Täglich werden deutschlandweit unzählige Pakete verschickt, wobei man mittlerweile auf diverse Paketdienste greifen kann. Einst wurden Pakete lediglich von der Deutschen Post zugestellt, das hatte den Vorteil, dass der Konsument keine offenen Fragen hatte, denn das Paket wurde bei der Post aufgegeben. Man zahlte das dafür fällige Porto und alles war geklärt. Heutzutage, wo sich verschiedene Paketdienste quasi die Klinke in die Hand geben, sieht das ganz anders aus. Denn nicht nur die Konditionen der einzelnen Anbieter unterscheiden sich, sondern auch deren Lieferzeiten und Bedingungen. Doch an welche Gesetze sind alle Paketdienste gebunden? Welche Rechte und Pflichten haben Dienstleister und Empfänger? Viele Fragen werden im Folgenden beantwortet, sodass diesbezüglich Klarheit herrscht.
Wer darf ein Paket annehmen?
Oftmals ist es der Fall, dass ein Paket zu einer Uhrzeit geliefert wird, an dem der Empfänger nicht Zuhause ist. Wer darf dann das Paket annehmen? Grundsätzlich darf jeder, der im selben Haushalt lebt das Paket anstelle des eigentlichen Empfängers annehmen, sofern er Volljährig ist und somit über das Recht verfügt, die Annahme des Pakets durch Unterschrift zu bestätigen. Doch auch Nachbarn können anstelle des Empfängers ein Paket annehmen. Dabei muss nicht unbedingt die Vollmacht des Empfängers vorliegen, obwohl es bei vielen Versandhäusern wie z.B. bei Otto inzwischen die Möglichkeit gibt einen alternativen Empfänger zu bestimmen. Diese Art der Nachbarschaftshilfe wird auch sehr oft genutzt und durchgeführt. Der Vorteil liegt daran, dass das Paket direkt in unmittelbarer Nähe zum eigenen Haushalt ist und man sich somit den Weg zu einer Packstation beispielsweise sparen kann.
Welche Pflichten hat der Nachbar, wenn er ein Paket annimmt?
Was im ersten Moment lediglich eine nette Geste der Hilfsbereitschaft ist hat rechtliche Folgen, denn wenn man als Nachbar ein Paket annimmt, hat man für den Empfang unterzeichnet und somit auch bestätigt, dass die gelieferte Ware keine Beschädigungen aufweist. Werden dann Schäden durch den eigentlichen Empfänger festgestellt, hat der Nachbar dafür zu haften. Allerdings ist auch jener, der das Paket annimmt, jener, welcher den Inhalt bezahlen muss, wenn der eigentliche Empfänger den Erhalt bestreitet. Da der Nachbar für den Erhalt unterschrieben hat. Daher gilt sich den Erhalt des Pakets durch den Nachbarn bestätigen zu lassen, wenn man wirklich kein Risiko durch die Annahme des Pakets eingehen möchte. Im Zweifelsfall lehnt man einfach die Annahme des Pakets ab, denn man ist als Nachbar nicht dazu verpflichtet das Paket anzunehmen. Wenn ein Nachbar ein Paket annimmt, hat er dieses schnellstmöglich an den eigentlichen Empfänger herauszugeben. In der Regel wird der eigentliche Empfänger ohnehin vom Zusteller darüber informiert bei welchem Nachbarn die Lieferung abgeben wurde.
Wer haftet bei Beschädigung oder Verlust?
Je nachdem mit welchem Dienstleister ein Paket verschickt wird ist die Höhe der Versicherungssumme. Diese liegt in der Regel zwischen 500€ bis 750€ und kann bei Bedarf oftmals durch eine Transportversicherung erhöht werden. Dies ist allerdings eine Option, die nicht von jedem Paketdienst angeboten wird. Bei dieser Zusatzversicherung werden zwar höhere Versicherungssummen möglich gemacht, dennoch gilt es genau abzuwägen ob diese Zusatzversicherung tatsächlich sinnvoll ist. Denn bestimmte Güter werden durch sie nicht versichert. Die sogenannten Verbotsgüter, zu denen Schmuck, Geld oder auch Wertpapiere zählen, werden nicht mitversichert. Für größere Güter, welche von einer Spedition geliefert werden müssen, wie zum Beispiel Möbel, können sich diese Zusatzversicherungen allerdings deutlich lohnen.
Wer muss den Schaden melden?
Verbraucher, die ein Paket erhalten in dem der Inhalt beschädigt ist müssen dies unverzüglich dem Versender des Pakets melden. Denn der Versender ist jener, der den Paketdienst beauftragt hat und somit auch der Versicherungsnehmer. Somit muss dieser binnen sieben Tagen eine Schadensmeldung bei der jeweiligen Versicherung abgeben. Um eine Schadensmeldung abzugeben werden vom Absender ein Einlieferungsbeleg und ein Wertnachweis benötigt. In der Regel ist hierfür die Quittung ausreichend.
Die Verpackung ist beschädigt, was tun?
Obwohl man als Verbraucher davon ausgehen mag, dass mit der bestellten Ware sorgsam umgegangen wird, ist dies leider oftmals nicht der Fall. Pakete werden geworfen oder nicht besonders behutsam behandelt, obwohl diese von außen mit dem Hinweis „zerbrechlich“ markiert sind. Doch was macht man, wenn man ein Paket erhält, welches bereits von außen eine Beschädigung an der Verpackung aufweist? Dann ist es ratsam den Inhalt sofort auf Beschädigungen zu überprüfen. Dies sollte in Anwesenheit des Zustellers geschehen. Dadurch fällt es leichter, eine Beschädigung zu melden und ersetzt zu bekommen. Denn, wenn man den Zusteller als Zeugen angeben kann, ist ausgeschlossen, dass die Beschädigung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach Erhalt verursacht wurde.
Gut zu wissen: Jener, der ein Paket versendet ist dazu verpflichtet, den Inhalt sorgfältig zu verpacken und dadurch seinen Teil dazu beizutragen, dafür zu sorgen, dass der Inhalt des Pakets nicht beschädigt beim Empfänger eintrifft. Denn, wenn er nicht dafür Sorge trägt, ist er selber haftbar zu machen.
Das Paket ging verloren: Wer haftet?
Wenn ein Paket verloren geht, heißt es zunächst geduldig sein. Denn jedes Paket wird mit einer Paketnummer gekennzeichnet, welche sich auf dem Einlieferungsschein befindet. Da man heutzutage jedes Paket bereits im Internet genau verfolgen kann, ist es relativ einfach nachzuvollziehen, wo es sich gerade befindet. Wenn man mit dieser Sendungsverfolgung nicht erkennen kann, wo das Paket ist muss man den Absender darüber informieren. Dieser stellt dann einen Nachforschungsantrag. Ein Nachforschungsantrag ist gratis. Wenn das Paket dann nicht innerhalb von 20 Tagen gefunden wird gilt es offiziell als verloren. Dann tritt die Versicherung ein den Verlust zu ersetzen. Je nachdem durch welchen Dienstleister das Paket verschickt wurde, haftet diese für den Inhalt im Wert von maximal 500€, es sei denn man hat eine Zusatzversicherung abgeschlossen. Der Verlust ist ebenso wie die Beschädigung durch den Absender zu melden.
Verzögerte Lieferung: Wer haftet?
Verbraucher, welche eine Ware bestellt haben, haben grundsätzlich kein Recht auf Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist. Jene haben lediglich die Möglichkeit dem Absender eine Frist zu setzen, wenn die Lieferung nicht binnen sieben Tage erfolgte. Anders ist es bei Konsumenten, welche die sogenannte Expresslieferung beansprucht und somit höhere Kosten auf sich genommen haben. Denn bei der Expresslieferung muss die Lieferung garantiert innerhalb einer vorgegebenen Frist erfolgen.
Darf das Paket vom Zusteller vor der Tür abgestellt werden?
Grundsätzlich dürfen Pakete nicht vor der Tür abgestellt werden, da der Empfänger beziehungsweise dessen Bevollmächtigter oder auch der Nachbar den Erhalt durch ihre Unterschrift bestätigen müssen. Dies ist erforderlich, weil nur dann sichergestellt ist, dass das Paket tatsächlich unbeschädigt ankam. Ein Abstellen vor der Haustür hätte somit negative Konsequenzen auf den Versicherungsschutz. Bei kleinen Päckchen, welche Platz im Briefkasten haben gilt allerdings eine Ausnahme. Diese dürfen durch den Zusteller in den Briefkasten gesteckt werden.
Welche Pflichten hat der Zusteller bei Abnahme durch den Nachbarn?
Zunächst hat der Zusteller sich unbedingt zu vergewissern, dass der richtige Empfänger nicht Zuhause ist. Erst nachdem er dies festgestellt hat, kann er bei einem Nachbarn fragen, ob dieser das Paket annehmen würde. Der Nachbar ist nicht zur Annahme verpflichtet Wenn er das Paket annimmt muss der Zusteller eine Nachricht an den eigentlichen Empfänger hinterlassen. Hierfür stehen ihm Benachrichtigungskarten zur Verfügung. Auf diese Karten muss der Zusteller den Namen des Nachbarn und dessen Anschrift ebenso vermerken wie das Datum des Zustelltages. Allerdings darf der Zusteller das Paket nur dann an einen Nachbarn übergeben, wenn das Paket nicht ausschließlich an den Empfänger übergeben werden muss. Der Zusteller muss je nach Dienstleister ein bis drei Zustellversuche unternehmen. Erst wenn diese scheiterten darf das Paket an den Absender zurückgeschickt werden.
Nicht Zuhause, welche Alternativen können genutzt werden?
Neben der Möglichkeit das Paket beim Nachbarn abgeben zu lassen, hat man als Empfänger eines Pakets noch weitere Optionen, wohin das Paket zugestellt werden kann. Eine häufig genutzte Möglichkeit ist die Abgabe des Paketes direkt an einen Paketshop oder eine Packstation. Dort kann man die Sendung dann selber oder durch einen Bevollmächtigten abholen lassen. Allerdings benötigt der Bevollmächtigte zur Abholung eine schriftliche Vollmacht und den Personalausweis des eigentlichen Empfängers. Die Vollmacht wird in der Regel direkt auf dem Abholschein/ Karte vermerkt, sodass dies ohne Probleme möglich ist. Obwohl der Zusteller ein Paket nicht im Treppenhaus ablegen darf, besteht die Möglichkeit einen sogenannten Garagen- oder Ablagevertrag mit dem Zusteller zu treffen. In diesem Vertrag wird geregelt, an welchen Ort der Zusteller das Paket ablegen darf ohne dass es einer Empfangsbestätigung des Empfängers bedarf. Häufig benutzte Orte für die Ablage dieser Pakete sind die Garage oder auch das Gartenhaus. Viele Arbeitnehmer lassen sich die Pakete mit ihren Schnäppcheneinkäufen auch direkt auf Arbeit schicken, diese Variante wird immer beliebter und gilt zu dem als sicher, da man das Paket selbst in Empfang nimmt.
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DHL-Packstationen sind auch nicht ganz unproblematisch: Ist die adressierte Packstation nämlich voll und kein Fach frei, dann steckt der Auslieferungsfahrer die Sendung einfach in eine andere Packstation. Damit gilt die Sendung ebenfalls als zugestellt. Der Empfänger wird zwar per mail und SMS über den abweichenden Zustellort informiert, die Rennerei zu der i.d.R. vom Wohnort weiter entfernten Packstation hat er trotzdem.
Das alles ist so rechtens und wird seit Jahren unverändert praktiziert. – Ich lasse die Fahrer seitdem wieder (ggf. wiederholt) bei mir zu Hause antreten. Die Packstations-Arie ist in erster Linie eine Zustell-Erleichterung für DHL! Wenn dadurch dem Empfänger zusätzlicher Aufwand bereitet wird, wird diese Erleichterung eben wieder kassiert. Ganz einfach, DHL.
Sei doch froh, dass es Packstationen gibt, die Alternative wäre es am übernächsten Tag in einer Filiale abzuholen. Was ist nun besser???
Oder vielleicht bist du einfach mal zu Hause wenn du etwas erwartest….
Ein sehr informativer Beitrag, der u.a. auch klarstellt, dass nicht der Empfänger für eine Sendung haftet, wie oft (bei Ebay!) behauptet wird, sondern der Versender. Schließlich hat ja der Empfänger kein Vertragsverhältnis mit dem Transporteur, wie also sollte er überhaupt einen Anspruch geltend machen können?
Wie schon gesagt: Ein sehr informativer Beitrag! Danke.
Ich habe immer Probleme mit Amazon Logistics. Die stellen Pakete einfach vor dem Briefkasten ab, dh für jeden x beliebigen zugänglich und vermerken dann in der App „persönlich zugestellt“. Zwei Pakete habe ich so schon gar nicht erst erhalten, bis ich abends dann von der Arbeit zu Hause war, hatte sich die Sendung irgendjemand einfach geschnappt.Geht das auch noch jemandem so mit Amazon Logistics?
Bitte beachten. Päckchen von DHL haben keine Sendungsverfolgung und sind nicht versichert – musste schon mal die traurige Erfahrung machen. Und es ist nicht selten, das Päckchen nicht ankommen
🙁
Interessant wäre noch, was ich als Empfänger machen kann, wenn der Zusteller gar nicht erst versucht mein Paket bei mir zuzustellen, sondern gleich (teilweise mehrere Pakete) bei einem Nachbarn ablädt. Das ist bei mir leider recht häufig der Fall.
Und was kann ich machen, wenn das Paket bei einem Nachbarn abgegeben wird und keine Benachrichtigung erfolgt und ich mein Paket vermisse und suchen darf (leider ständig bei DPD der Fall).
Ärgerlich, da kann man nur bei DPD anrufen und sich beschweren. Sowas kommt wohl immer mal vor.
Interessant wird es wenn, wie in meinem Fall kurz vor Weihnachten, das Paket keinen Inhalt hat. Tatsächlich passierte das mit einer Bestellung von Media Markt, die eigentlich eine Grafikkarte im Wert von 300 Euro enthalten sollte. Das Paket hatte aber nur das Gewicht der Versandverpackung und war so voll mit Luftpolsterfolie, dass die eigentliche Ware auch nicht hineingepasst hätte. Das Versandgewicht auf dem Adresslabel passte weder zum gelieferten Paket, noch zur eigentlichen Ware. Klebeband und Karton waren unversehrt.
Das Paket wurde von meinem Nachbarn persönlich angenommen. DHL beschrieb das jedoch mit „Ablage an Wunschort“. Damit ist der Versender wohl aus dem Schneider und die Haftung geht an den Empfänger über. Nach langem hin und her mit dem Media Markt vor Ort und einer Eidesstattlichen Erklärung wurde die Reklamation angenommen und ich bekam mein Geld zurück.
Lt. der Media Markt Hotline kann man eine „Video Analyse“ des Versandlagers anfordern was ich auch getan habe. Leider gab es hier keinerlei Rückmeldung.
Meine Vermutung ist, dass der Inhalt, kurz vor dem Versand, im Lager entnommen wurde.
Interessant wäre auch noch der Rückversand (Retoure). Sendung geht verloren, Rücksendeempfänger …
Sollte meines Erachtens das selbe Spiel sein. Retoure ist ja nur eine Versandart.
Es dürfen inzwischen auch Paketsendungen im Briefkasten zugestellt werden (leider)! Die Zustellung wird vom Zusteller dokumentiert und dann ist der Fall für DHL u.a. erledigt (dieses Recht „erschleichen“ die sich durch ihre AGB welchen der Auftraggeber mit Paketeinlieferung zustimmt).
Ich versende daher kleine Gegenstände (z.B. Münzen) nur noch in Karton welche nicht in den Briefkasten passen um eine derartige Zustellung zu vermeiden.
super Beitrag !!
Top Zusammenfassung.
Nein, gerade die Teile zur Haftung und den Anspruchsverhältnissen sind in der Verkürzung falsch dargestellt. Es muss selbstverständlich nach Versandvereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer; dem Vertragsverhältnis mit dem Transportunternehmen und auch dem rechtlichen Zusammenhang zwischen Nachbar (wer genau ist das?); Käufer und Verkäufer unterschieden werden und auch was genau zwischen Nachbarn und Paketdienst vereinbart wird. Einfach zu sagen „du haftest wenn du annimmst“ ist Unfug. Beispiel: bei uns landen regelmässig die blanko postidentsachen der Nachbarn und es wird auch nix unterschrieben. Selbstverständlich ist die Post damit nicht aus der Haftung raus. Und wenn mein Sohn dann mit dem Trecker rüberknattert hafte ich selbst auch nur wenn das Schadensereignis ausserhalb meiner angemessenen Sorgfaltspflicht liegt.
Danke für den Infobeitrag