Die THG-Quote kennt ihr vielleicht als E-Auto-Besitzer oder habt zumindest von ihr gehört – hoffe ich für euch. 😉 Die 38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (kurz: 38. BImSchV) bildet die Grundlage der THG-Quote. Das 38. BImSchV wurde nun novelliert und damit gibt es einige Änderungen für E-Auto-Fahrer.
Diese Änderungen, die sich aufgrund der Novellierung ergeben, möchte ich in diesem Artikel erläutern.
Was ist die THG-Quote?
Mit der Treibhausgasminderungsquote (kurz THG-Quote) möchte der Gesetzgeber die Emission von Gasen reduzieren. Die THG-Quote verpflichtet Mineralölfirmen die Menge an Klimagas zu senken. Damit will man einen Anreiz für Firmen schaffen, emissionsarme Kraftstoffe auf den Markt zu bringen.
Einzelpersonen sind nicht zum Quotenhandel berechtigt, also kann man als Privatperson nur über einen Vermittler von der THG-Quote profitieren. Die Vermittler melden Elektroautos gebündelt beim Umweltbundesamt und erhalten so die Prämie. Diese wird an ihre Kunden verteilt. Die Anbieter erhalten für ihren Service eine Provision. Aber durch Bündeln der Zertifikate bringen sie sich und ihre Kunden in eine bessere Verhandlungsposition.
Für Autobesitzer ist zum Kassieren der Prämie wenig zu tun: Einfach sich beim THG-Quoten-Vermarkter der Wahl (z.B. Elektrovorteil.de) registrieren, den Fahrzeugschein hochladen und die Bankdaten angeben. Den Rest übernehmen die Quoten-Vermittler.
Welche Änderungen stehen an?
Die nachfolgenden Änderungen ergeben sich nun jedoch durch die Novellierung der 38. BImSchV.
- Über die Pauschalanrechnung (über Fahrzeugscheine) ist eine Beantragung von Quoten nur noch bis zum 15.11 eines Quotenjahres möglich. Anschließend gibt es keine Quote mehr für Fahrzeuge, die danach zugelassen werden.
- Die Meldungsfrist endet bei den meisten Dienstleistern bereits am 01.11.2023, damit die Anträge ohne Probleme ausgezahlt werden können.
- Es kommt zu einer Verschärfung der Voraussetzung der THG-Quote: Einerseits gibt es keine THG-Quote mehr für Fahrzeuge, die eigentlich zulassungsfrei sind und andererseits wird es keine Quoten mehr für Ladesäulen geben, welche nicht im Ladesäulenregister geführt sind.
- Elektro-Zweiräder, E-Kleinstfahrzeuge und E-Roller können keine THG-Quote mehr erhalten, außer sie sind nicht zulassungsfrei.
Auswirkungen der Novellierung für E-Auto-Fahrer
Wie ihr euch sicherlich denken könnt, haben diese Änderung eine weitreichende Bedeutung für E-Auto-Fahrer. Zum einen wird durch die Änderung der Meldefrist auf den 15.11. des laufenden Jahres (zuvor war die Meldefrist der 28.02. des Folgejahres) der Zeitraum, in dem man die THG-Quote beantragen kann, verkürzt. Daher sollte man sich möglichst zeitnahe nach der Zulassung eines E-Fahrzeuges um die Beantragung der THG-Quote bemühen, sodass man seine Auszahlung erhält.
Andererseits werden diejenigen, die ein Auto recht spät in einem Kalenderjahr erhalten, das Nachsehen haben, da sie die THG-Quote nicht mehr beantragen können werden. Für Zulassungen, die im Oktober geschehen, wird es noch möglich sein. Bei einer Zulassung im Oktober muss man allerdings sehr zeitnahe die THG-Quote beantragen. Bei Zulassungen ab dem 01. November kann man leider keine Auszahlung mehr erhalten.
Nachsehen haben außerdem Interessenten von zulassungsfreien Kleinstfahrzeugen und E-Zweirädern. Bisher konnte man für diese eigentlich zulassungsfreien Fahrzeuge freiwillig eine Zulassung beantragen und damit den Fahrzeugschein erhalten. Da es für solche Fahrzeuge nun künftig generell keine THG-Quote mehr gibt, braucht man sich hier auch nicht mehr um eine freiwillige Zulassung bemühen.
Zuletzt (und das wird bestimmt einige ärgern): Ladesäulen müssen im Ladesäulenregister geführt sein, damit man für sie die THG-Quote beantragen kann. Eine private Säule an der Hauswand wird üblicherweise nicht im Ladesäulenregister eingetragen, sodass man hierfür keine Förderung erwarten darf.
Fazit
Meine Regel bestätigt sich mal wieder: Änderungen sind schlecht und diesmal sogar richtig schlecht.
Die Beantragung der THG-Quote wird nach einer Zulassung zu einem späten Zeitpunkt im Jahr schwieriger oder unmöglich, für Ladesäulen kann man keine THG-Quote beantragen und zulassungsfreie Kleinstfahrzeuge bringen ebenfalls keine Auszahlung mit sich. Falls ihr ein E-Fahrzeug besitzt, solltet ihr in jedem Fall rechtzeitig daran denken, die THG-Quote zu beantragen.
Wie steht ihr zu der Thematik? Wie geht ihr damit um?
Quelle:
thg-news.de – Eilmeldung – THG-Änderungen ab morgen gültig
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Danke für die Zusammenfassung.
ich denke selbst mit dieser Frist trifft es, wenn man halt das Pech hat zu spät beliefert zu werden, einen Neubesitzer nur einmal.
blöd, kann man aber überleben.
Wenn ich als Bestandsfahrer dieses Datum verpenne geschieht es mir recht. ob ich dieses Datum oder das im Februar verschlafe ist ja egal, dazwischen (Febr. – Febr. oder Nov. – Nov.) liegen ja dann trotzdem 365 Tage. nicht im ersten Jahr, aber danach.
Insgesamt sind die meisten e-fahrer aktiver und mehr in der Materie, da ist es eher unwahrscheinlich das solche Änderungen groß zum Drama werden.
bedeutet das, dass zulassungsfreie e-roller (45er), die bereits zur thq angemeldet sind, weiterhin die Auszahlung erhalten oder enden die Zahlungen ab dem Datum? Das konnte ich aus dem Artikel nicht lesen. danke
Das würde mich auch brennend interessieren…
Nur für dieses Jahr – für 2024 fehlt dann auch die Rechtsgrundlage, wenn es keine neuen Schätzwerte zum Jahres ende gibt.