Ab März: kürzere Kündigungsfristen bei neuen Energielieferverträgen

Die Energiepreise schwanken derzeit stark. Gehen sie runter, wirst Du Dich über eine langfristige Vertragsbindung freuen. Gehen sie nach oben, können lange Kündigungsfristen teuer werden. Besonders ärgerlich ist es, wenn man bereits beschlossen hat zu kündigen, die vorgeschriebene Kündigungsfrist aber versäumt hat und sich der Vertrag stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert. Doch damit ist bei Energielieferverträgen ab März dieses Jahres Schluss – zumindest bei Neuverträgen.

Strom. Gas & Co.: Keine langen Kündigungsfristen und Vertragslaufzeiten mehr

Viele Laufzeitverträge von Energieversorgern sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bisher vor, dass eine Kündigung drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit eingehen muss. Erfolgt die Kündigung zu spät, verlängern sich die Verträge automatisch um ein weiteres Jahr, wobei dann wieder die 3-monatige Kündigungsfrist gilt.

Doch es gibt gute Neuigkeiten: Bei Energielieferverträgen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, ist solch ein Vorgehen nicht mehr zulässig. Langzeitverträge dürfen ab dann nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat beinhalten. Wird die Frist versäumt, darf sich der Vertrag nur auf unbestimmte Zeit verlängern, nicht um ein ganzes Jahr. Das bedeutet, dass Du auch weiterhin mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen kannst und nicht wieder ein Jahr warten musst. Das neue Gesetz soll Kunden vor überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen schützen und ihnen die Möglichkeit geben, einfacher den Anbieter wechseln zu können.

Wichtig zu wissen: Das neue Gesetz gilt nur für neue Energielieferverträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden, alte Verträge bleiben davon unberührt und die automatische stillschweigende Vertragsverlängerung um ein Jahr sowie die 3-monatige Kündigungsfrist bleiben weiterhin gültig.

Verbraucherschutz bei Verträgen mit Energielieferanten

Ab März: kürzere Kündigungsfristen bei neuen EnergielieferverträgenSeit Ende Juli 2021 gilt bereits, dass Energielieferverträge, die nicht die Grundversorgung betreffen, schriftlich verfasst werden müssen. Dadurch wird verhindert, dass Kunden am Telefon ein Energieliefervertrag aufgeschwatzt wird, denn telefonisch geschlossene Verträge sind nicht mehr gültig. Stattdessen müssen beide Vertragsparteien das Angebot und die Annahme des Vertrags in Textform bestätigen. Dies muss nicht unbedingt per Post sein, es reicht auch ein Fax, eine E-Mail oder eine SMS. Zudem hat der Kunde bei telefonisch angebahnten Verträgen in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Zusammen mit dem neuen Gesetz ab März 2022 wird also der Verbraucherschutz bei Energielieferverträgen inzwischen deutlich verbessert. Bleibt zu hoffen wir mal, dass sich das in Zukunft nicht doch irgendwie in den Preisen niederschlagen wird. Energie ist derzeit schon teuer genug.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass Verträge immer kundenfreundlicher gestaltet werden müssen und dass die stillschweigenden Vertragsverlängerung und die langen Kündigungsfristen bald ein Ende haben. Hast Du noch einen Altvertrag, profitierst Du von dem neuen Gesetz zwar nicht, aber sobald Du Deinen alten Energieliefervertrag rechtzeitig gekündigt hast und ab März einen neuen Vertrag abschließt, gehören solche unvorteilhaften Klauseln für Dich endlich der Vergangenheit an. Wie hältst Du es mit Deinen Energieversorgern? Wechselst Du regelmäßig den Anbieter, um ein paar Euro zu sparen, oder bleibst Du Deinem Anbieter treu?