Gute Nachricht für alle Verbraucher: In einem der jüngsten Rechtsstreits zwischen einem Verbraucher und einem gewerbetreibenden Online-Händler wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zugunsten des Verbrauchers entschieden. Konkret ging es um die Frage, welche Partei für den Rücktransport mangelhafter Ware Sorge tragen muss, wenn es sich um besonders unhandliche, sperrige oder überdimensionale Ware handelt.
Streit um Partyzelt landet vor EuGH
Mai 2019: In Luxemburg landet ein kurioser Fall aus Deutschland auf dem Tisch der obersten europäischen juristischen Instanz. Konkret ging es um einen Streit zwischen einem Online-Händler und seinem Kunden. Dieser hatte ein 5x6m großes Zelt beim Händler über das Internet bestellt, stellte nach Erhalt der Ware jedoch Mängel am Produkt fest.
Nach §365 BGB haften Verkäufer bei Sach- sowie Rechtsmängeln. Zudem gelten beim Verkauf an Privatpersonen europaweit einheitliche Richtlinien zum Verbrauchsgüterkauf, welche in der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie EG-RL 99/44 geregelt sind. Mit anderen Worten: Der Käufer hatte das Recht, seinen Artikel zurückzugeben.
Der Händler bestritt jedoch den Mangel und der Fall landete vor dem Amtsgericht in Norderstedt. Klar war, dass der Verbraucher aufgrund seines Widerrufsrechts so oder so die Möglichkeit hatte, die Ware zurückzugeben. Die entscheidende Frage aber war, wer für die Kosten der Rücksendung aufkommen muss. Das Gericht leitete den Fall weiter, bis der Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof landete.
EuGH beschließt: Verkäufer müssen Transportkosten bei Warenmängel übernehmen
In der Rechtssache C-52/18 befasste sich der EuGH dann mit der Frage, wie der Verbraucher seine Rechte bei derartig sperrigen Produkten wie in diesem Fall geltend machen kann. Denn im Vergleich zu „Alltagsprodukten“ würde der Rücktransport von Waren wie einem 5x6m großem Zelt für Verbraucher zu „erheblichen Unannehmlichkeiten“ führen. Also musste das Gericht darüber entscheiden,
- wo Verbraucher sperrige Produkte zurückgeben oder reparieren lassen können und
- unter welchen Bedingungen dies geschehen kann.
Laut Urteil des EuGH müssen auf alle Fälle Verkäufer für die Kosten der Warenrücksendung aufkommen, wenn es sich um besonders große, zerbrechliche oder schwere Produkte handelt. Jedoch ist im individuellen Fall zu entscheiden, an welchem Ort Verbraucher jene Waren zurückgeben oder reparieren lassen können.
Grundsätzlich sind jedoch weiterhin Käufer verpflichtet, mangelhafte Produkte an den Verkäufer zurückzuschicken, wenn sie die Ware zurückgeben und ihren rechtlichen Anspruch geltend machen wollen. Dies gilt aber fortan nur noch dann, wenn dem Kunden dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen!
Zudem ist es laut Urteil ebenfalls legitim, wenn der Verbraucher die Kosten vorerst auslegen muss. Diese Kosten muss der Händler jedoch erstatten. Diese Regelung wiederum gilt aber nur, wenn die Transportkosten nicht derart hoch ausfallen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht in Anspruch nehmen kann.
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Irgendwie fehlt mir in dem Urteil die ‚Neuigkeit‘. Meiner Meinung nach war es rechtlich schon immer so dass der Verkäufer bei Mängeln den Rücktransport bezahlt, bei Widerruf bei Artikeln über 40€. Bei dem vorliegenden Fall war doch wohl nur strittig ob nun ein Mangel überhaupt vorlag wenn das richtig wiedergegeben wurde? Vermutlich hat der Käufer die normale Widerrufsfrist verstreichen lassen und deswegen entstand der ‚Streit‘. Ansonsten hätte der Händler ja so oder so den Rücktransport zahlen müssen ob mangelhaft oder nicht …
danke für diese gut recherchierte news