Anderen etwas zu schenken fällt vielen von uns nicht so leicht, wie es eigentlich auf dem ersten Blick anzunehmen wäre. Man möchte fast meinen, dass die richtige Wahl des Geschenks einer Kunstform gleicht. Daher ist es nicht allzu überraschend, dass sich Geschenkgutscheine immer größerer Beliebtheit erfreuen. Das Risiko einer Fehlinvestition ist schlichtweg gering. Insbesondere zur Weihnachtszeit dominieren Gutscheine die Geschenkelandschaft. Aber auch zu anderen Anlässen, wie Geburtstagen, wird sehr gerne die Möglichkeit von Gutscheinen in Anspruch genommen.

Für uns als Verbraucher stellen sich in diesem Zusammenhang wichtige Fragen, die es rund um das Thema Geschenkgutscheine zu beachten gilt. Wie lange behält mein Gutschein Gültigkeit? Kann ich die Gültigkeit verlängern? Ist der Gutschein übertragbar? Bekomme ich das Restguthaben eines Gutscheines ausgezahlt? Solchen und ähnlichen Fragen gehen wir in diesem Ratgeber auf den Grund und klären weitere wichtige Aspekte rund um das Thema Geschenkgutscheine.

Geschenkgutscheine: alles über Gültigkeit, Übertragbarkeit und Verfall!

Gutscheine und ihre Gültigkeit: Wann verfallen Gutscheine?

Die gesetzliche Regelung sieht im Normalfall eine Gültigkeit von insgesamt drei Jahren für Gutscheine vor. Die angesetzte Frist beginnt dabei ab Ende des Jahres, in dem der jeweilige Gutschein gekauft wurde. Habt ihr beispielsweise zum letzten Weihnachtsfest (2018) einen regulären Geschenkgutschein bekommen, kann dieser bis zum Ende des Jahres 2021 eingelöst werden.

Hinsichtlich dieser rechtlichen Situation gibt es einige Ausnahmen, die ihr unbedingt beachten solltet. Schließlich möchte man keine bösen Überraschungen beim Einlösen seines Geschenkgutscheins erleben.

  • Händler, die Gutscheine in ihrem Sortiment anbieten, haben unter normalen Umständen das Recht diese zeitlich zu befristen. Allerdings muss eine bestimmte Voraussetzung erfüllt werden: Die Befristung darf nicht zu knapp bemessen sein und wir Verbraucher dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden. Sollte dieser Fall jedoch eintreten, kann der Rechtsweg beschritten werden und der jeweilige Händler oder das Unternehmen für das Vergehen belangt werden.
  • Gutscheine werden zudem hinsichtlich ihres Einsatzzwecks differenziert und obliegen so unterschiedlichen Befristungen. Gutscheine für Konzerte, Veranstaltungen oder Festivals verlieren beispielsweise ihre Gültigkeit nach Ablauf des etwaigen Events. Eventuell müsst ihr euch auf recht enge Zeitfenster einstellen, indem euer Gutschein eingelöst werden muss.

Das könnt ihr tun, wenn euer Gutschein verfallen ist!

Allen Regelungen, Fristen und Gesetzen zum Trotz ist euer Gutschein verfallen und ihr könnt ihn nicht mehr über den regulären Weg einlösen. Was könnt ihr also tun? Es kommt nicht selten vor, dass Händler und Anbieter Milde walten lassen und kulant im Umgang mit verjährten Gutscheinen sind. Auf einen Versuch solltet ihr es in jedem Fall ankommen lassen.

Im Idealfall solltet ihr es zu einem Verfall des Gutscheins nicht kommen lassen. Daher ist es ratsam, sich früh genug über die Lebenszeit eines solchen Gutscheins zu informieren. Abseits der Regelungen von drei Jahren, bieten größere Unternehmen eine differenzierte Handhabung.

Der Versandgigant Amazon gewährleistet für die hauseigenen Gutscheine eine wahnwitzige Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Die Erlebnisplattformen Jochen Schweizer und mydays unterliegen mit ihren Geschenkgutscheinen zwar der gesetzlichen Regelung von drei Jahren, haben aber für bestimmte Angebote eine kürzere Befristung. Beide Unternehmen bieten gegen eine Pauschale eine Verlängerung der Gültigkeit um jeweils ein Jahr an.

 

Gutscheine umtauschen oder Gutschein auszahlen lassen: Ist das möglich?

Umtausch von Gutscheinen

Obwohl ihr als Inhaber den jeweiligen Gutschein prinzipiell zum Kauf einer Ware oder Dienstleistung einsetzen könnt, die euch gefällt, kann es natürlich auch passieren, dass sich der Schenker komplett vergriffen hat. Sollte euch also überhaupt kein Produkt des Gutscheinausstellers zusagen, stellt sich die Frage, ob der Gutschein einfach umgetauscht werden kann.

Gesetzlich sind Anbieter von Gutscheinen nicht dazu verpflichtet, einem Umtausch zuzustimmen. Allgemein sieht die rechtliche Situation keine Anweisung vor, dass Unternehmen zwingend Geschenkgutscheine ausstellen müssen. Daher unterliegen vielerlei Entscheidungen der Kulanz der etwaigen Händler.

Die Praxis zeigt allerdings immer wieder, dass es oftmals kein Problem ist, die angegebenen Leistungen umzutauschen und eine andere Auswahl zu treffen. Ihr solltet es jedoch nicht als einen Selbstläufer ansehen, dass euer Gutschein einfach so umgetauscht wird. Schließlich sind diese gerade zur Einlösung von Dienstleistungen oder Waren bestimmt – und auch nur hierzu sind die Aussteller auch verpflichtet.

Oft ergibt sich das sogar aus auf dem Gutschein aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Kulanz zeigen die meisten Unternehmen vor allem dann, wenn der tatsächlich gewünschte Gutschein die Einnahmen erhöht und somit einen höheren Preis als der ursprünglich ausgestellte Gutschein erzielt.

 

Auszahlung von Gutscheinen

Betrachten wir Gutscheine aus Sicht der Rechtsgrundlage, können diese wie eine Art Inhaberpapier angesehen und behandelt werden. Daraus ergibt sich, dass ihr als Besitzer eines solchen Gutscheins einen Anspruch auf den expliziten Betrag oder die entsprechende Dienstleistung habt.

  • Wenn nun ein Gutschein gekauft wurde, ist die Grundlage, dass dieser zu einem späteren Zeitpunkt gegen eine Ware mit dem bezifferten Wert oder eine gleichwertige Dienstleistung eingetauscht werden kann. Eine spätere Barauszahlung ist keine Verkaufsgrundlage!.
  • Resultat: Ihr habt keinen direkten Anspruch auf eine Barauszahlung des Gutscheinwertes.
  • Sonderfall: Wenn sich euer Gutschein auf eine ganz bestimmte und konkrete Ware oder Dienstleistung bezieht, tritt eine Sonderregelung in Kraft. Denn der etwaige Gutschein ist explizit auf ein Produkt ausgerichtet. Ist dieses Produkt aus unerfindlichen Gründen nicht mehr verfügbar, wäre der Verkäufer des Gutscheins in ungerechtfertigter Art und Weise übervorteilt. Aus diesem Szenario ergibt sich für euch ein Auszahlungsanspruch.
  • Beispiel: Ihr kauft gegebenenfalls einen Gutschein für eine bestimmte Sorte Wein und diese ist zum Zeitpunkt des Einlösens nicht mehr verfügbar. Dann kann der Händler nicht verlangen, dass eine andere Weinsorte ausgesucht werden muss. In diesem Fall muss er den Gutscheinwert auszahlen.

 

Gutscheine auf mehrere Einkäufe aufteilen: Funktioniert das?

Eine gesetzliche Regelung gibt es hinsichtlich einer Einkaufsaufteilung nicht. Eher wird die Handhabung nach dem Verwaltungsaufwand für den jeweiligen Händler geregelt. Ist dieser in einem zumutbaren Rahmen überschaubar, muss der Anbieter sich auf eine Aufteilung des Gutscheins einlassen.

Es sollte beispielsweise kein Problem darstellen, wenn ihr für einen 100-Euro-Einkaufsgutschein insgesamt vier Einkäufe tätigt. Der entsprechende Restwert wird dann auf dem Gutschein vermerkt oder ihr erhaltet eine neue Gutschrift. Etliche Geschäfte geben auch Gutscheinkarten aus, von denen Teilbeträge abgebucht werden können.

 

Geschenkgutscheine: Diese Gutscheine gibt es

In der Wirtschaft ist das profitable und gängige System der Gutscheine schon längst nicht mehr wegzudenken. Über die Zeit hinweg wurde dieses System immer breitgefächerter und trumpft mittlerweile mit unterschiedlichen Arten von Gutscheinen auf, die uns Kunden zum Kaufen und natürlich Verschenken animieren sollen.

Gutscheine aus dem Handel

Der vermutlich klassischste Gutschein sollte uns allen eigentlich bekannt sein – der Gutschein aus dem Einzelhandel. Die Methodik ist eingängig und simpel zugleich. Man spaziert in ein stationäres Geschäft seiner Wahl, welches selbstredend Gutscheine vertreibt, und kauft einen Geschenkgutschein mit entsprechendem Wert. Obacht sollte man allerdings auf die Beschaffenheit des jeweiligen Gutscheins geben. Ist dieser auf das ganze Sortiment des Geschäfts oder nur auf eine bestimmte Ware ausgelegt?

Die Praxis folgt hier der vorgesehenen Gesetzgebung. Insgesamt drei Jahre sind solche Geschenkgutscheine gültig. Vergesst dabei nicht, dass diese Befristung immer ab Ende des jeweiligen Jahres beginnt, in dem der Gutschein erworben wurde. Aber Vorsicht ist geboten. Jegliche Sonderfälle und individuelle Befristungen, die im Vorfeld des Ratgebers erläutert wurden, können euch ereilen. Eine kleine Recherche vorab und ihr seid auf der sicheren Seite.

 

Online-Gutscheine aus dem Internet

Da wir im digitalen Zeitalter leben, haben sich Geschenkgutscheine selbstredend auch im Internet zu einer festen Größe etabliert. Fast jeder Händler, jedes Geschäft und jede Dienstleistungsplattform bietet über die eigene Homepage Gutscheine zum Erwerb an. Dabei ähnelt die Vorgehensweise im Großen und Ganzen der stationären Methodik. Der Ablauf erfolgt eigentlich nur online. Ihr besucht die entsprechende Internetseite des gewünschten Anbieters und kauft einen Geschenkgutschein mit dem Wert eurer Wahl. Dieser wird in der Regel an euch versandt. Es gibt aber auch immer häufiger die Alternative, einen Online-Gutschein digital zu erwerben.

Die Modeunternehmen H&M beispielsweise bietet neben der Variante des Versands auch eine sogenannte E-Geschenkkarte an. Der Unterschied liegt einzig und allein darin, dass die E-Geschenkkarte nicht herkömmlich versandt wird. Die Abwicklung erfolgt digital über die Mail-Adresse.

Eine weitere Methode der Online-Gutscheine ist das Ausdrucken über den hauseigenen Drucker. Die Alternative zum normalen Versand und der digitalen Variante ermöglicht euch eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung für euren Geschenkgutschein. Amazon bietet euch beispielsweise an, Gutscheine bequem online zu individualisieren und dann auszudrucken.

Für Online-Gutscheine, die bei Unternehmen mit Waren oder Dienstleistungen erworben wurden, gilt im Normalfall die Gültigkeit von drei Jahren. Sonderregelungen, kürzere Befristungen (Events) oder auch längere Befristungen (Amazon) sind auch hier möglich. Wie immer gilt, jeder Einzelfall sollte nochmals geprüft werden. Sicherheit geht schließlich vor.

 

Gutscheine zum Selbermachen

Neben den Gutscheinen aus dem Internet, die Anbieter und Unternehmen auf den hauseigenen Homepages zum Kauf anbieten, wartet das world wide web auch mit Gutscheinvorlagen zum Selbermachen auf. Wollt ihr also einen individuellen und kreativen Gutschein verschenken, findet ihr im Internet eine riesige Auswahl an Vorlagen. Für jede Rubrik und jeden Anlass sind passende Motive dabei. Wer die Selbstgestaltung komplett in die eigenen Hände legen möchte, kann sich immerhin etwas Inspiration über die Vorlagen holen. Basteln kann man dann letzten Endes alleine.

Die rechtliche Grundlage ist bei selbstgemachten Gutscheinen differenziert zu beurteilen. Oftmals sind solche Geschenkgutscheine sehr speziell und individuell gestaltet. Darunter kann ein Wellness-Wochenende, eine Massage für den Partner oder auch etwas Banales, wie ein Einmal-die-Wohnung-wischen-Gutschein fallen. Die Möglichkeiten sind schier endlos und sehr verschieden.

Daraus resultiert eine facettenreiche Rechtsgrundlage, die eigentlich nur bei seriösen Gutscheinen gesetzlich greift. Das heißt, wenn ihr einen Geschenkgutschein in eure selbstgemachte Vorlage involviert, gilt unter normalen Umständen die gesetzliche Regelung von drei Jahren. Individuelle Befristungen und gesonderte Konditionen müsst ihr natürlich wieder beachten. Ist euer selbstgebastelter Gutschein allerdings von individueller Natur, wie in den Beispielen angeführt, unterliegen diese normalerweise keiner Rechtsverbindlichkeit.

Gutschein übertragen: Darf man das?

Rechtlich ist das Übertragen von Gutscheinen problemlos möglich. Diese gelten nun einmal als Inhaberpapiere. Sprich: Jeder Überbringer kann Gutscheine einlösen. Selbst wenn ein expliziter Name auf dem entsprechenden Gutschein steht. Die persönliche Note zeigt im Endeffekt nur, dass der Schenkende dem Geschenkgutschein eine individuelle Marke beigefügt hat. Die Praxis zeigt zudem, dass es Händlern letztlich egal ist, wer den ausgestellten Gutschein einlöst. Zu einer Identitätskontrolle sind die Geschäfte und Anbieter nicht verpflichtet.

Ausnahmen treten nur auf, wenn jemand ganz bestimmte Voraussetzungen für das Einlösen des Gutscheins erfüllen muss. Darunter fällt zum Beispiel ein Gesundheitszeugnis oder eine besondere Versicherung für eine Teilnahme einer Unternehmung, die körperliche Belastbarkeit voraussetzt.

 

Gutschein einlösen: Was tun bei Insolvenz des Anbieters?

Leider müsst ihr bei einer Insolvenz des Anbieters akzeptieren, dass ihr den bereits gekauften Gutschein nicht mehr einlösen könnt. Allerdings habt ihr mit dem verfallenen Gutschein die Möglichkeit, eine Forderung nach dem Insolvenzrecht gegen den Anbieter zustellen. Diese könnt ihr beim Insolvenzverwalter anmelden.

Der Ablauf verlangt, dass alle Forderungen in einem Topf gesammelt werden. Ist das Insolvenzfahren nach absehbarer Zeit abgeschlossen, werden alle, die einen Anspruch haben, gleichermaßen entschädigt. Voraussetzung: Die Vermögensmasse muss den Ansprüchen gerecht werden.

Geschenkgutscheine: alles über Gültigkeit, Übertragbarkeit und Verfall!

Die Welt der Geschenkgutscheine: Segen mit Tücken

Das System und vor allem die Idee von Geschenkgutscheinen erleichtert uns extrem die Verpflichtung des Verschenkens. Den Status als schlechtes Geschenk bekommt ein Gutschein selten bis gar nicht angehängt. Das Risiko einer Fehlinvestition ist nun mal schwindend gering. Das ist der Sinn und Zweck des Ganzen.

Insgesamt ist die rechtliche Grundlage für den Umgang sowie für Rechte und Pflichten in Verbindung mit Geschenkgutscheinen sehr übersichtlich gestaltet. Ihr müsst euch quasi nur die drei Jahre als Gültigkeitszeitraum einprägen. Damit seid in der Regel auf der sicheren Seite. Die Sonderregelungen beziehen sich meist auf zeitnahe Events und die individuellen Befristungen sind auch überschaubar. Im Prinzip sind Geschenkgutscheine ein Segen für all diejenigen, denen es an Kreativität beim Schenken mangelt.

Allerdings kann sich auch hier und da ein Missverständnis einschleichen, so dass der Gutschein im Endeffekt mehr Stress als Ruhe verursacht. Wenn die gesonderte Befristung nicht beachtet wurde oder der Verfall nicht von der Kulanz des Anbieters aufgefangen wird, steht man schnell vor vollendeten Tatsachen. Solche Situationen können im Einzelfall natürlich auch auftreten, bleiben aber die Seltenheit.

Abschließend kann man sagen: Beachtet ihr die kleinen Regularien und prüft nochmal in bestimmten Fällen die gesetzlichen Bestimmungen, sind Geschenkgutscheine eine feine Sache.