Geschenkgutscheine – eine tolle Sache, wenn man dem Beschenkten etwas Auswahl geben möchte. Aber wer kennt das nicht: Da bekommt man einen Geschenkgutschein zum Geburtstag, freut sich wahnsinnig – und vergisst das Ding dann in der Geldbörse, wo es erst Jahre später wieder auftaucht und schon abgelaufen ist. Oder man bekommt einen Gutschein für einen abenteuerlichen Fallschirmsprung überreicht, obwohl man bereits auf einer Leiter Höhenangst bekommt. Unwillkürlich fragt man sich da: Wie lange ist so ein Gutschein eigentlich gültig und wann verfällt er? Kann ich dafür sorgen, dass sich die Gültigkeit verlängert? Kann ich meinen Fallschirmsprung-Gutschein jemand anderem überlassen, der mutiger ist als ich? Oder kann ich den Geschenkgutschein vielleicht sogar umtauschen oder mir den Betrag auszahlen lassen? All diese Fragen klären wir in diesem Beitrag.
Umfrage: Wie gut seid ihr darin, eure Gutscheine einzulösen?
Wir wollen wissen, wie relevant das Thema von abgelaufenen Geschenkgutscheinen ist:
Gültigkeit und Einlösefrist von Geschenkgutscheinen
Wenn man nun einen Geschenkgutschein bekommen hat und ihn nicht direkt einlösen möchte, wie lange hat man dann noch Zeit, bevor er verfällt? Normalerweise gilt eine Gültigkeitsdauer von 3 Jahren – in der Realität variiert diese Dauer von Anbieter zu Anbieter allerdings erheblich.
Gültigkeit von Amazon Geschenkgutscheinen
Gutscheine von Amazon haben erstaunlicher Weise eine uneingeschränkte Gültigkeit von 10 Jahren. Das stellt in der Gutschein-Welt allerdings eine absolute Ausnahme dar und ist definitiv auf eine hohe Kulanz von Amazon seinen Kunden gegenüber zurückzuführen. Längst nicht alle Anbieter gestehen ihren Kunden eine so lange Gültigkeitsdauer für Gutscheine zu.
Gültigkeit von Jochen Schweizer Geschenkgutscheinen
Bei dem Erlebnis-Geschenk-Anbieter Jochen Schweizer sind laut Website alle Gutscheine bis auf das Erlebnis-Ticket ab dem Kauf drei Jahre bis zum jeweiligen Jahresende (31.12.) gültig. Dabei müssen sowohl die Einlösung als auch die Teilnahme am Erlebnis innerhalb der Gültigkeit erfolgen. Eine besondere Lösung bietet Jochen Schweizer in Bezug auf die Gültigkeitsverlängerung: Denn es ist innerhalb des letzten Gültigkeitsjahres eine Verlängerung des Gutscheins möglich, für die lediglich eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10% des Produktwertes bezahlt werden muss. Ist der Gutschein bereits abgelaufen, kann er aber nicht mehr rückwirkend verlängert werden. Das sogenannte Erlebnis-Ticket kann überhaupt nicht verlängert werden, da es an eine bestimmte Veranstaltung gebunden ist.
Das sagt die Rechtsprechung
Allgemein gilt eine Gültigkeit von drei Jahren, wenn der Gutschein nicht für eine Veranstaltung zu einem festgelegten Termin bestimmt ist. Die Rechtsprechung besagt, dass von einer Ungültigkeit bei Gutscheinen erst nach drei Jahren auszugehen ist, wenn der Gutschein ohne Verjährungsfrist ausgestellt wurde.
Hat der Gutschein eine kürzere Verjährungsfrist, ist die Rechtslage komplizierter. Allgemein gilt für Verträge des bürgerlichen Rechts das Recht auf Leistung und Gegenleistung. Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen zu begrenzen, ist rechtlich zwar zulässig. Allerdings darf die Frist für die Einlösung des Gutscheins nicht zu kurz bemessen sein. Ist der Gutschein nur kurze Zeit gültig, wird der Gutscheininhaber laut Ansicht mehrerer Gerichte unangemessen benachteiligt. Deshalb wurde in der Rechtsprechung bisher meistens so entschieden, dass ein Gutschein mindestens eine Gültigkeit von einem Jahr ab dem Ausstellungsdatum haben muss. Denn nur so könnten eine Benachteiligung des Gutscheininhabers und eine Bevorteilung des Gutscheinausstellers durch die frühzeitige Nichterbringungspflicht verhindert werden. Aber es gibt durchaus auch Gerichtsurteile, die eine Gültigkeitsfrist für einen Gutschein von zwei Jahren als angemessen beurteilt haben.
Einig ist man sich bei Fällen, in denen der Gutschein für eine bestimmte Veranstaltung gekauft wurde. Löst man den Gutschein für die Veranstaltung nicht ein, dann ist der Gutschein umgehend verfallen und man hat keinen Anspruch auf eine Rückzahlung des Kaufpreises.
Gutschein verfallen – ist da nichts mehr zu machen?
Verbraucherschützer fordern schon lange, dass Händler selbst bei Verfall eines Gutscheins noch Warenleistungen erbringen sollten. Rechtlich gesehen hat der Gutscheinbesitzer allerdings keinen Anspruch mehr auf eine Leistung, wenn die Gültigkeitsdauer überschritten ist. Manche Händler nehmen aber Gutscheine aus Kulanzgründen auch nach Abschluss der Laufzeit noch an, zumindest wenn die Gültigkeitsdauer erst ganz kurz überschritten ist. Nachfragen kostet nichts, einen Versuch ist es deshalb auf jeden Fall wert! Bei den meisten Händlern verfällt der Gutschein allerdings umgehend mit Ende der Gültigkeitsfrist. Eine Auszahlung oder Verlängerung ist im Regelfall nicht möglich.
Geht ein Anbieter noch während der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins pleite, führt das nicht zum Verfall des Gutscheins, sondern der Gutscheininhaber kann über den Insolvenzverwalter seine Forderung anzeigen. Ob sich das lohnt und die Forderung durchgesetzt werden kann, ist in den meisten Fällen allerdings unwahrscheinlich.
Merke: Ist die Gültigkeitsdauer eines Gutscheins überschritten, hat man im Normalfall keinen Anspruch auf eine Verlängerung.
Kann man den Gutschein umtauschen oder bar auszahlen lassen?
Ein Buchgutschein für einen Lesemuffel oder ein Hubschrauber-Rundflug für einen Angsthasen? Auch wenn ein Gutschein meistens eher den Geschmack des Beschenkten trifft, liegt man manchmal doch daneben. Je nach Anbieter werden dafür verschiedene Lösungen angeboten.
Breit gefächerte Gutscheine
In vielen Läden ist ein Geschenkgutschein für das gesamte Sortiment gültig. So kann man mit dem Gutschein aus dem Buchladen oft auch DVDs o. Ä. kaufen. Viele Unternehmen sind selbst bei Gutscheinen für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen sehr kulant, sodass die angegebene Leistung einfach durch eine andere ausgetauscht werden kann, solange der Preis gleich ist oder der Kunde sogar noch etwas drauflegen muss.
Umtausch bei Jochen Schweizer
Beim Gutscheinspezialisten Jochen Schweizer kann ein Gutschein problemlos online gegen einen anderen eingetauscht werden, solange die Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist. Ist der neue Gutschein teurer als der ursprüngliche Geschenkgutschein, muss nur der Ausgleichsbetrag nachgezahlt werden.
Warenumtausch
Wurde ein Gutschein beispielsweise in einem Onlineshop eingelöst und passen die bestellten Schuhe nicht, können diese gegen ein anderes Paar oder andere Ware umgetauscht werden, solange die Schuhe sich noch in einwandfreiem Zustand befinden. Dabei gelten immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens. Einen Anspruch auf Auszahlung des Kaufbetrags besteht hingegen nicht.
Geschenkgutschein gegen Barauszahlung
Generell hat man auch keinen Anspruch auf Barauszahlung des Gutscheinbetrags. Selbst wenn der Einkauf unter der Summe des Gutscheins liegt, braucht der Händler die Restsumme nicht auszuzahlen, sondern kann einen neuen Gutschein mit dem Restbetrag ausstellen. Meistens wird die Restsumme jedoch aus Kulanz ausgezahlt, vor allem wenn der Restbetrag nur gering ist.
Merke: Es besteht kein Anspruch auf eine Barauszahlung des Gutscheinwerts! Löse daher Gutscheine am besten ein, solange du noch kannst.
Geschenkgutscheine Überschreiben
Ist ein Geschenkgutschein auf den Namen des Empfängers ausgestellt, muss dies eine Übertragung bzw. Weitergabe eines Gutscheins nicht unbedingt ausschließen. Laut einem Gerichtsurteil schließt die namentliche Nennung bei einem Geschenkgutschein die Weitergabe des Gutscheins nicht aus, sondern kennzeichnet nur die persönliche Beziehung zwischen dem Gutscheinschenker und dem Gutscheinempfänger. Dabei muss jeder Einzelfall aber gesondert betrachtet werden, denn es kann durchaus Gutscheine geben, die nur personengebunden Gültigkeit besitzen.
Fazit – Gültigkeit von Geschenkgutscheinen
Geschenkgutscheine sind eine feine Sache, weil sie dem Beschenkten die Wahl lassen, für welche Ware oder Dienstleistung er sich entscheiden möchte bzw. zu welchem Zeitpunkt er den Gutschein einlösen will. Dabei müssen Gutscheine innerhalb einer bestimmten Frist eingelöst werden, die in der Regel 3 Jahre beträgt. Aber auch kürzere Gültigkeitsdauern können vom Anbieter festgelegt werden, wobei nach allgemeiner Auffassung ein Jahr nicht unterschritten werden darf.
Ist die Gültigkeitsdauer abgelaufen, kann der Gutschein nur noch bei Kulanz des Anbieters eingelöst werden. Auch bei einem Umtausch des Gutscheins oder einer Ausweitung auf andere Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens, ist man auf Kulanz angewiesen. Bei einem Umtausch der mit Gutschein erworbenen Ware gelten die allgemeinen AGB des Händlers und man hat in der Regel das Recht auf Warenumtausch. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Gesamt- oder eines Restbetrags besteht jedoch nicht.
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