Manche medizinischen Leistungen werden nicht von der Krankenkasse übernommen, sondern müssen selbst bezahlt werden. Diese Leistungen werden Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) genannt. Doch kann jeder Arzt bei der Abrechnung von IGeL wirklich machen, was er will? Oder gibt es da bestimmte Regelungen?
Für IGeL muss eine korrekte Rechnung ausgestellt werden
Mit der Inanspruchnahme von IGeL wird ein gesetzlich krankenversicherte Person zum Privatpatienten. Entsprechend sind in diesem Fall die Vorschriften der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) maßgeblich. Der Arzt ist demnach verpflichtet, dem Patienten eine Rechnung für IGeL auszustellen. Die Rechnung muss bestimmte Mindestangaben zur Leistungsbeschreibung enthalten, die gesetzlich festgelegt sind. Ein Zahlungsbeleg ist bei IGeL nicht ausreichend.
Folgende Angaben muss die IGeL-Rechnung aufweisen:
- Rechnungsaussteller
- Rechnungsempfänger
- Datum der Leistungserbringung
- Gebührennummer für jede einzelne Leistung aus der GOÄ/GOZ
- Bezeichnung der einzelnen Leistungen
- Steigerungssatz der einzelnen Leistungen
- Betrag jeder Einzelleistung
- Verständliche und nachvollziehbare Begründung bei erhöhtem Gebührensatz
- Gesamtrechnungsbetrag
Die Zahlungsmethode kann der Arzt bestimmen
Die IGeL-Behandlung muss in der Regel direkt nach Erhalt der Rechnung bezahlt werden. Der Arzt kann bei einer IGeL-Rechnung aber selbst entscheiden, welche Zahlungsmethoden möglich sind. Statt Kartenzahlung kann auch Barzahlung verlangt werden. Allerdings kann ein Arzt einen Patienten auch nicht verpflichten, ausreichend Bargeld dabei zu haben. Entsprechend ist es üblich, dass eine Zahlungsfrist auf der Rechnung angegeben wird, innerhalb welcher der Patient die Rechnung bezahlen muss. Nach Ablauf der Frist darf der Arzt dem Patienten eine Mahnung schicken. Der Arzt kann die Zahlungsfrist selbst bestimmen, es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Zahlungsfrist für IGeL. Üblicherweise liegt die Zahlungsfrist bei 14 bis 30 Tagen.
Vorschusszahlungen bei IGeL sind umstritten
Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung, ob der Art für IGeL Vorschusszahlungen vor der Behandlung einfordern darf. Es gibt zwar ein Gerichtsurteil, das besagt, dass es gegen die ärztliche Berufsethik verstoße, wenn für medizinische Hilfe eine Vorauszahlung zu leisten ist. Allerdings kann bei IGeL nicht von einer medizinischen Notwendigkeit ausgegangen werden. Deshalb könnte es rechtlich in Ordnung sein, eine angemessene Vorschusszahlung zu verlangen. In der Praxis ist das aber eher unüblich.
Vor Inanspruchnahme von IGeL besser genau informieren
Der IGel-Monitor gibt seit über 10 Jahren auf Grundlage von wissenschaftlichen Studien und medizinischen Leitlinien Bewertungen für verschiedene Selbstzahlerleistungen beim Arzt ab. Nur weil der Arzt solche Selbstzahlerleistungen anbietet, sind sie laut IGeL-Monitor nicht immer sinnvoll, sondern bieten oft mehr Nachteile als Nutzen. Auch wenn die Ergebnisse des IGeL-Monitors kritisiert werden, da er von den Krankenkassen finanziert wird, solltest Du folgende Erkenntnisse mitnehmen: Lasse Dich durch das Angebot des Arztes für bestimmte IGeL nicht verunsichern. Stattdessen solltest Du Dich genau über Sinn, Zweck und Kosten aufklären lassen, bevor Du Dich für Selbstzahlerleistungen entscheidest.
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Hier sollte man selbst gut abwägen. Habe die Erfahrung mit 50:50 gemacht. Die hälfte der Igel war sinnvoll, die andere hälfte Unsinn.
Vielleicht sitze der Igel-„Monitor“ rausgenommenen oder geändert werden, denn der link führt tatsächlich zu den Bildschirmen & Monitoren. Dankeschön
Das wird automatisch vom System verlinkt 😉