CO2 Preis bei den Heizkosten – womit muss ich als Mieter rechnen?

Um den CO2-Ausstoß zu senken und die Klimaziele bis 2030 zu erreichen, wurden in Deutschland verschiedene Maßnahmen beschlossen. Dazu gehört der CO2-Preis, durch den sich fossile Energieträger wie Öl und Gas verteuern, da sie besonders klimaschädlich sind. Die CO2-Abgabe soll im Bereich Heizkosen zum Energiesparen anregen und zum energetischen Sanieren motivieren. Wer die CO2-Kosten trägt und was man als Mieter noch darüber wissen sollte, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst.

Wie wird der Gaspreis berechnet?

Der Gaspreis setzt sich aus den Kosten für die Gasbeschaffung, die Netznutzung, Steuern, Abgaben, Gasspeicherumlage und die Gewinnmarge des Anbieter zusammen. Zusätzlich wird der Endverbraucher auch noch an den CO2-Kosten beteiligt. Welcher Gaspreis letztendlich zu zahlen ist, errechnet der Gasanbieter selbst.

Wer zahlt die höheren Kosten durch den CO2-Aufschlag?

Durch den CO2-Preis soll erreicht werden, dass Eigentümer ihre Gebäude und Heizungsanlagen energetisch sanieren, damit der Energieverbrauch, der CO2-Ausstoß und die Heizkosten sinken. Dabei gibt es für energetische Sanierungsmaßnahmen verschiedene Förderprogramme über die KfW und das BAfA.

Mieter haben energetische Sanierungen natürlich nicht selbst in der Hand. Sie können das Mietshaus nicht einfach dämmen oder eine neue Heizung einbauen. Die Entscheidung liegt beim Vermieter. Deshalb werden die CO2-Kosten bei Öl- und Gasheizungen zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Die Aufteilung geschieht anhand der Gebäudeeffizienz. Je mehr Energie das Haus pro Fläche verbraucht, desto höher ist der Anteil des Vermieters am CO2-Preis. Das Gebäude wird anhand von Wohnfläche und Verbrauch in eine Energieeffizienzstufe eingeteilt, welche letztendlich die Aufteilung der Kosten bestimmt. Der Anteil, den der Vermieter tragen muss, kann zwischen 0% bei unsanierten Gebäuden und 95% bei perfekt sanierten Gebäuden liegen. Der Mieter zahlt entsprechend zwischen 5% und 100% der CO2-Kosten selbst.

Wie bekommen Mieter den CO2-Preis vom Vermieter erstattet?

Hat das Mietshaus eine Zentralheizung, muss der Vermieter seinen Anteil am CO2-Preis selbst ausrechnen und in der Heizkostenabrechnung berücksichtigen. Wird der Abzug der CO2-Kosten in der Abrechnung nicht ausgewiesen, darf der Mieter seine gesamten Heizkosten um 3% kürzen.

Hat der Mieter eine Etagenheizung bzw. lebt in einem Einfamilienhaus und besitzt einen eigenen Vertrag mit dem Energieversorger, muss er den CO2-Preis-Anteil des Vermieters von ihm aktiv einfordern. Der Vermieter-Anteil muss dabei selbst ermittelt werden, wofür es ein Online-Tool gibt.

Beispiel für die Preisanteile bei einer schlecht sanierten Mietwohnung

  • Jahr: 2023
  • Wohnfläche: 60 qm
  • Heizungsanlage: Gasetagenheizung
  • Jahresverbrauch: 12.000 kWh/Jahr:
  • Jährliche CO2-Kosten insgesamt: 77,38 Euro (inkl. 2023 7% MwSt. für 2023)
  • Anteil des Mieters: 40% = 30,95 Euro (inkl. 2023 7% MwSt. für 2023)
  • Anteil des Vermieters: 60% = 46,43 Euro (inkl. 2023 7% MwSt. für 2023)

Wichtig zu wissen: Wird Gas auch zum Kochen genutzt, wird der errechnete Vermieter-Anteil für die CO2-Kosten um 5% gekürzt.

Dürfen Vermieter ihren Anteil kürzen?

Unter bestimmten Umständen können Vermieter ihren Anteil um die Hälfte kürzen. Dies gilt, wenn die Effizienz der Gebäudehülle nicht verbessert oder die Heizung nicht effizienter gestaltet werden kann. Als Gründe zählen Denkmalschutz-Vorgaben, Benutzungszwang von Fernwärme oder die Lage des Gebäudes im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.

Die Kürzung darf aber nicht automatisch um die Hälfte erfolgen, jeder Einzelfall muss betrachtet werden. Ist eine Sanierung von Heizung und Gebäudehülle tatsächlich nicht möglich, darf der Vermieter seinen Anteil sogar auf 0% reduzieren.

CO2 Preis bei den Heizkosten – womit muss ich als Mieter rechnen?

Sind andere Vereinbarungen zum CO2-Preis gültig?

Dass der Vermieter mit dem Mieter eine andere Vereinbarung trifft, ist nur möglich, wenn es um ein Ein- oder Zweifamilienhaus geht und der Vermieter selbst eine Wohnung in dem Gebäude bewohnt. In diesem Fall können individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter ausgehandelt werden.

Gibt es auch Entlastungsmaßnahmen für ärmere Haushalte?

Zur finanziellen Entlastung wurde im Juli 2022 die EEG-Umlage abgeschafft. Dadurch ist der staatlich vorgegebene Anteil an Steuern, Abgaben und Umlagen beim Strompreis gesunken. Trotzdem liegt der Strompreis immer noch relativ hoch. Weitere Entlastungsmaßnamen waren die Gaspreisbremse und die Strompreisbremse, die allerdings vorzeitig gestoppt wurden und seit 2024 nicht mehr gelten, obwohl sie ursprünglich bis Ende März 2024 geplant waren.

Das in Aussicht gestellte „Klimageld“ als Rückerstattung in Form eines pauschalen Betrags an alle Haushalte wurde von der Bundesregierung bisher nicht umgesetzt. Das „Klimageld“ soll als einheitliche Kopfpauschale ausgezahlt werden, um als soziale Umverteilung zu fungieren. Denn ärmere Menschen wohnen oft in kleineren Wohnungen. Bisher scheitert das Klimageld an bürokratischen Hürden bei der Auszahlung und an politischen Diskussionen rund um die Finanzierung. Hier gibt es bei den Parteien noch keine Einigung. Angepeilt ist aber eine Umsetzung des „Klimagelds“ für 2025.

Wie sieht die Zukunft aus?

2021 kostete eine Tonne CO2 nur 25 Euro, 2024 stieg der CO2-Preis auf 45 Euro je Tonne, 2025 werden es 50 Euro pro Tonne sein und 2026 bis zu 65 Euro. Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer von 19%.

Ab 2027 soll der feststehende deutsche CO2-Preis durch einen europäischen Emissionshandel für die Bereiche Gebäude und Verkehr ersetzt werden. Dann ist der CO2-Preis nicht mehr für ein Kalenderjahr festgelegt, sondern orientiert sich am Markt. Prognosen sind schwer, es wird aber mit einem Anstieg ab 2027 gerechnet.

Bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung es schafft, bis dahin wenigstens das „Klimageld“ auf den Weg zu bringen.