Seit die Zinsen gefallen sind, suchen sich die Banken immer neue Möglichkeiten, an das Geld ihrer Kunden zu kommen. Unter anderem werden immer wieder neue Gebühren erhoben oder Entgelte erhöht. Da weiß man als Verbraucher oft gar nicht, ob sich die Gebühren noch im gesetzlich erlaubten Rahmen bewegen. Platzt beispielsweise eine Überweisung, kostet das bei manchen Banken und Sparkassen Gebühren. Aber darf das Geldinstitut dafür überhaupt Geld verlangen, wenn es Dich über einen geplatzten Zahlungsvorgang informiert? Und wenn ja, wie hoch dürfen die Gebühren sein?
Gesetzliche Lage: Entgelt ja, aber …
Zuallererst sei einmal gesagt, dass es den Banken und Sparkassen rechtlich gesehen schon erlaubt ist, Gebühren zu verlangen, wenn sie ihre Kunden über geplatzte Lastschriften oder Überweisungen informieren. Dabei dürfen die Entgelte aber nur für das Informieren selbst verlangt werden, zum Beispiel zum Ausgleich für die Portkosten. Es ist hingegen nicht erlaubt, dass sie allein für die Entscheidung Gebühren verlangen, ob sie die Überweisung bzw. den Lastschrifteinzug ausführen sollen oder mangels Kontodeckung platzen lassen.
Laut einem neuen Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom September 2017 (Aktenzeichen XI ZR 590/15) gilt es als unzulässig, dass eine Sparkasse für die Benachrichtigung ein Entgelt von 5 Euro verlangt hat, in die sie auch die Kosten für den Aufwand hat einfließen lassen, die nur im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung standen. Ein älteres Urteil aus dem Jahr 2001, nach dem ein Benachrichtigungsentgelt alleine schon unzulässig ist, gilt seit der SEPA-Einführung hingegen nicht mehr. Zwar gilt das neue September-Urteil erstmal nur für den behandelten Fall, lässt sich aber auch auf andere Banken und Sparkassen übertragen. Demnach dürfen wohl auch andere Banken und Sparkassen nur eine angemessene Gebühr erheben.
Kurzum: Gebühren sind zulässig, aber sie müssen sich im Rahmen halten und dürfen nur die tatsächlichen Benachrichtigungskosen, etwa für das Porto, beinhalten. Das fällige Entgelt sollte im Preis- und Leistungsverzeichnis Deines Geldinstituts festgelegt sein und in der Regel unter 5 Euro liegen.
Erstattung des zu hohen Entgelts verlangen
Wie bereits beschrieben, darf Dir Deine Bank nur die Kosten für die Benachrichtigung selber in Rechnung stellen. Hat Dein Geldinstitut bisher zum Beispiel mehr als 5€ verlangt, sieht es so aus, als seien unzulässige Posten berücksichtigt worden und Du kannst das Geld zurückverlangen, solange die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren noch nicht verstrichen ist. Dabei kannst Du folgendermaßen vorgehen:
- Überprüfe, ob das Benachrichtigungsentgelt 5 Euro oder mehr betragen hat
- Überlege, ob sich der Aufwand der Rückforderung lohnt, vor allem wenn Du z. B. nur einmal ein höheres Entgelt bezahlt hast, weil Dein Girokonto eigentlich immer gedeckt ist
- Setze ein Schreiben an das Geldinstitut auf, dass Du eine Erstattung der bezahlten Benachrichtigungsentgelte aus den letzten drei Jahren verlangst
- Berufe Dich in Deinem Schreiben auf das Urteil des BGH vom 12. September 2017 (Aktenzeichen XI ZR 590/15)
- Setze eine 2-wöchige Frist mit Datumsangabe
- Gib Deine Bankverbindung für die Erstattung an
- Verschicke das Schreiben per Einschreiben oder als Fax mit qualifiziertem Sendebericht an Dein Geldinstutut
- Wenn sich die Bank weigert, schalte den Ombudsmann Deiner Bank ein, denn in einem Schlichtungsverfahren muss das Geldinstitut die Kosten offenlegen
Achtung: Weitere Kosten bei geplatzten Zahlungsaufträgen
Platzt eine Lastschrift oder Überweisung, zum Beispiel weil Dein Girokonto nicht ausreichend gedeckt ist, sind nicht nur die Geldinstitute in den Fall verwickelt. Etwa hat der Zahlungsempfänger, zum Beispiel der Online-Shop oder der Händler vor Ort, sein Geld von Dir nicht rechtzeitig bekommen und seine Bank kann ihm für die geplatzte Zahlung ebenfalls ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen. Um das verlorene Geld inklusive der Bankentgelte von Dir zu bekommen, kann der Händler ein Inkassounternehmen einschalten, was hohe Zusatzkosten für Dich bedeuten kann. Das Benachrichtigungsentgelt Deiner Bank wird deshalb wahrscheinlich Dein kleinstes Problem sein.
Fazit
Von Banken und Sparkassen darf zwar ein Entgelt verlangt werden, wenn sie Dich über eine geplatzte Lastschrift oder Überweisung informieren. Dabei dürfen aber nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die für die Benachrichtigung selbst tatsächlich entstanden sind, wie etwa Portokosten. Das Geldinstitut darf hingegen von Dir nicht zusätzlich Kosten für die Entscheidung über die Ausführung des Zahlungsauftrages verlangen. Insgesamt sollte das Benachrichtigungsentgelt damit unter 5€ liegen. Wer ein höheres Entgelt bezahlt hat, kann es innerhalb einer Verjährungsfrist von 3 Jahren zurückverlangen.
Neben dem Benachrichtigungsentgelt kommen häufig noch weitere Kosten auf Dich zu, wenn ein Zahlungsauftrag platzt. Um zum Beispiel hohe Inkassogebühren im Auftrag des Händlers zu vermeiden, solltest Du deshalb besser auf eine ausreichende Deckung Deines Kontos achten, bevor Du etwas im Internet bestellst oder im Laden mit der Karte bezahlst.
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Blödsinn. Hast du etwas zu verschenken? Deine Arbeitskraft zum Beispiel, dann arbeite doch umsonst.
Och die arme Bank, kann ihre Briefmarken nicht selber bezahlen. Zieht das Porto dafür schön direkt vom Konto ab und darf das lt. Gesetz auch noch…. Ja läuft, Kapitalismus! Steht eh 5 vor 12
Wozu dieser Ratgeber? Letztlich ist der entscheidende Tipp: Kaufe dir nur Dinge, die du dir auch leisten kannst.
Wenn mal eine Lastschrift nicht eingelöst wird, wird wohl kaum jemand dafür einen Brief schreiben, oder den Ombudsmann einschalten, damit er dann 1€ Differenz erstattet bekommt. Wenn bei jemandem regelmäßig Lastschrift nicht eingelöst werden, sollte sich derjenige zuerst selbst und sein Zahlungsverhalten hinterfragen. (Kredite bekommt man dann auch schlechter) Und ich stimme dir zu: Die Kosten der Bank sind im Vergleich zur Mahn- oder Inkassogebühr wohl eher lachhaft.
Ich wünsche euch, dass Ihr den Ratgeber hier nicht benötigt!