Ob neben dem Hauptjob, in den Ferien oder als einzige Einnahmequelle – es gibt viele Möglichkeiten, die eigene finanzielle Situation mit einer Nebentätigkeit aufzubessern. Dies kann zum Beispiel durch einen Minijob, einen Midijob, einen Ferienjob bzw. eine kurzfristige Beschäftigung geschehen. Alles, was Du als Arbeitnehmer zu diesen Beschäftigungsformen wissen solltest, erfährst Du hier.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, für die bestimmte Verdienstgrenzen oder Zeitgrenzen gelten:
- Ein dauerhafter Minijob hat eine Verdienstgrenze von 450 € pro Monat.
- Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf eine bestimmte Zeitspanne begrenzt.
Minijobs sind heutzutage grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wobei der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag bezahlen muss, während der Minijobber selbst nur die Differenz zum normalen Beitragssatz als Beitragsteil zu bezahlen hat.
Minijobber können sich aber auch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und müssen dazu nur einen Antrag beim Arbeitgeber einreichen. Dadurch wird aber natürlich auch weniger Rentenanspruch erworben. Andere Sozialabgaben fallen bei einem Minijob nicht an.
Was gilt bei kurzfristiger Beschäftigung bzw. einem Ferienjob?
Wird eine Beschäftigung nur für bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt, wird von einer kurzfristigen Beschäftigung gesprochen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist völlig unabhängig von der Höhe des Arbeitsverdienstes nicht sozialversicherungspflichtig. Arbeiten Schüler oder Studenten während ihrer Schul- bzw. Semesterferien in einem sogenannten Ferienjob, handelt es sich bei Einhaltung der oben genannten Zeitgrenzen ebenfalls um eine kurzfristige Beschäftigung. Für eine einzelne kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt, aber auch keine Rentenanwartschaften erworben.
Werden im Laufe eines Kalenderjahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen bzw. Ferienjobs ausgeübt, werden die Zeiten zusammengerechnet. Werden dadurch die oben genannten Zeitgrenzen überschritten, sind Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Wird mit allen kurzfristigen Beschäftigungen zusammen länger als 26 Wochen im Jahr gearbeitet, fallen zusätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an.
Kann ich mehrere Minijobs bzw. Ferienjobs haben?
Hat jemand mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern, müssen die Verdienste aus allen Minijobs zusammengerechnet werden. Sobald der Gesamtverdienst aller Minijobs die Grenze von 450 € pro Monat übersteigt, ist dies nicht mehr als Minijob zu betrachten und für alle Beschäftigungen greift die Sozialversicherungspflicht.
Hat ein Arbeitnehmer eine Hauptbeschäftigung, kann nur ein einziger Minijob als geringfügige Beschäftigung anerkannt werden. Alle anderen Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und es gilt Sozialversicherungspflicht. Hierbei ist zu beachten, dass der Minijob nur 20 Wochenstunden betragen darf, es sei denn, die Arbeitszeit liegt ausschließlich am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden.
Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet, sodass sie anrechnungsfrei nebeneinander ausgeübt werden können.
Wird eine selbständige Tätigkeit geringfügig ausgeübt, besteht dafür keine Sozialversicherungspflicht. Zudem werden geringfügige selbständige Tätigkeiten und geringfügige Beschäftigungen ebenfalls nicht zusammengerechnet und dürfen nebeneinander anrechnungsfrei beibehalten werden.
Was ist der Vorteil eines Midijobs?
Als Midijobs gelten Beschäftigungen, bei denen der monatliche Verdienst im Jahresdurchschnitt zwischen 450,01 € und 1.300,00 € liegt. In diesem Falle greift der volle Schutz der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wobei aber nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen. Gut zu wissen: Seit Mitte 2019 wird bei Midijobs trotzdem der volle Verdienst für die spätere Rente angerechnet, ohne dass freiwillig ein höherer Beitrag entrichtet werden muss.
Bei mehreren Midijobs werden wie bei den Minijobs die Verdienste zusammengerechnet. Der Sozialversicherungsanteil der Arbeitgeber bleibt aber unverändert, sie müssen zugunsten des Midijobbers die vollen Abgaben zahlen.
Extratipp: Auf Deine Rechte als Midi- oder Minijobber achten
Midijobber und Minijobber gelten als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, für welche die gleichen Rechte gelten wie für Vollzeitbeschäftigte. So haben sie beispielsweise Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, 24 Werktage Urlaub und den gesetzlichen Mindestlohn von neuerdings 9,60 Euro pro Stunde. Wenn Du Dir also einen neuen Mini- oder Midijob suchst, solltest Du vor dem Unterschreiben des Arbeitsvertrags darauf achten, dass Dir der Arbeitgeber diese Rechte auch gewähren will.
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