gibt es einiges zu beachten. Die wichtigsten Regeln und Tipps für erfolgreiche Online-Auktionen haben wir Dir nachfolgend im Überblick zusammengestellt.
Rücknahme eines Angebots nur in Ausnahmefällen möglich
Wird ein Angebot bei einer Auktionsplattformen eingestellt, ist das Angebot verbindlich. Sobald ein Interessent ein Gebot abgegeben hat, kann der Anbieter nur noch in besonderen Fällen das Angebot zurückziehen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Ware in der Zwischenzeit kaputt oder verloren gegangen ist.
Aussagekräftige Beschreibungen und Auktionstitel nutzen
Bei der Beschreibung des Artikels sollte der Anbieter möglichst genau sein. Dabei sollten zum Beispiel Marke und Größe bereits im Auktionstitel erkenntlich sein. Wichtig ist, dass die Ware der Beschreibung tatsächlich entsprechen muss, auch Mängel dürfen nicht verschwiegen werden.
Startpreis nicht zu hoch wählen
Der Anbieter zahlt für Online-Auktionen eine Gebühr und beim Verkauf darüber hinaus eine Provision. Die Kosten hängen in der Regel vom Startpreis und dem erzielten Verkaufspreis ab. Deshalb sollte der Startpreis besser nicht zu hoch angesetzt werden.
Gebühren nicht auf Kunden abwälzen
Auch wenn die Gebühren für den Verkauf über Auktionsplattformen für den Verkäufer ärgerlich sind, dürfen diese Kosten nach den Bedingungen von Auktionsplattformen nicht vom Käufer zurückverlangt werden.
Käufer zahlen den Versand bei Online-Auktionen
In der Regel müssen die Käufer die Versandkosten tragen, wenn sie etwas über eine Auktionsplattform im Internet kaufen. Am besten werden verschiedene Versandarten angeboten (z. B. versicherter Paketversand und unversicherter Päckchenversand).
Sichere Bezahlung und Fristsetzung bei Zahlungsverzug
Um einen sicheren Zahlungseingang zu erreichen, verlangen Anbieter in der Regel Vorkasse per Überweisung oder Paypal. Wird trotzdem nicht bezahlt, sollte der Verkäufer den Käufer zur Zahlung auffordern und ihm dafür eine angemessene Frist setzen, wobei hier eine Woche zu empfehlen ist. Wird trotzdem nicht bezahlt, kann der Anbieter vom Vertrag zurücktreten. Die Auktionsplattform sollte rechtzeitig darüber informiert werden, dass der Käufer nicht zahlt, da es sonst passieren kann, dass der Verkäufer die Verkaufsprovision nicht zurückbekommt.
Haftung bei Online-Auktionen zwischen Privatpersonen
Wird die Ware von Privatperson an Privatperson verkauft, wird in der Regel ein Versendungskauf vereinbart. Das bedeutet, der Verkäufer übernimmt nur so lange die Haftung, bis er die Ware dem Paketdienstleister übergeben hat. Danach trägt der Käufer das Transportrisiko. Geht dann die Ware verloren oder kommt beschädigt an, muss der Käufer trotzdem dafür bezahlen. Deshalb ist es für den Verkäufer wichtig, den Einlieferungsbeleg gut aufzubewahren, damit er die Warenübergabe an das Versandunternehmen beweisen kann.
Haftung bei Auktionen zwischen Unternehmer und Privatperson
Wird die Ware von einem Unternehmen an eine Privatperson verkauft, greift die Regelung des Versendungskaufs nicht. Der gewerbliche Verkäufer trägt in diesem Fall auch das Transportrisiko, bis die Ware unversehrt beim Käufer angekommen ist.
Gewährleistung privater Anbieter bei Online-Auktionen
Verkauft eine Privatperson etwas über eine Auktionsplattform, kann sie die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren ausschließen. Dazu muss sie im Beschreibungstext der Auktion explizit darauf hinweisen, etwa durch die folgende Klausel: „Es handelt sich um einen Privatverkauf. Die gesetzliche Gewährleistung ist ausgeschlossen.“ Wurde die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, muss der private Verkäufer 2 Jahre für die Mängelfreiheit der Ware geradestehen.
Gewährleistungsausschluss bei regelmäßigen Privatverkäufen
Verkauft eine Privatperson öfter Ware auf Online-Auktionsplattformen, muss sie einen Gewährleistungsausschluss besonders vorsichtig ausformulieren. Denn nutzt jemand einen Gewährleistungsausschluss mehr als zweimal in einem kurzen Zeitraum, könnte die Formulierung zu einer allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) werden, die den strengen Anforderungen des AGB-Rechts genügen muss und eine Haftung für grobes Verschulden nicht ausschließen darf.
Gewährleistungsfristen bei gewerblichen Anbietern
Wird Neuware bei einem gewerblichen Händler ersteigert, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchter Ware kann der Händler die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr verkürzen, indem er im Beschreibungstext darauf hinweist.
Widerrufsrecht bei Online-Auktionen
Wurde die Ware von einer Privatperson an eine Privatperson verkauft, hat der Käufer kein Widerrufsrecht, sondern muss die Ware abnehmen und bezahlen.
Wird die Ware bei einem gewerblichen Anbieter ersteigert, kann der Vertrag grundsätzlich widerrufen werden. Der gewerbliche Händler muss den Käufer vor Vertragsschluss in klar und verständlich über die Widerrufsbedingungen, die -fristen und das -verfahren informieren. Dazu reichen auch Informationen auf der Angebotsseite. Waren die Information vor Vertragsschluss ordnungsgemäß, beginnt die mindestens 14-tägige Widerrufsfrist frühestens mit dem Erhalt der Ware. Waren die Informationen fehlerhaft oder fehlten ganz, läuft die Widerrufsfrist maximal 1 Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.
Fazit
Bei Online-Auktionen gibt es Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern:
Wenn Du etwas privat verkaufst, kannst Du eine Gewährleistung ausschließen, musst aber aufpassen, wenn Du regelmäßig Gewährleistungsschlüsse verwendest.
Wenn Du etwas von privat kaufst, musst Du auf eine Gewährleistung, eine Haftung während des Transports und ein Widerrufsrecht verzichten.
Bei gewerblichen Verkäufern gilt bei Online-Auktionen im Prinzip die gleichen Regeln wie in Online-Shops – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer.
Hast Du schon mal bei Online-Auktionen etwas gekauft oder verkauft? Was sind Deine Erfahrungen?
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