Corona: Darf Urlaub bei Kurzarbeit gekürzt werden?

Wegen Corona sind viele Angestellte immer noch oder schon wieder in Kurzarbeit und sitzen zum Teil zu 100 % zu Hause. Hier kommen immer wieder Unternehmen auf die Idee, dass ein Arbeitnehmer doch keinen oder zumindest nicht so viel Jahresurlaub braucht, wenn er sowieso zu Hause sitzt und nicht arbeiten muss. Auch Resturlaub, der letztes Jahr wegen Kurzarbeit nicht genommen werden konnte, soll in vielen Unternehmen einfach verfallen. Aber ist es rechtens, den Urlaubsanspruch zu kürzen, wenn Mitarbeiter wegen Corona in Kurzarbeit sind? Alle Angaben wie immer ohne rechtliche Gewähr.

DGB verneint Zulässigkeit der Urlaubskürzung bei Kurzarbeit

Immer mehr Arbeitnehmer sind mit der Ansicht ihrer Arbeitgeber konfrontiert, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub gekürzt werden kann, wenn der Mitarbeiter in Kurzarbeit ist. Dabei wird sich oft auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berufen, wobei laut verschiedener Urteile des EuGH eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit nicht gegen europäisches Recht verstößt. Während angeordneter Kurzarbeit kommt eine Kürzung des Jahresurlaubs demnach grundsätzlich in Betracht.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften kommen aber bezogen auf Corona-bedingte Kurzarbeit in einem Positionspapier zu einer anderen Bewertung. Dabei wird erklärt, dass sich die Urteile des EuGH auf „Fälle konjunkturbedingter Kurzarbeit“ beziehen, die sich auf die derzeitige Corona-Situation aber nicht so einfach übertragen lassen.

Zudem beschäftige sich das EuGH lediglich mit den Mindestvorgaben, an die sich die EU-Mitgliedstaaten nicht zu halten haben, wenn sie zugunsten der Arbeitnehmer ausgelegt werden. Laut DGB kann aber aus dem Bundesurlaubsgesetz nicht herausgelesen werden, dass der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit gekürzt werden darf. Demnach dürften Arbeitgeber den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch aufgrund von Kurzarbeit also nicht kürzen. Der DGB begründet das damit, dass sich die Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit auf eine von vornherein planbare und frei gestaltbare Freistellung beziehe, was aber bei Corona nicht gegeben sei.

Corona: Darf Urlaub bei Kurzarbeit gekürzt werden?

Was passiert mit Resturlaub?

Auch der Anspruch auf Resturlaub im Folgejahr sollte eigentlich bestehen bleibe, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich aufgefordert wurde, den Resturlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen. Selbst tarifliche Mehrurlaubsansprüche von Kurzarbeitern sollten nicht zum Ende des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen.

Welche Pflichten haben Kurzarbeiter?

Kurzarbeit ist in dem Sinne keine Urlaubszeit, denn der Angestellte in Kurzarbeit hat verschiedene Pflichten zu erfüllen. So muss er immer für eine Rückkehr zum Arbeitsplatz bereitstehen, denn der Arbeitgeber darf Angestellte in Kurzarbeit jederzeit vorzeitig und kurzfristig wieder zur Arbeit auffordern. Zudem müssen Kurzarbeiter allen Verpflichtungen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nachkommen und beispielsweise kurzfristig vermittelte Jobs annehmen, da sonst mit Sanktionen gerechnet werden muss. Diese Umstände verdeutlichen noch einmal, dass keine freie Zeitgestaltung möglich ist und die Kurzarbeit deshalb nicht als Urlaub anzusehen sein sollte.

Fazit

Wenn man sich die Argumentation des DGB betrachtet, ist es also auf jeden Fall sinnvoll zu versuchen, gegen eine Urlaubskürzung wegen Kurzarbeit oder das Verfallen des Resturlaubs aus dem letzten Corona-Jahr vorzugehen. Gegebenenfalls solltest Du Dich am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen, um Deine Ansprüche durchzusetzen.