Wahrscheinlich ist dieses Thema ein weit verbreitetes Ärgernis bei Umzügen innerhalb Deutschlands: Dürfen Internetanbieter für nicht erbrachte Leistungen Geld verlangen? Unser gesunder Menschenverstand lässt uns diese Frage sofort mit einem fairen „Nein“ beantworten. Doch stimmt das wirklich? Wir rollen das Thema nochmal auf. Die meisten von euch haben sicherlich bereits Erfahrungen mit diesem Thema gesammelt. Erzählt uns gerne davon und lasst einen Kommentar da!
Beispielhafter Fall: Der Umzug
Wir wollen an dieser Stelle erstmal mit einer Geschichte Anfangen, die euch direkt schneller ins Thema holen soll: Lisa möchte mit ihrem Freund Tim zusammenziehen. Dafür haben die beiden eine neue Wohnung gefunden. Lisa hat ihre Wohnung bereits gekündigt und ist noch drei Monate vor Ort, bevor sie offiziell mit Tim zusammenzieht. Vorausschauend schaut sie sich bereits online das Liefergebiet ihres Internetanbieters an. Dort stellt sie fest, dass dieser in der neuen Wohnung gar keine Dienste anbieten kann. Deshalb kündigt sie direkt fristgerecht für drei Monate später. Zurück kommt ein Brief, der schockt: Die Kündigungsfrist scheint erst ab dem Umzugsdatum aktiv zu werden. Somit soll Lisa noch drei weitere Monate in ihrer neuen Wohnung mit Tim für einen Internetanbieter zahlen, der dort gar nicht liefern kann. Wie kann das sein?
Was ist mit dem Sonderkündigungsrecht?
Man sollte ja meinen, dass man bei einem Umzug von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann, um seinen Internetanbieter bereits vor Ablauf der Vertragslaufzeit wechseln zu können. Das geht tatsächlich auch. Hätten wir dieses Recht nicht, dann müssten wir den Anbieter jedes Mal so lange bezahlen, bis ein Vertrag fristgerecht ausgelaufen ist. Also ungefähr so wie mit einem Fitnessstudio. Denn dort gibt es ein solches Sonderkündigungsrecht nicht. Zieht man um und vor Ort ist keine Filiale des Studios, muss man trotzdem bis zum normalen Ende der Vertragslaufzeit zahlen.
Bei Telekommunikationsdiensten ist das allerdings zum Glück ein bisschen anders: Sobald man dem Anbieter nachweisen kann, zu welcher Adresse man zieht, wird geprüft, ob dort auch geliefert werden kann. Ist das nicht der Fall, darf man vorzeitig kündigen. Dabei gilt dennoch eine dreimonatige Kündigungsfrist. Diese Sonderkündigungsfrist ist im deutschen Telekommunikationsgesetz geregelt. Dennoch ist die Formulierung der Klausel sehr schwammig und lässt Anbietern viel Interpretationsspielraum. Dementsprechend wird nicht klar herausgearbeitet, ob schon vor dem Umzug oder erst ab dem offiziellen Umzugstermin vom Sonderkündigungsrecht Gebraucht gemacht werden kann. Daher kommt es, dass viele Anbieter die Regelung zu ihren Gunsten interpretieren.
Könnte nicht ein Gericht einschreiten?
Das klingt doch eigentlich alles zu unfair um wahr zu sein: Man kündigt rechtzeitig und fristgerecht und macht erlaubter Weise von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, da heißt es, dass man das Sonderkündigungsrecht erst ab dem Umzugstermin in Anspruch nehmen kann und noch drei Monate für eine nicht erbrachte Leistung zahlen soll. Verbraucherschützer regen sich schon lange über diese für Verbraucher unvorteilhafte Interpretation der Regelung im Telekommunikationsgesetz auf. Für sie steht fest: Wer nicht liefern kann, der sollte auch nicht bezahlt werden. Deshalb wurde der Fall auch von den Verbraucherschützern vor Gericht gebracht. So sollte zumindest Klarheit darüber herrschen, was Internetanbieter verlangen dürfen und was Verbraucher bezahlen müssen.
Leider wurde das Verfahren zur großen Überraschung der Verbraucherschützer zugunsten der Allgemeinheit der Telekommunikationsanbieter entschieden. Das war sowohl vor dem Oberlandesgericht in München als auch vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf der Fall. Beide Gerichte sahen den Fall ähnlich: Das Sonderkündigungsrecht besteht erst ab dem eigentlichen Umzugstermin. So muss auch drei Monate nach dem Umzug noch gezahlt werden – selbst, wenn der jeweilige Anbieter nicht mal theoretisch liefern könnte.
Merke: Erst nach dem offiziellen Umzugstermin darf man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, um seinen Internetanbieter zu kündigen.
Dürfen Internetanbieter also Geld für nicht erbrachte Leistungen verlangen?
Leider ist das Fazit an dieser Stelle für alle Verbraucher äußerst ernüchternd: Wer umzieht, der sollte sich darauf einstellen, dass er noch drei Monate nach dem Umzugstermin noch an seinen ehemaligen Internetanbieter zahlen muss. Das Sonderkündigungsrecht gilt erst ab dem offiziellen Umzugstermin. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Damit hat man tatsächlich jedes Mal nach einem Umzug völlig rechtens seinen ehemaligen Internetanbieter noch drei Monate lang bezahlt – egal, ob dieser überhaupt hätte liefern können oder nicht.
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Guter Beitrag deckt sich auch mit meinen Erfahrungen mit unitymedia. Eine Anmerkung zu den Fitnessstudios: das kenne ich anders, ich habe schon zwei Fitnessstudios gekündigt aufgrund von Umzügen. Ich mußte immer belegen, dass ich min. 40km von der nächsten Filiale entfernt wohne und habe die Verträge DIREKT nach Umzug kündigen können, ohne weiter zahlen zu müssen
Der Unterschied ist, dass Fitnesstudions nicht müssen, Telekommunikationsanbieter schon. Vgl. https://www.focus.de/digital/experten/bernd_storm/sonderkuendigungsrecht-im-fitnessstudio-wann-es-greift_id_7343728.html
An sowas erkennt man deutlich, wie weit unsere Politiker manchmal denken. Statt das Sonderkündigungsrecht nur an Telekommunikationsanbietern auszurichten, wäre eine Änderung des §314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) sinniger gewesen, da es dann auf alle Laufzeitvertäge anwendbar gewesen wäre.
Allerdings kann man mit dem Fitnessstudio-Betreiber in der Regel reden. Da herrscht noch die Marktwirtschaft. Da kann man sich vor allem schon zu Vertragsbeginn eine „Ausstiegsklausel“ bei Umzug, Schwangerschaft usw. reinschreiben lassen.
Soviel ich weiß wurde das extra so gemacht. Weil die Anbieter sonst böswillg in den Ruin getrieben werden können.
So schlimm finde ich es gar nicht.
Man kennt es ja aus der Kündigung der Mietwohnung bei Umzug.
Dabei nimmt man ebenfalls doppelte Miete in Kauf ?
Ich habe bisher die Erfahrung gemacht:
Rechtzeitig melden, Kopie der Meldebescheinigung zusenden und die doppelten Kosten halten sich in Grenzen.
Fristgerecht kündigen ohne Angabe von Gründe
Witzbold. Das würde vorrausetzen, dass einem schon bis zu 15 Monate vor dem Umzugstermin bekannt ist, dass man umziehen wird und dieser Termin einem GENAU bekannt ist. Ganz zu schweigen von dem Neuabschluss mit initialer 2-jährigen Laufzeit.
Eigentlich ist es sogar umgekehrt: Man müsste seinen Umzugstermin genau auf den Tag legen, an dem der Telekommunikationsvertrag ausläuft. Die meisten Anbieter bieten gar keine kürzeren Intervalle als 12 Monate.
Wer darauf vorbereitet sein will, dem bleibt nur eine Möglichkeit: Zu einem Anbieter gehen, der der eine monatliche Kündigungsfrist bietet oder einem, der flächendeckend deutschlandweit aggiert. Letzteres ist dann aber auch nur etwas, wenn man nicht den „absolut schnellsten“ Anschluss bucht. Sonst hat man das gleiche Problem, nur dass man einen schnellen Anschluss zahlt, aber einen langsameren bekommt.