Welche Rechte haben Urlauber?
Im Frühjahr hat das Auswärtige Amt zahlreiche Reisewarnungen ausgesprochen und sie im Sommer größtenteils wieder aufgehoben. Derzeit steigen in vielen Ländern die Coronazahlen jedoch erneut an und seit dem 1. Oktober 2020 gelten wieder differenzierte länderspezifische Reisewarnungen. Jetzt nähern sich die Herbstferien und auch die Weihnachtsferien sind nicht mehr lange hin. Welche Rechte Du hast, wenn Du eine Pauschalreise gebucht hast und sie lieber nicht antreten willst, erläutern wir Dir hier, allerdings ohne Gewähr.
Derzeit gelten wieder länderspezifische Reisewarnungen
Aufgrund der wieder steigenden Infektionszahlen hat das Auswärtige Amt festgelegt, dass die pauschale Reisewarnung ab dem 1. Oktober nicht mehr gilt, sondern dass Urlauber sich wieder mit länderspezifischen Reisewarnungen auseinandersetzen müssen.
Allgemein gilt laut Auswärtigem Amt weiterhin, dass eine Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen für alle Länder ausgesprochen wird, die als Risikogebiet eingestuft werden.
Zudem wird vom Auswärtigem Amt auch von Reisen in Länder abgeraten, für die eine Einreise nur eingeschränkt erlaubt oder eine Quarantäne nach Einreise vorgeschrieben ist oder die insgesamt betrachtet keinen uneingeschränkten Reiseverkehr ermöglichen.
Für Länder mit geringem Infektionsgeschehen und uneingeschränkten Reisemöglichkeiten gibt es keine Reisewarnung, aber es wird zu besonderer Vorsicht aufgerufen.
Wann ist eine kostenfreie Stornierung einer Reise möglich?
Laut Gesetz (§ 651 h III 1 BGB) kann eine Pauschalreise kostenfrei storniert werden, wenn am Urlaubsort oder in seiner unmittelbaren Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ vorzufinden sind, die die Reise oder die Personenbeförderung an den Zielort stark behindern. Das gilt sowohl für Pauschalreisen ins Ausland als auch im Inland.
Dabei gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts zwar als Indiz für solch eine starke Beeinträchtigung, ist aber keine zwingend vorgeschriebene Voraussetzung für eine kostenfreie Stornierung. Ob eine Reise kostenfrei storniert werden darf, ohne auf Kulanz offen zu müssen, hängt von vielen Faktoren ab, die alle ebenfalls in § 651 BGB geregelt sind.
Gibt es für das Land, in das Du reisen wolltest, eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wird das von Gerichten in der Regel zwar als Grund anerkannt, von der Reise ohne Stornokosten zurückzutreten. Allerdings hängt es vom Einzelfall ab, ob aus juristischer Sicht außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen. Darauf verlassen, dass Du bei einer Reisewarnung in jedem Fall ohne Stornokosten davonkommst, solltest Du Dich lieber nicht.
Vom Auswärtigen Amt wird empfohlen, den Reisebüro bzw. den Reiseveranstalter zu kontaktieren, wenn Du Deine Pauschalreise nicht antreten möchtest, um nach einer Umbuchung, einem Gutschein oder kostenfreien Stornierung auf Kulanzbasis zu fragen.
Werden eine kostenlose Stornierung auf Kulanzbasis und eine Umbuchung abgelehnt, kannst Du entweder die Stornokosten selber tragen oder abwarten, ob die Pauschalreise vielleicht vom Veranstalter doch noch abgesagt wird, dann fallen natürlich keine Stornogebühren an. Wartest Du zu lange, birgt das allerdings das Risiko, dass Du manchmal erst sehr kurzfristig erfährst, ob die Reise stattfindet. Wird die Reise dann doch nicht offiziell abgesagt, musst Du oft mit sehr hohen Stornogebühren rechnen, wenn Du erst sehr spät stornierst. Damit ist es einfach Ermessenssache, wie lange Du mit einer Stornierung warten willst.
Wichtig zu wissen: All diese Hinweise gelten für Pauschalreisen, bei Individualreisen ist es noch mehr vom Einzelfall abhängig, wann Du welche Reisekomponenten, wie Unterkunft, Flug etc., kostenlos stornieren kannst. Hast Du eine Individualreise gebucht und möchtest sie nicht antreten, solltest Du Dich am besten von der Verbraucherzentrale beraten lassen.
Greift wegen Corona die Reiserücktrittskostenversicherung?
Wer eine Reise weit im Voraus bucht, entscheidet sich oft für eine Reiserücktrittskostenversicherung. Allerdings treten solche Versicherungen nicht bei Krisen im Reiseland ein. Stattdessen sind diese Versicherungen für Fälle gedacht, in denen Du selbst die Reise nicht antreten kannst. Zu den Gründen gehören in der Regel der Tod von nahen Angehörigen oder Erkrankungen, wobei viele Versicherungen „Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien“ in ihren Versicherungsbedingungen ausgeschlossen haben. Da Corona durch die WHO inzwischen offiziell als „Pandemie“ eingestuft wurde, wäre also nicht mal Deine eigene Corona-Erkrankung ein Grund, dass die Versicherung einspringt.
Unter Umständen kannst Du Dich aber auf die Gründe Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit berufen, wenn diese bei Dir zutreffen und bei Deiner Reiserücktrittskostenversicherung anerkannt sind. Ob das der Fall ist, kannst Du in Deinen Versicherungsunterlagen nachsehen. Dann wären Deine Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit zumindest in diesem Fall vielleicht etwas Glück im Unglück.
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