Am Donnerstag hat der Bundesgerichtshof ein Urteil über die Zulässigkeit von Gebühren für die Online-Übermittlung von Konzerttickets, die die Online-Plattform Eventim von ihren Kunden verlangt hat gefällt. Darin geht hervor, dass die 2,50 Euro Gebühren, die Ticketkäufer zum Selbstausdrucken ihrer Tickets extra bezahlen sollen unzulässig ist.
Wie kam es zu der Entscheidung des BGHs?
Der Streit der Verbraucherschützer mit der Online-Ticket-Plattform Eventim hat bereits 2016 begonnen. Bereits dort gingen Verbraucherschützer auf die Barrikaden und versuchten, gegen die Gebühr in Höhe von 2,50 Euro, die Eventim jedem Kunden zusätzlich berechnet, wenn dieser sein Ticket selbst ausdrucken möchte vorzugehen. Wer schon mal bei Eventim ein Konzertticket gekauft hat, der weiß genau, um was es geht. Vielleicht habt ihr euch dabei selbst auch schon mal die Frage gestellt: „Warum soll ich noch extra dafür bezahlen, mein Ticket selbst ausdrucken zu müssen?“ Genau das ging auch Verbraucherschützern durch den Kopf, die den Fall vor Gericht brachten. Erst ging der Fall vor ein Landesgericht, das entschied, dass die verlangte Service-Gebühr unzulässig sei. Daraufhin legte Eventim Berufung ein, wodurch der Fall vor ein Oberlandesgericht zog, dass das erste Urteil in 2017 bestätigte. Auch hier ging Eventim erfolglos in Berufung. Denn am Donnerstag hat nun der Bundesgerichtshof ein Urteil gesprochen, das Eventim gar nicht gefallen dürfte: Auch der BGH erklärte die verlangten Gebühren für unzulässig.
Was besagt das Eventim-Urteil genau?
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile, die zuvor bereits von zwei anderen Gerichten gesprochen wurden: Wer online Eintrittskarten verkauft, der muss diese den Kunden auch zur Verfügung stellen. Ein weiteres Entgelt dürfe nur verlangt werden, wenn durch die Übermittlung für das Unternehmen weitere Kosten entstehen – wie beispielsweise Porto für den Briefversand. Nun soll Eventim auf Wunsch der Verbraucherzentrale die 2,50 Euro zu viel verlangten Gebühren an betroffene Kunden der Selbstausdrucker-Gebühr zurückzahlen. Wenn Eventim dieser Forderung nicht nachkommen sollte, wolle die Verbraucherzentrale weitere rechtliche Schritte in Betracht ziehen, wie man einer Pressemitteilung der Zentrale nachempfinden kann. Betroffene sollen mittels eines Musterbriefs eine Rückzahlung einfordern können.
Was gilt nun für den Eventim-Premiumversand?
Genauso wie die Selbstausdruck-Gebühr in Höhe von 2,50 Euro hat der BGH auch den angeblichen Premiumversand von Eventim für unzulässig erklärt. Das bezieht sich auf einen Fall aus 2015, wo die Ticket-Plattform AC/DC Karten verkauft hatte. Dabei gab es nur eine einzige Versandmöglichkeit für die innerdeutsche Zustellung: Einen Premiumversand für 14,90 Euro zuzüglich 5 Euro pro weiterem versendeten Ticket.
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