đŸ€” Internet zu langsam – Recht auf Preisminderung?

Anbieter von Mobilfunk und Internet liefern hĂ€ufig nur einen Bruchteil der versprochenen Geschwindigkeit. Wer dem Anbieter ein lahmes Festnetz-Internet nachweisen kann, kann das mit einem Mess-Tool des Bundesnetzagentur nachweisen und hat Anrecht auf Preisminderung oder fristlose KĂŒndigung des Vertrags. Ein Ă€hnliche Möglichkeit soll 2025 auch fĂŒr mobiles Internet kommen.

Was bis jetzt gesetzlich zur Internetgeschwindigkeit gilt

Anbieter von Festnetz- und Mobilfunktarifen mĂŒssen mittels Produktinformationsblatt und in der Vertragszusammenfassung ĂŒber die Übertragungsraten Auskunft geben, die fĂŒr den Vertrag gelten. Die Angaben sind damit ein Vertragsbestandteil. Entsprechend sind die Anbieter verpflichtet, die vor dem Vertragsabschluss versprochene Internetgeschwindigkeit auch zu erreichen und damit ihren Teil des Vertrages zu erfĂŒllen.

Bereits seit 2021 gilt, dass der Kunde einen Rechtsanspruch auf die versprochene Leistung hat. Um nachzuweisen, dass das Festnetz-Internet zu langsam ist, hat die Bundesnetzagentur schon lĂ€nger konkrete Vorgaben beschlossen und ein Mess-Tool entwickelt, das unter breitbandmessung.de abrufbar ist. Ist der Internetanschluss zu langsam und der Kunde bekommt nicht die zugesicherte Bandbreite aus seinem Vertrag, kann er die Rechnung kĂŒrzen oder außerordentlich kĂŒndigen. Die Abweichung der Internetleistung muss aber durch ein Messprotokoll des Tools der Bundesnetzagentur erstellt werden, andere Geschwindigkeitsmessungen zĂ€hlen nicht.

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Ähnliches Vorgehen wie beim Festnetz auch fĂŒr Mobilfunk geplant

Bisher gibt es noch keine konkrete Definition einer zu schlechten Leistung beim Mobilfunk. Mitte letzten Jahres machte die Bundesnetzagentur einen Vorschlag, wie das zu lösen sei. Ein weiteres Mess-Tool soll bald dazu dienen, die QualitĂ€t der mobilen Internetverbindung nachzuweisen, um die Ergebnisse mit dem Vertrag abzugleichen – vermutlich noch im FrĂŒhjahr 2025. BezĂŒglich der Regelungen machte die im Sommer letzten Jahres folgende VorschlĂ€ge: Die Maximalangabe fĂŒr die DatenĂŒbertragung wird vom Telekommunikationsanbieter vorab geschĂ€tzt. Bekommt ein Handynutzer beispielsweise auf dem Land von diesem Wert weniger als 10 %, soll es einen Anspruch auf Preisminderung geben. Die Höhe muss mit dem Anbieter geklĂ€rt werden. In Gebieten mit mittlerer Bevölkerungsdichte soll die Schwelle bei 15 % und in Gebieten mit hoher Bevölkerungsdichte bei 25 % angesiedelt werden.

Um das Minderungsrecht durchzusetzen, sollen 30 Messungen an fĂŒnf verschiedenen Tagen mit jeweils 6 Messungen am Tag notwendig sein. Eine erhebliche Abweichung, die eine Preisminderung als Rechtsanspruch nach sich zieht, soll nur vorliegen, wenn an mindestens 3 von 5 Messtagen die reduzierte geschĂ€tzte maximale Geschwindigkeit einmal am Tag nicht erreicht werden konnte.

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Fazit

Die VorschlĂ€ge des Bundesnetzagentur zum mobilen Internet klingen sehr umstĂ€ndlich, da an mehreren Tagen mehrere Messungen durchgefĂŒhrt werden mĂŒssen. Da ist es fraglich, ob sich der Aufwand fĂŒr den Kunden ĂŒberhaupt lohnt, zumal die Mobilfunkpreise ohnehin immer gĂŒnstiger werden. Da aber bisher eine Minderung in diesem Bereich gar nicht möglich war, ist es zumindest ein Fortschritt. Bleibt abzuwarten, wie die Bundesnetzagentur ihre PlĂ€ne praktisch umsetzt.