Geht es dir auch so: Mit der Frist gefährlich im Nacken rafft man sich endlich zur Steuererklärung auf und dann findet man diese oder jene Rechnung nicht mehr, die man eigentlich und überhaupt von der Steuer absetzen wollte. Oder man erfährt erst ganz spät, dass man dies oder das auch noch hätte absetzen können. Läuft die Frist für die Abgabe der Steuererklärung bald ab und kann man die Belege nicht mehr rechtzeitig neu anfordern, ist das doppelt ärgerlich. Wer sich bewusst ist, was alles abgesetzt werden kann, ist meistens penibler, was das aufbewahren von Belegen geht. Heute gucken wir uns mal das Thema Handwerkerleistungen an. Denn auch die kann man teilweise von der Steuer absetzen.
Handwerkerleistungen bis zu 1.200€ jährlich absetzbar
Ob es um einen neuen Laminatboden fürs Wohnzimmer geht, die umfangreiche Badsanierung, den neuen Anstrich der Außenfassade oder die Reparatur der Waschmaschine – wenn Du solche Arbeiten von einem Handwerksbetrieb übernehmen lässt, kannst Du die Handwerkerleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen.
Laut § 35a des Einkommenssteuergesetzes (EStG) können Handwerkerleistungen bis zu einem jährlichen Betrag von 6.000 Euro in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Für das Finanzamt gilt dabei immer nur das Datum der Zahlung, nicht der Zeitpunkt der erbrachten Leistung. Von den angefallenen Handwerkerarbeitskosten werden 20 % anerkannt, also kann sich das zu versteuernde Einkommen durch absetzbare Handwerkerleistungen um bis zu 1.200€ reduzieren.
Regeln für die Anerkennung von Handwerkerleistungen
Als Privatperson können verschiedene Handwerkerleistungen steuerlich abgesetzt werden. Dies gilt sowohl für Mieter als auch für Eigentümer in einer selbstgenutzten Wohnimmobilie. Auch Handwerkerkosten für die eigene Ferienwohnung oder das eigene Wochenendhaus können abgesetzt werden, wenn die Feriendomizile für eigene Wohnzwecke genutzt werden.
Für Neubaumaßnahmen können in der Regel keine Handwerkerkosten anerkannt werden. Es zählen nur Handwerkerleistungen im Bestandsbau. Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen an bereits bewohnten Immobilien wurden früher als Neubau gezählt, heute erkennen Finanzämter solche Handwerkerkosten aber an.
Vom Finanzamt anerkannt werden die erbrachte Arbeitsleistung sowie die Fahrt- und Maschinenkosten inkl. Mehrwertsteuer. Die Materialkosten zählen nicht dazu.
Beispiele für anerkannte Handwerkerleistungen
- Abflussrohrreinigung
- Austausch von Fenstern und Türen
- Dach- oder Kellerausbau
- Dach- und Fassadenarbeiten
- Dachrinnenreinigung
- Dichtigkeitsprüfung bei Abwasserleitungen
- Gartengestaltung
- Legionellenprüfung
- Maler- und Lackierarbeiten
- Pflasterarbeiten
- Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten und Heizungsanlagen
- Schornsteinfegerkosten
- Schadstoffsanierungen
- Sanierungen von Badezimmer, Küche oder Bodenbelägen
- TÜV-Überprüfungen von Fahrstuhl oder Treppenlift
- Überprüfung der Blitzschutzanlage
- Wartung der Feuerlöschern
Unsere Tipps zum Steuernsparen durch Handwerkerleistungen
- Lass Dir von den Handwerksbetrieben die Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausweisen.
- Bezahle die Rechnungen per Überweisung, Bankeinzug oder Scheck, Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
- Wenn Du im Laufe des Jahres merkst, dass die Handwerkerleistungen über 6.000€ liegen werden, verschiebe einen Teil der Handwerksarbeiten oder in Absprache mit dem Handwerker zumindest einen Teil der Zahlung ins nächste Jahr.
- Bewahre jetzt schon alle Rechnungen und Überweisungsbelege auf, damit Du sie immer parat hast. Die nächste Steuererklärung kommt immer schneller, als man denkt.
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Wenn hier schon Tipps genannt werden, dann bitte auch umfassend. Leider fehlt hier komplett die Information zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Dies bildet die übergeordnete Grundlage zur Senkung der Steuerlast.