Da ab dem 1. Juli 2018 eine neue Richtlinie in Kraft tritt, nehmen wir uns in diesem Beitrag dem Thema Pauschalreisen an. Reisende können dann etwas aufatmen, denn es winken mehr Transparenz und Sicherheit, wenn man sich dem Reisedeal Pauschalreise annimmt. Wir klären erstmal, was ab diesem Sommer noch als Pauschalreise gilt und welche Rechte Reisenden durch die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie haben. Durch ein paar Fallbeispiele wird die Richtlinie noch verdeutlicht. Abschließend geben wir euch noch ein paar Tipps für eure nächste Pauschalreise mit auf den Weg.
Was haltet ihr im Allgemeinen von Pauschalreisen und wie schätzt ihr die neue EU-Richtlinie ein? Teilt uns eure Meinung gerne wie immer in den Kommentaren mit.
Wichtiger Hinweis: Bei diesem Artikel handelt es sich um keine Rechtsberatung. Daher ist nicht garantiert, dass der Inhalt richtig und aktuell ist.
Was sind Pauschalreisen?
Bevor wir tiefer ins Thema Pauschalreise-Richtlinie eintauchen, wollen wir erstmal die Definitionsfrage klären. Denn dadurch, dass die neue Richtlinie ab dem 1. Juli 2018 in Kraft tritt, ändert sich damit auch die Definition einer Pauschalreise. Grundsätzlich gilt, dass es sich bei einer Buchung um eine Pauschalreise handelt, wenn man mindestens zwei Reiseleistungen als Gesamtpaket gebucht hat (beispielsweise Flug und Hotel). Das bezieht sich künftig auch auf sogenannte Click-Through-Buchungen im Internet, wo man über einen Link auf der Website eines Reiseveranstalters auf eine andere Seite weitergeleitet wird und dort innerhalb von 24 Stunden eine weitere Leistung für dieselbe Reise bucht.
Was besagt die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie?
Zum 1. Juli 2018 tritt die neue EU-Pauschalreise-Richtlinie in Kraft. Diese ist besonders deshalb sinnvoll, da die letzte gesetzliche Grundlage zum Thema Pauschalreisen aus dem Jahr 1990 stammt und damit mittlerweile nicht mehr zeitgemäß ist. Durch die neue Richtlinie sollen die Regelungen nun größtenteils europaweit vereinheitlicht werden. Reisende haben bekommen so mehr Transparenz und Sicherheit. Was sich nämlich im Buchungsverhalten merklich geändert hat, wurde von der alten Richtlinie weitestgehend nicht erfasst: Urlauber buchen mittlerweile nicht mehr komplett über einen einzigen Veranstalter sondern stellen sich die Bausteine ihrer Reise meist übers Internet selbst zusammen. Das führte dazu, dass es viele Klagen gab, die nicht mehr vereinheitlicht geregelt waren. Doch das hat für Buchungen ab dem 1. Juli 2018 nun ein Ende.
Was sind die neuen Rechte für Pauschalreisen ab dem 1. Juli 2018?
Dank der neuen Richtlinie, die am 1. Juli 2018 für alle europaweiten Pauschalreisen in Kraft tritt, haben Reisende folgende Rechte. Für mehr Informationen könnt ihr euch diese hilfreiche Broschüre anschauen.
- Beschwerden auch beim Reisevermittler möglich
Reisenden ist es künftig möglich, sich auch beim sogenannten Reisevermittler über Reisemängel zu beschweren. Ein solcher Vermittler ist beispielsweise das Reisebüro, bei dem man gebucht hat. Damit ist man nicht mehr nur auf den Reiseveranstalter angewiesen.
- Reisepreis darf bis 20 Tage vor der Reise erhöht/gesenkt werden
Bis zu 20 Tage vor dem Antritt der Reise darf der Preis noch um maximal 8% erhöht werden. Das gilt allerdings nur, wenn dies auch vorher vertraglich festgehalten wurde. Gründe für solche Preiserhöhungen können beispielsweise erhöhte Treibstoffkosten, Steuern, Wechselkurse usw. sein. Sollten diese allerdings fallen, kann der Urlauber ebenfalls eine Preissenkung einfordern.
- Ferienhäuser fallen nicht mehr unter das Pauschalreiserecht
Ferienhäuser, die über einen Reiseveranstalter nach dem 1. Juli 2018 gebucht werden, fallen künftig nicht mehr unter das Pauschalreiserecht. Damit gilt stattdessen das Mietrecht des jeweiligen Urlaubslandes.
- Tagesreisen > 500€ gelten als Pauschalreisen
Ferienhäuser fallen künftig zwar nicht mehr unter das Pauschalreisenrecht – Tagesreisen, die mehr als 500 Euro kosten dafür schon.
- Besserer Schutz bei verbundenen Reiseleistungen
Wer künftig in einem Reisebüro die Bausteine seiner Reise unabhängig von einem Reiseveranstalter zusammensetzt, der bekommt auch getrennte Rechnungen dafür. Beispielsweise, wenn man Flug und Hotel getrennt von einander aussucht. Dann muss der Vermittler u.a. die Zahlungen des Reisenden vor Insolvenz schützen.
- Click-Through-Buchungen fallen unter das Pauschalreiserecht
Wer beispielsweise einen Flug über ein Reiseportal im Internet bucht und über dessen Website einem Link folgt, der zur Seite eines anderen Anbieters führt, über den man beispielsweise ein Hotel für dieselbe Reise bucht, ist man sowohl gegen die Insolvenz des Buchungsportals, das in diesem Fall zum Reiseveranstalter wird, als auch der Airline und des Hotels geschützt. Dafür müssen die jeweiligen Leistungen allerdings innerhalb eines 24-Stunden-Zeitfensters erfolgen.
- Verjährung 2 Jahre nach der Reise
Reiseansprüche für Reisen, die unter die neue Pauschalreise-Richtlinie fallen, verjähren ab dem 1. Juli 2018 erst nach 2 Jahren nach Reiseende.
Fallbeispiele für Buchungen von Pauschalreisen ab dem 1. Juli 2018
Hier sind ein paar hilfreiche Fallbeispiele, die von der neuen Pauschalreisen-Richtlinie abgedeckt werden. Falls ihr also vorhabt, im nächsten Monat eine Pauschalreise anzutreten, könnt ihr euch bei Problemen an den folgenden Fällen orientieren:
Wesentliche organisatorische Änderungen
Was ist, wenn der Veranstalter die Reise storniert oder es wesentliche organisatorische Änderungen gibt? Dann kann man als Reisender nach einer alternativen, gleichwertigen Reise verlangen. Das gilt allerdings nur, wenn der Veranstalter auch dazu in der Lage ist, diese Reise auch anzubieten. Sollten vor der Reise wesentliche Änderungen bekanntgegeben werden, hat man als Urlauber das Recht, von der Reise zurückzutreten. Zusätzlich hat man das Recht auf die Erstattung der bereits entstandenen Kosten und bezahlten Beträge. Sollten Schadensersatzansprüche bestehen, da der Veranstalter den Vertrag nicht erfüllen konnte, kann man diese ebenfalls geltend machen.
Hotelzimmer ohne versprochenen Balkon
Das kommt immer wieder vor: Bei der Buchung wurde einem ein Hotelzimmer mit tollem Meerblick und Balkon versprochen. Was also, wenn das Zimmer dann doch über keinen Balkon verfügt? In diesem Fall muss der Leistungsträger dafür haften. Sollte das nicht passieren, hat man das Recht, eine Minderung des Preises für die Reise zu verlangen. Das bezieht sich auf alle Mängel, die vor Ort vorliegen können. Beispielsweise eine defekte Klimaanlage, ein stark verschmutzter Strand oder ein anderes Mietauto als versprochen.
Fehlende Information über Visumspflichten
Nach der Pauschalreise-Richtlinie ist der Veranstalter dazu verpflichtet, alle für die Reise nötigen Informationen vorab zur Verfügung zu stellen. Sollte dabei beispielsweise nicht auf eine Visumspflicht hingewiesen werden und die Reise kann daraufhin nicht stattfinden, haftet der Veranstalter für die entstandenen Kosten.
Weitere Reisetipps für Pauschalreisen ab dem 1. Juli 2018
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland hat hilfreiche Tipps für Pauschalreisen innerhalb der EU ab dem 1. Juli 2018 gesammelt, die wir euch gerne mit auf den Weg geben wollen. Zusammengefasst solltet ihr Folgendes zur Kenntnis nehmen:
- Stornierung bis zum Abreisetag möglich
Wenn man eine gebuchte Pauschalreise nicht antreten kann, ist es möglich, diese bis zum Abreisetag noch zu stornieren. Dabei ist es egal, ob die Reise in einem Reisebüro oder übers Internet gebucht wurde. Allerdings muss man sich dabei meistens auf zusätzliche Stornogebühren einstellen. - Übertragung einer Reise auf eine andere Person
Wer eine gebuchte Pauschalreise nicht selbst wahrnehmen kann, kann diese auch auf eine andere Person übertragen. Das geht allerdings bis maximal 7 Tage vor Reisebeginn. Dazu muss man den Veranstalter über die Änderung informieren. Hier gilt jedoch: Je früher die Mitteilung gemacht werden kann, desto besser. - Mängel vs. Unannehmlichkeiten
Liegen vor Ort Probleme vor, die beim Reiseveranstalter beanstandet werden, wird dabei zwischen bloßen Unannehmlichkeiten und schieren Reisemängeln unterschieden. Ist eine Leistung, die im Vertrag zuvor festgehalten wurde, nicht oder schlecht erbracht worden, handelt es sich um einen Mangel. Alles Weitere gilt als Unannehmlichkeit. Der Veranstalter ist nur dazu verpflichtet, Reisemängel zu entschädigen – nicht jedoch Unannehmlichkeiten. - Anzeigen von Mängeln
Sobald man als Urlauber Reisemängel feststellt, sollte man diese direkt dem Reiseveranstalter, bzw. der Reiseleitung vor Ort mitteilen. Denn nur so kann man auch später eine Entschädigung bekommen. Diese Beschwerden sollten später nachweisbar sein. Denn wer sich vor Ort nicht äußert, hat auch danach keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dafür kann man beispielsweise Zeugen mitnehmen, das Ganze schriftlich regeln oder per Mail oder Fax Kontakt aufnehmen. Wenn vor Ort keine Abhilfe geschaffen wird, hat man bis zu 2 Jahre nach Beendigung der Reise Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen.
Weitere Ratgeber zum Thema Reisen
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- 10 Tipps zum günstigen Reisen – so könnt ihr sparen
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- Entschädigung bei Flugverspätung – wann Ihr eine Entschädigung bekommt und wie hoch diese ausfällt
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