INFO: Sperrige Ware muss nicht zur Reparatur zurückgeschickt werden laut EuGH

Aus der neuen Waschmaschine läuft Wasser raus oder der frisch gelieferte Riesen-Pool hat einen Materialfehler? Wenn bestellte Ware fehlerhaft ist, ist das extrem ärgerlich – vor allem, wenn man sich bei unhandlichen Artikeln auch noch um den Rückversand kümmern muss. Das sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) ähnlich und hat in einem Gerichtsurteil entschieden, dass zerbrechliche, sperrige oder schwere Gegenstände in der Regel nicht zurückgeschickt werden müssen, wenn sie Mängel aufweisen. Was das Urteil genau bedeutet und welche Einschränkungen es gibt, erfährst Du hier – ohne Gewähr.

Worum geht es in dem Urteil des EuGHs?

Bei dem Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte, hatte ein Kunde ein 5 x 6 m großes Partyzelt bestellt, das seines Erachtens Mängel aufwies, die er beim Hersteller reklamierte. Allerdings verweigerte der Hersteller die Anerkennung der Mängel. Der Kunde klagte deshalb vor dem Amtsgericht Norderstedt, das die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiterleitete, ob es die Pflicht des Kunden sei, das Zelt zurückzuschicken, oder ob der Kunde fordern könne, dass der Mangel bei ihm zu Hause beseitigt wird.

INFO: Sperrige Ware muss nicht zur Reparatur zurückgeschickt werden laut EuGH
In seinem Urteil (Az. C-52/18) bekräftigte der EuGH die Gewährleistungsrechte des Kunden: Wird ein Artikel per Fernabsatzgeschäft, also online oder per Telefon, geordert und weist Mängel auf, muss der Kunde ihn nicht zurückschicken, wenn damit ein erheblicher Aufwand verbunden ist. Das bedeutet, dass der Kunde sehr schwere, große oder zerbrechliche Produkte, die Mängel aufweisen, nicht in jedem Fall zurücksenden muss. Stattdessen muss sich laut EuGH der Verkäufer um die Beseitigung der Mängel kümmern, entweder durch Abholung des mangelhaften Artikels oder durch eine Reparatur vor Ort. Verweigert der Händler die Mängelbeseitigung vor Ort, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten und gegebenenfalls sein Geld zurückverlangen.

 

Verbraucherzentrale weist auf Lücken des Urteils hin

Verbraucherzentrale weist auf Lücken des Urteils hin
Laut Verbraucherzentrale (https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/kunden-muessen-sperrige-ware-nicht-zur-reparatur-zurueckschicken-36687) bleiben aber trotz des Urteils einige Fragen offen. Denn insgesamt komme es auf die Gerichte in den EU-Staaten an, welcher Ort für die Rückgabe oder Mängelbeseitigung infrage kommt. Wenn eine Rücksendung zumutbar sei, dürften dem Kunden aber keine zusätzlichen Kosten entstehen, wobei laut EU-Recht ein Vorstrecken der Rücksendekosten im erträglichen Maße gefordert werden könne. Das deutsche Recht sehe allerdings einen Transportkostenvorschuss zugunsten der Kunden vor. Wenn eine Bestellung widerrufen wird, obwohl die Ware keine Mängel aufweist, müsse der Kunde die Rücksendekosten aber auf jeden Fall bezahlen, wenn der Händler dies verlangt.

Kurz zusammengefasst

Weisen schwere, sperrige oder zerbrechliche Waren, die per Telefon oder online bestellt wurden, Mängel auf, muss der Kunde sie bei einer Reklamation laut eines EuGH-Urteils in der Regel nicht zurückschicken, wenn der Aufwand für die Rücksendung mit großen Unannehmlichkeiten für den Kunden verbunden ist. Stattdessen muss sich der Händler um die Abholung der mangelhaften sperrigen Ware oder um eine Reparatur vor Ort kümmern. Da es letztendlich aber auf Einzelfallentscheidungen der Gerichte in den einzelnen EU-Staaten ankommt, kann man sich nicht hundertprozentig darauf verlassen, mit der eigenen Forderung durchzukommen. Ein Verweis auf das EuGH-Urteil kann aber durchaus helfen, mit dem Händler oder Hersteller eine Einigung zu erzielen.