Derzeit häufen sich die Vorfälle, in denen Amazon-Kunden davon berichten, Artikel zu erhalten, ohne diese jemals bestellt zu haben. “Betroffene” dürfen die Produkte wohl kostenlos behalten.
Bestellung im Account nicht ersichtlich
Das Kuriose an der ganzen Thematik: Die Bestellung ist nicht nachvollziehbar. Weder gibt es hierzu eine Mail, noch ist sie in der Bestellübersicht auffindbar. Zudem sind die meisten Pakete nicht mit einer Absendeadresse versehen, sodass es schwer bis unmöglich ist, das Paket zum entsprechenden Verkäufer zurück zu verfolgen. Als Grund für die kostenlosen Artikel wird derzeit vermutet, dass es sich um Kundenretouren handelt, deren Entsorgung oder Retourenbearbeitung höhere Kosten entstehen lassen würden als das Verschicken an Amazon-Kunden. Eine weitere Theorie besagt, dass Verkäufer damit ihr Verkaufsranking steigern wollen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit einen wachsenden Umsatz nach sich zieht.
Unter anderem Smartphones, Empfänger dürfen Produkte behalten
Der Großteil der Sendungen enthalten Kleinkram, etwa Handyhüllen, Ladekabel, Adapter etc. Allerdings wurden wohl auch Überwachungskameras, Sexspielzeug und Smartphones verschickt.
Empfänger ungefragter Sendungen können übrigens aufatmen: Es besteht keine Verpflichtung zur Lagerung des Artikels, der Absender kann diese nicht zurückfordern. Die Pakete können ungefragt behalten, verschenkt oder auch entsorgt werden, selbst wenn dem Paket ein Zettel beiliegt, der auf den Absender schließen lässt, muss dieser nicht kontaktiert werden. Enthaltene Rechnungen müssen selbstverständlich auch nicht beglichen werden.
Habt ihr in den vergangenen Wochen auch ungefragt Produkte per Post erhalten? Und was ist eurer Meinung nach der Grund für diese Aktionen? Diskutiert darüber gerne in den Kommentaren.
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wir haben ein bose quiet comfort 25 erhalten… wir werden sie dann wohl weiterverkaufen….
Meine Mutter hat schon 2 oder 3 mal etwas erhalten. Bei Nachfrage bei Amazon hatten die auch keine Ahnung was das soll. War einmal ein Kopfhörer für Kinder (mit Kabel) und das andere war eine Fahrradtasche wo man ein Handy reinpackenvund navigieren kann.
Musste doch nun glatt mal in den Kalender schauen, ob heute der erste April ist. 😕
NIEMAND aus meinem Freundes-, Bekannten- und Kollegenkreis hat so eine Lieferung erhalten
bei 3 Freunden ist die Wahrscheinlichkeit auch sehr gering….
Du scheinst ja viel über sie zu wissen…
Man sollte nicht immer von sich auf andere schließen.
dann hätte ich auch gerne ein Paket….??
Ist auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt, dann greift die gesetzliche Regelung des § 241 a BGB. Erhält hiernach ein Verbraucher unbestellte Ware zugesandt, kommt weder durch bloßes Schweigen noch durch Ingebrauchnahme der Ware ein Vertrag zustande. Verbraucher können die Ware also nach Belieben benutzen oder vernichten. Sie sind weder zur Aufbewahrung noch zur Rücksendung verpflichtet. Der Unternehmer hat keinerlei Schadensersatzansprüche.
Das Gesetz sieht zwei Ausnahmefälle vor, in denen eine missbräuchliche Absatzstrategie nicht gegeben ist und der Verbraucher vorsichtig sein muss:
1. Kann der Verbraucher erkennen, dass ihm die Ware irrtümlich zugesandt wurde (z.B. bei einer offensichtlichen Namens- oder Adressverwechslung), muss er die Ware dem Unternehmer wieder zur Verfügung stellen. Er kann dem Absender der Ware eine angemessene Frist für die Abholung setzen; nach Ablauf der Frist haftet der Verbraucher nur noch für grobe Fahrlässigkeit. Schickt der Verbraucher die Ware zurück, hat ihm der Unternehmer seine Aufwendungen zu erstatten, insbesondere die Kosten für die Rücksendung. Benutzt man in solchen Fällen die Ware, hat der Unternehmer einen Schadensersatzanspruch. Angesichts der gravierenden Rechtsfolgen sollten Verbraucher vorsichtig sein. Besteht der leiseste Zweifel, dass die Ware nicht doch aufgrund irgendeines Missverständnisses oder einer Bestellung zugesandt wurde, sollte man die Sachlage schnell klären. Hat man sich z.B. zur quartalsmäßigen Abnahme von Ware im Rahmen eines Buchclubs verpflichtet, liegt eine Bestellung vor. Bis zur Klärung sollte man die Ware aufbewahren und sorgfältig behandeln. Der Unternehmer hat die Kosten für Abholung bzw. Rücksendung zu tragen.
2. Um unbestellte Leistungen handelt es sich nicht, wenn der Verbraucher eine bestimmte Ware bestellt hat, der Unternehmer aber eine andere Ware liefert, die nach Qualität und Preis gleichwertig ist. Dies muss der Unternehmer sich aber in seinen Geschäftsbedingungen vorbehalten haben und er muss spätestens bei der Zusendung darauf hinweisen, dass der Verbraucher nicht zur Abnahme verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat. Zur Abnahme ist er also nicht verpflichtet, jedoch zur sorgfältigen Aufbewahrung. Die Kosten der Rücksendung trägt in diesem Fall der Unternehmer.
Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland Pfalz
danke matze
Da hier kein potentieller Verkäufer/Unternehmer in Erscheinung tritt, trifft das alles leider nicht zu. Ich finde darüber hinaus, dass solche Gesetze eingestampft gehören. Da schickt Dir jemand etwas ungefragt und Du benutzt/behälst/verkaufst es…da würde ich in Richtung „Verkäufer“ aber mal ganz ganz laut „Pech“ sagen. Unfassbar wie ungeniert die Menschen von allen Seiten verarscht werden und wie die Unternehmen bis zum Schluss geschützt werden…
Unfassbar wie polemisch Ihr letzter Satz ist. Hätten Sie sich etwas mit der Materie des Verbrauchsgüterkaufs beschäftigt, dann wüssten Sie, wie verbraucherfreundlich diese Regelung sowie der gesamte Versendungskauf in dieser Konstellation ist. Andererseits passt die dargebotene Opfermentalität und das unreflektierte Schimpfen über alles und jeden – insbesondere die da oben, meist in Person von Frau Merkel o.ä. – gut in unsere Zeit.
Jupp. Dashcam – und nach Rücksprache mit Amazon ging sie zurück. Woher kommt die Info, dass die Waren behalten weden dürfen? Grds. gilt auch hier das Prinzip der unbestellten Ware, oder?
Mit einer Entsorgung wäre ich vorsichtig. Normalerweise muss unbestellte Ware eine Zeit lang (eine „angemessene“ Zeit lang) zur Abholung bereit gehalten werden. Eine Entsorgung wie auch eine Verwendung könnte unter Umständen sonst als zweite Willenserklärung für den Kaufvertrag gewertet werden, trotz unlauteren Wettbewerbs.
Wer unverlangt Pakete von Händlern erhält, muss sie nicht aufbewahren“, so die Verbraucherzentrale. Die Empfänger könnten sie einfach benutzen oder wegwerfen. „Auch eine beiliegende Rechnung muss selbstverständlich nicht bezahlt werden.“
Also ich würde was nehmen ??
Leider nein…
Dito.