
Man kennt es: Der Arbeitgeber war dann doch nicht die beste Wahl oder aber auch der Arbeitgeber ist mit seinem Arbeitnehmer nicht zufrieden und es kommt zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wer dann noch Resturlaub hat, macht diesen in der Regel bis zur Kündigung geltend – wenn dieser aber nicht reicht, wird oft eine Krankschreibung bis zum Ausscheiden eingereicht.
Dieses Vorhaben wird oft seitens Arbeitnehmer durchgezogen, um einfacher aus dem Unternehmen ausscheiden zu können. Sicherlich auch mit dem Gedanken eines Denkzettels an diesen. So einfach ist dies aber nicht, da der Arbeitgeber sich auch rechtlich absichern kann!
Krankschreibung kann rechtlich vom Arbeitgeber angezweifelt werden
Es ist ja auch verständlich, dass wenn man sich bei seinem Arbeitgeber aus persönlichen Gründen nicht mehr wohlfühlt, dass man den Weg der Krankschreibung bis zum Auflösen des Arbeitsverhältnisses eingehen möchte. Gerade, wenn man weiß, dass die restlichen Tage eher zur Qual werden können.
Allerdings hat hier das Gesetz eine deutliche Sprache gesprochen, denn genau in diesem Fall, wenn der Arbeitgeber diesen Ablauf nicht nachvollziehen kann, kann er diese Krankschreibung anzweifeln und einen Strich durch die Rechnung machen. Einige Urteile des Bundesarbeitsgerichts sprechen hier eine deutliche Sprache, sodass man sich diese Idee nochmal deutlich überlegen sollte.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit wird im Zeitraum der Kündigung gemindert
Ja, auch bei solchen Attesten gibt es eine Art „Beweiswert“. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit anzweifeln, was dann mit der Nachfrage und Meldung oder Nachfrage des jeweiligen Mitarbeiters bei der Krankenkasse einhergeht, damit diese ggf. weitere Anstrengungen tätigt, um prüfen zu können, ob diese Krankschreibung auch Tatsachen entspricht.
So kann es vorkommen, dass man durch die Krankenkasse einen Termin bei einem unabhängigen Arzt bekommt, der die Diagnose nochmal beurteilt und ebenso infrage stellen kann. Diese Kosten bei der Krankenkassen sind hoch, sodass hier auch gerne mal genauer geschaut wird. Wenn man sich zum Beispiel aufgrund von Rückenschmerzen krankschreiben lässt, aber man sich denn mit dem Enkel ausgiebig auf dem Spielplatz austobt, ist der Zweifel an der Krankschreibung besonders hoch, was eine Prüfung mit sich ziehen wird.
In dem Fall, dass zwischen Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Krankschreibung eingereicht wird, die genau mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet, ist der Beweiswert einer solchen Krankschreibung besonders niedrig, da ganz klar ein „Muster“ hinter dieser erkannt werden könnte – auch, wenn man tatsächlich krank ist.
Was passiert, wenn die Krankschreibung angezweifelt wird?
Fernab davon, dass sich hier auch Krankenkassen einschalten können, um eine weitere Diagnose zu bekommen, kann es im schlimmsten Fall auch sein, dass der Arbeitgeber diese Krankschreibung rechtlich bereinigen möchte. So kann es auch sein, dass der Arbeitgeber vor Gericht ziehen möchte.
Hier wird natürlich jeder Arbeitnehmer sagen, dass man ein Attest hat, welches man ja schließlich nicht einfach so bekommen hat. Aber genau hier ist dieser sogenannte Beweiswert entscheidend, da auch Gerichte wissen, dass sich Menschen auch ohne Krankschreibung krankschreiben lassen können. Hier kann das Gericht ganz einfach die Diagnose, welche auf dem Attest für die Krankenkasse steht, als Beweismittel anfordern und daher auch prüfen, ob die Krankschreibung legitim ist. Gerade bei Diagnosen, bei denen der Arzt sich nicht sicher war, was dem Patienten fehlt, dieser aber auch den Patienten krankschreibt, kann das zu großen Problemen führen. Besonders Menschen, die sich per Telefon oder Online-Arzt krankschreiben lassen, werden mit Beweisen zu kämpfen haben.
Arbeitgeber kann Geld einbehalten
In diesen Fällen und wenn klar für den Arbeitgeber entschieden wurde, kann der Arbeitgeber durch das Urteil die fehlende Zeit vom noch zu zahlenden Lohn abziehen. So kann man auch ganz schnell als Arbeitgeber, wenn man zum Beispiel 2 Wochen zum Monatsende und vor der Kündigung sich krankschreiben lässt, im schlimmsten Fall auch nur noch 50% vom Lohn bekommen. Daher sollte man sich überlegen, ob man diesen Schritt gehen möchte, auch wenn es nicht mehr ertragbar beim Arbeitgeber ist oder man ihm gar noch ein Auswischen möchte.
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Auch bitte nicht die sog. „Umlage U1“ vergessen (https://de.wikipedia.org/wiki/Umlage_U1), auch hier zahlen dann die Kassen schon. Aber ebenfalls mal ehrlich: mit ’ner gut gespielten Psychodiagnose („Ich. KANN. Das. Nicht. Mehr.“) lässt sich das unkompliziert überbrücken, zwei Wochen sind da schon drin. Und eine KK kommt so schnell auch nicht an einen Gutachtertermin, denn die sind ebenfalls überlastet, seit Jahren. Meistens ist dann der MA eh schon raus.
Doch mal ehrlich..den Krankenkassen ist es egal solange die AU nicht länger wie 6 Wochen läuft, solange muss der Arbeitgeber zahlen und erst ab Woche 7 übernimmt die Kasse.
Ein Arbeitnehmer hat in der Regel auch kein Intresse mehr einen unzufrieden MA der schlechte Stimmung verbreitet weiter zu beschäftigen. In Jobs mit Verantwortung für Gelder/Warenwerte gibt es meistens ein Freistellung des MA.
Der „Verwaltugsaufand“ und Kosten eine AU anzuzweifeln und anschließend vor Gericht eine Klage durchzubringen ist aus sicht Kosten/Nutzen auch nicht zu empfehlen.
Auch hier ein Nein, denn Krankenkassen ist es nicht egal, wenn durch zu viel „Krankschreibung“ das Mitglied nicht mehr wirtschaftlich ist. Also mehr verbraucht, als er selber einzahlt. Ich habe es eben schon in dem anderen Kommentar geschrieben. Es kann immer ein medizinischer Dienst eingeschaltet werden, der das Attest prüft. Aber ja, der Aufwand ist vielen Arbeitgebern einfach zu groß 😉
Die Krankenkassen werden i.d.R. erst nach dem Ablauf der Lohnfortzahlung tätig, also ein paar Wochen klappt das schon. Wenn man zusätzlich in den letzten paar Tagen nochmal zur Arbeit erscheint, dann hat der AG quasi keine Chance ✌️
Das stimmt so nicht und das wissen auch viele Arbeitnehmer nicht. Selbst ohne Kündigung, also bei Menschen, die öfters mal „Krank“ sind, kann der Arbeitgeber über die Krankenkasse den Medizinischen Dienst einschalten. Dann wird der Arbeitnehmer, bzw. das Krankenkassenmitgliedt zu einem neutralen Arzt von der Krankenkasse zitiert. Wenn dieser eine komplett andere Diagnose oder aber auch gar keine Diagnose stellen kann, weil nichts vorhanden, hat der AG ganze Scheunentore offen und der AN hat keine Chance mehr. Machen nur viele nicht, weil es den Aufriss nicht wert ist. Ergänzend dazu kann heutzutage ein Arbeitgeber auch durch zu viele Krankheitstage aufgrund von nicht vorhandener Wirtschaftlichkeit kündigen. Das mit: 6 Wochen Krank, eine Woche Arbeiten und wieder Krankmachen, ist ein Spiel mit dem Feuer 🙂
Es geht doch in dem Beitrag um ein gekündigtes Arbeitsverhältnis. Wir sollten nicht so viel vermischen:
– AG meldet Verdacht an Krankenkasse
– Krankenkasse bearbeitet das und leitet das ab Medizinischen Dienst weiter
– Medizinischer Dienst prüft die Aktenlage und terminiert eine Untersuchung.
In unserer Verwaltung wird all das sicherlich nicht innerhalb von 6 Wochen über die Bühne gehen, also ist der AN an der Stelle ziemlich sicher. Ob das in Ordnung ist, ist eine andere Frage. Ich persönlich finde einen sauberen Abgang aus einem Unternehmen immer besser!
Seid froh, dass wir nicht in anderen Ländern leben. In Luxemburg muss man z.B. während der Krankschreibung zuhause antreffbar sein. Die Krankenkassen machen regelmäßig Kontrollbesuche.